Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Jensik und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabrina P*****, vertreten durch Dr. Widukind Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 19.000 sA, Rente (Streitwert: EUR 36.000) und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000), infolge „außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das „Teil- und Zwischenurteil" und den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2005, GZ 6 R 163/05s-26, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche Revision" wird, soweit sie sich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die „außerordentliche Revision" wird, soweit sie sich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht entschied in Stattgebung der Berufung der Klägerin mit „Teil- und Zwischenurteil" (richtig: Teilzwischenurteil), dass das Schmerzengeldbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, hob das erstinstanzliche Urteil im Übrigen, nämlich hinsichtlich des restlichen Leistungs-, des Renten- und des Feststellungsbegehrens jedoch auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen die gesamte zweitinstanzliche Entscheidung richtet sich die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei, die primär die Abänderung des „angefochtenen Urteiles" im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin übersieht dabei, dass die angefochtene Entscheidung aus einem Teilzwischenurteil und einem Aufhebungsbeschluss besteht und dass das Berufungsgericht in Ansehung des aufhebenden Teiles den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat. In einem solchen Fall ist auch ein „außerordentlicher Rekurs" unzulässig. Soweit die beklagte Partei inhaltlich den Aufhebungsbeschluss bekämpft, ist der in der Revision enthaltene Rekurs daher (absolut) unzulässig (4 Ob 9/97w mwN). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die Rechtsmittelwerberin übersieht dabei, dass die angefochtene Entscheidung aus einem Teilzwischenurteil und einem Aufhebungsbeschluss besteht und dass das Berufungsgericht in Ansehung des aufhebenden Teiles den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat. In einem solchen Fall ist auch ein „außerordentlicher Rekurs" unzulässig. Soweit die beklagte Partei inhaltlich den Aufhebungsbeschluss bekämpft, ist der in der Revision enthaltene Rekurs daher (absolut) unzulässig (4 Ob 9/97w mwN). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Anmerkung
E80569 2Ob303.05fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00303.05F.0427.000Dokumentnummer
JJT_20060427_OGH0002_0020OB00303_05F0000_000