TE OGH 2006/4/27 6Ob100/06h

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 13. Juni 1923 geborenen Gertrude D*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin Christine F*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Februar 2006, GZ 54 R 30/06t-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 22 AußStrG verweist unter anderem auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Akten; darunter ist auch § 219 ZPO zu verstehen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 22 Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass es insofern durch das AußStrG neu zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen (3 Ob 298/05b; ebenso Fucik/Kloiber, aaO Rz 4). Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage liegt auch sonst nicht vor. Einer neuerlichen Behandlung der Rechtsfrage, ob Dritten Einsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren ist, um den persönlichen Zustand des Betroffenen beschreibende Daten zu erlangen, bedarf es daher nicht (ebenso bereits 3 Ob 298/05b). Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre (allfällige) Unterhaltspflicht gemäß § 143 ABGB gegenüber der Betroffenen ändert daran nichts (vgl 8 Ob 511/93), ebenso wenig ihr Interesse an den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Betroffenen (vgl 7 Ob 48/03i = JBl 2004, 103; 7 Ob 69/04d) oder an deren Geisteszustand (RIS-Justiz RS0116925).Paragraph 22, AußStrG verweist unter anderem auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Akten; darunter ist auch Paragraph 219, ZPO zu verstehen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 22, Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass es insofern durch das AußStrG neu zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen (3 Ob 298/05b; ebenso Fucik/Kloiber, aaO Rz 4). Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage liegt auch sonst nicht vor. Einer neuerlichen Behandlung der Rechtsfrage, ob Dritten Einsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren ist, um den persönlichen Zustand des Betroffenen beschreibende Daten zu erlangen, bedarf es daher nicht (ebenso bereits 3 Ob 298/05b). Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre (allfällige) Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 143, ABGB gegenüber der Betroffenen ändert daran nichts vergleiche 8 Ob 511/93), ebenso wenig ihr Interesse an den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Betroffenen vergleiche 7 Ob 48/03i = JBl 2004, 103; 7 Ob 69/04d) oder an deren Geisteszustand (RIS-Justiz RS0116925).

Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung hätten sich persönliche Gegenstände der Antragstellerin in der Gewahrsame der Betroffenen befunden, die „elterliche Wohnung" sei zwischenzeitig vom Sachwalter aber aufgelöst worden, hat die Antragstellerin erst im Rekurs erhoben. Entgegen § 49 Abs 2 AußStrG hat sie aber nicht dargetan, weshalb es sich bei der Unterlassung dieses Vorbringens im Verfahren erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe (vgl 6 Ob 148/05s).Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung hätten sich persönliche Gegenstände der Antragstellerin in der Gewahrsame der Betroffenen befunden, die „elterliche Wohnung" sei zwischenzeitig vom Sachwalter aber aufgelöst worden, hat die Antragstellerin erst im Rekurs erhoben. Entgegen Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG hat sie aber nicht dargetan, weshalb es sich bei der Unterlassung dieses Vorbringens im Verfahren erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe vergleiche 6 Ob 148/05s).

Nach § 126 Abs 3 AußStrG hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen. Auskünfte über die Tatsache der Sachwalterbestellung hinaus sind Dritten aber nicht zu erteilen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 126 Rz 1; 7 Ob 48/03i).Nach Paragraph 126, Absatz 3, AußStrG hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen. Auskünfte über die Tatsache der Sachwalterbestellung hinaus sind Dritten aber nicht zu erteilen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 126, Rz 1; 7 Ob 48/03i).

Anmerkung

E810076Ob100.06h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.891 = EFSlg 115.998 = EFSlg 116.114XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00100.06H.0427.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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