TE OGH 2006/4/26 7Ob79/06b

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Karl K*****, wegen EUR 201,05 (Entscheidungsgegenstand im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren EUR 42,48), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Februar 2006, GZ 2 R 32/06z-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 25. November 2005, GZ 3 C 3098/05p-2, infolge Rekurses der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Mit Mahnklage begehrte die Klägerin vom Beklagten EUR 201,05. In diesem Betrag ist unter anderem eine „Nebenforderung" von EUR 42,48 („Schadenersatz für Mahnkosten RA-Kanzlei") enthalten. Das Erstgericht wies die Klage im Umfang dieser „Mahnkosten" wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Nach §§ 1333 ff ABGB seien außer dem Zinsenentgang auch die notwendigen Kosten der zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ersatzfähig, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stünden. Von diesem Betreibungsaufwand seien aber die durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandenen Mahnkosten nicht umfasst, die durch den Einheitssatz nach § 23 RATG abgedeckt seien.Mit Mahnklage begehrte die Klägerin vom Beklagten EUR 201,05. In diesem Betrag ist unter anderem eine „Nebenforderung" von EUR 42,48 („Schadenersatz für Mahnkosten RA-Kanzlei") enthalten. Das Erstgericht wies die Klage im Umfang dieser „Mahnkosten" wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Nach Paragraphen 1333, ff ABGB seien außer dem Zinsenentgang auch die notwendigen Kosten der zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ersatzfähig, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stünden. Von diesem Betreibungsaufwand seien aber die durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandenen Mahnkosten nicht umfasst, die durch den Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgedeckt seien.

Das Rekursgericht bestätigt die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigt die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist der Revisionsrekurs der Klägerin jedenfalls unzulässig:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass (auch) Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit im jeweiligen Streitfall in der Sache selbst eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs unzulässig ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn - wie hier - eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, EUR 4.000 nicht übersteigt (6 Ob 669/90, RZ 1991, 72/12 = EvBl 1991/37; 1 Ob 173/98, SZ 71/129; 7 Ob 135/01f; 1 Ob 185/04v; RIS-Justiz RS0044496).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass (auch) Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit im jeweiligen Streitfall in der Sache selbst eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs unzulässig ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn - wie hier - eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, EUR 4.000 nicht übersteigt (6 Ob 669/90, RZ 1991, 72/12 = EvBl 1991/37; 1 Ob 173/98, SZ 71/129; 7 Ob 135/01f; 1 Ob 185/04v; RIS-Justiz RS0044496).

Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E80550 7Ob79.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00079.06B.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20060426_OGH0002_0070OB00079_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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