TE OGH 2006/4/27 21R141/06b

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in den verbundenen Rechtssachen der zu 8 C 768/05y klagenden Partei Sabrina H*****, *****, sowie der zu 8 C 745/05s klagenden Partei Iris H*****, vormals F*****, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die jeweils beklagten Parteien 1. Josef K *****, und 2. W *****, beide vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen (8 C 768/05y) € 1.570,-- s.A. bzw. (8 C 745/05s) € 749,12 s.A., über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse jeweils € 245,-- s.A.) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 18.1.2006, 8 C 768/05y-18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.3.2006, 8 C 768/05y-21, gemäß § 501 Abs. 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in den verbundenen Rechtssachen der zu 8 C 768/05y klagenden Partei Sabrina H*****, *****, sowie der zu 8 C 745/05s klagenden Partei Iris H*****, vormals F*****, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die jeweils beklagten Parteien 1. Josef K *****, und 2. W *****, beide vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen (8 C 768/05y) € 1.570,-- s.A. bzw. (8 C 745/05s) € 749,12 s.A., über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse jeweils € 245,-- s.A.) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 18.1.2006, 8 C 768/05y-18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.3.2006, 8 C 768/05y-21, gemäß Paragraph 501, Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird  n i c h t  F o l g e  gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den

klagenden Parteien binnen 14 Tagen deren mit € 191,65 (darin € 31,94

USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist  j e d e n f a l l s   u n z u -

l ä s s i g .

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelaus- führungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Urteiles für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§ 500 a zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelaus- führungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Urteiles für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraph 500, a zweiter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Berufung den Zinsenzuspruch bekämpft, ist sie durch die vom Erstgericht veranlasste Urteilsberichtigung als erledigt anzusehen.

Im Übrigen vertreten die Beklagten die Auffassung, die von ihnen eingewendete Gegenforderung im zu Recht bestehenden Ausmaß von €

490,-- müsse in beiden verbundenen Verfahren in voller Höhe berücksichtigt werden, dies aufgrund der solidarischen Haftung der Erst- und der Zweitklägerin als Lenkerin und Halterin.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:

Richtig ist zunächst, dass sowohl die Erstklägerin als Lenkerin als auch die Zweitklägerin als Halterin des PKW Fiat Tipo mit dem Kennzeichen P-114AI im Sinne der §§ 8, 11, 19 EKHG der erstbeklagten Partei zur ungeteilten Hand für deren Gegenforderung haften. Der Höhe nach ist ein Schaden des Erstbeklagten von € 1.470,-- entstanden, dem Grunde nach hat der Erstrichter - im Berufungsverfahren unbekämpft - eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten vorgenommen, sodass den Beklagten eine Gegenforderung von € 490,-- zusteht, für die dem Erstbeklagten an sich beide klagenden Parteien aus den verbundenen Verfahren zur ungeteilten Hand zu haften haben. Tatsächlich haben die Beklagten die volle (gerechtfertigte) Gegenforderung von € 490,-- in beiden verbundenen Verfahren eingewendet und wollen nun in ihrer Berufung auf eine Berücksichtigung in voller Höhe im Spruch beider Verfahren hinaus. Richtig ist zunächst, dass der OGH (RIS-Justiz RS 0109614) ausgesprochen hat, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklagsforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt. In allen diesen Fällen ging es aber darum, dass das Erst- bzw. das Berufungsgericht das Widerklagebegehren mit der Begründung abgewiesen hatten, dieses sei aufgrund der Berücksichtigung der Widerklagsforderung im Weg der Gegenforderung als erledigt und erfüllt anzusehen. In einer solchen Fallkonstellation ist der Widerbeklagte vor einer doppelten Inanspruchnahme durchaus dadurch geschützt, dass er die Tilgungswirkung der Aufrechnung im Weg des Oppositionsverfahrens nach § 35 EO geltend machen könnte.Richtig ist zunächst, dass sowohl die Erstklägerin als Lenkerin als auch die Zweitklägerin als Halterin des PKW Fiat Tipo mit dem Kennzeichen P-114AI im Sinne der Paragraphen 8,, 11, 19 EKHG der erstbeklagten Partei zur ungeteilten Hand für deren Gegenforderung haften. Der Höhe nach ist ein Schaden des Erstbeklagten von € 1.470,-- entstanden, dem Grunde nach hat der Erstrichter - im Berufungsverfahren unbekämpft - eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten vorgenommen, sodass den Beklagten eine Gegenforderung von € 490,-- zusteht, für die dem Erstbeklagten an sich beide klagenden Parteien aus den verbundenen Verfahren zur ungeteilten Hand zu haften haben. Tatsächlich haben die Beklagten die volle (gerechtfertigte) Gegenforderung von € 490,-- in beiden verbundenen Verfahren eingewendet und wollen nun in ihrer Berufung auf eine Berücksichtigung in voller Höhe im Spruch beider Verfahren hinaus. Richtig ist zunächst, dass der OGH (RIS-Justiz RS 0109614) ausgesprochen hat, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklagsforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt. In allen diesen Fällen ging es aber darum, dass das Erst- bzw. das Berufungsgericht das Widerklagebegehren mit der Begründung abgewiesen hatten, dieses sei aufgrund der Berücksichtigung der Widerklagsforderung im Weg der Gegenforderung als erledigt und erfüllt anzusehen. In einer solchen Fallkonstellation ist der Widerbeklagte vor einer doppelten Inanspruchnahme durchaus dadurch geschützt, dass er die Tilgungswirkung der Aufrechnung im Weg des Oppositionsverfahrens nach Paragraph 35, EO geltend machen könnte.

Das Oberlandesgericht Graz hat (RIS-Justiz RG 0000019) in einem ähnlichen Fall wie dem hier vorliegenden judiziert, dass mehrere nicht gereihte und nicht in ein Eventualverhältnis zueinander gesetzte Gegenforderungen bei einer Mehrheit von Klagsforderungen als Solidarschuld der Kläger als zu Recht bestehend zu erkennen seien. Tatsächlich wurde dort über die Berücksichtigung im Feststellungsteil als Gegenforderungen, für die beide Kläger zur ungeteilten Hand hafteten, hinaus dann auch ein den vollen Gegenforderungen entsprechender Teil der Klagsforderungen beider Kläger abgewiesen, dies mit der Begründung, die Beklagten seien nicht gehalten, mehrfache Gegenforderungen zueinander in ein Eventualverhältnis zu setzen. Die dort zitierte Entscheidung EvBl 1992/45 bezieht sich aber auf einen Fall, in dem mehrere Gegenforderungen ohne eine entsprechende Reihung eingewendet wurden. Der OGH hat dort eine Verpflichtung, diese verschiedenen Gegenforderungen zu reihen, verneint. Für den hier zu beurteilenden Fall bringt dies nichts, machen doch die Beklagten nur eine einzige Forderung als Gegenforderung geltend, dies jedoch in beiden verbundenen Verfahren. Das Berufungsgericht vermag daher der vom Oberlandesgericht Graz in dieser Allgemeinheit vertretenen Auffassung, aufgrund der Haftung der beiden Klägerinnen zur ungeteilten Hand müsse ein der vollen Gegenforderung entsprechender Teil beider Klagsforderungen abgewiesen werden, nicht zu folgen. Wie auch die Berufungsgegner zutreffend aufzeigen, würde eine volle Berücksichtigung der Gegenforderung in beiden Verfahren - betrachtet man rein den Urteilsspruch - zu einer Bereicherung der Beklagten führen. Eine Haftung der beiden Klägerinnen für die Gegenforderung von € 490,-- zur ungeteilten Hand könnte man zwar allenfalls im Feststellungsteil des mehrgliedrigen Urteilsspruchs noch zum Ausdruck bringen, nicht aber im zusprechenden bzw. abweisenden Teil. Die Formulierung eines klagsstattgebenden bzw. klagsabweisenden Spruchs unter Berücksichtigung der Solidarhaftung beider Klägerinnen für die Gegenforderung muss daran scheitern, dass die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS 0109614) erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt und demnach zum Zeitpunkt der Fällung des Urteilsspruchs nicht verlässlich beurteilt werden kann, gegenüber welcher Klägerin in welchem Umfang die Forderung durch Aufrechnung erlöschen wird und gegenüber welcher nicht. Mit dem Erstrichter ist aber festzuhalten, dass diese Probleme nicht dazu führen dürfen, dass die Gegenforderung in voller Höhe bei beiden Klagsforderungen abgezogen wird, weil dies nicht der Rechtslage entspricht. Würde ein derartiger Urteilsspruch in Rechtskraft erwachsen, wären beide Klagsforderungen in voller Höhe der Gegenforderung getilgt, dies würde tatsächlich zu einer Bereicherung der Beklagten führen, die rein prozessual kaum zu beseitigen wäre. Einer neuerlichen Klagsführung würde der Einwand der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen, das Oppositionsverfahren hilft den Klägerinnen nichts, weil es ja um einen zu Unrecht abgewiesenen Teil ihres Klagebegehrens geht.

Das Berufungsgericht sieht in diesem speziellen Fall es somit als geboten an, die Gegenforderung ungeachtet der Solidarhaftung beider Klägerinnen nur ein einziges mal zu berücksichtigen, wobei gegen die Teilung nach Kopfteilen, wie sie der Erstrichter vorgenommen hat, im Rechtsmittel keine Einwände erhoben werden. Für den Zweifelsfall erscheint dies auch durchaus sachgerecht.

Der Berufung konnte daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein. Gemäß §§ 41, 50 ZPO haben die Beklagten den klagenden Parteien die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Zufolge den §§ 23 Abs. 10 RATG, 501 Abs. 1 ZPO gebührt allerdings nur der einfache Einheitssatz.Der Berufung konnte daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein. Gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO haben die Beklagten den klagenden Parteien die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Zufolge den Paragraphen 23, Absatz 10, RATG, 501 Absatz eins, ZPO gebührt allerdings nur der einfache Einheitssatz.

Gemäß § 502 Abs. 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig. Landesgericht St. PöltenGemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig. Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6

Anmerkung

ESP00055 21R141.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2006:02100R00141.06B.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20060427_LG00199_02100R00141_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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