TE OGH 2006/5/3 13Os31/06t

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Veröffentlicht am 03.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. Juli 2005, GZ 11 Hv 15/04a-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. Juli 2005, GZ 11 Hv 15/04a-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Markus B***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er zu einem unbekannten Zeitpunkt „vor dem Juli 2002" (zu ergänzen: und nach Mitte 2000) in E***** mit der am 14. Februar 1996 geborenen, mithin unmündigen Jasmin D***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er einen Finger in deren Scheide einführte.Markus B***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er zu einem unbekannten Zeitpunkt „vor dem Juli 2002" (zu ergänzen: und nach Mitte 2000) in E***** mit der am 14. Februar 1996 geborenen, mithin unmündigen Jasmin D***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er einen Finger in deren Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Hauptverhandlung vom 25. November 2004, in welcher der Angeklagte den Antrag „auf Untersuchung der mj. Sarah und Jasmin, dass deren Hymen unverletzt sind, zum Beweis dafür, dass der Vorfall wie in der Anklage dargestellt, nicht stattgefunden hat" gestellt hatte (S 107), wurde nachfolgend gemäß § 276a StPO neu durchgeführt, ohne dass der Antrag in der neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt worden wäre.Die Hauptverhandlung vom 25. November 2004, in welcher der Angeklagte den Antrag „auf Untersuchung der mj. Sarah und Jasmin, dass deren Hymen unverletzt sind, zum Beweis dafür, dass der Vorfall wie in der Anklage dargestellt, nicht stattgefunden hat" gestellt hatte (S 107), wurde nachfolgend gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt, ohne dass der Antrag in der neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt worden wäre.

Da aber nach stRsp Anträge, welche bei einer Wiederholung der Hauptverhandlung in einer vorangegangenen gestellt wurden, ihre Gültigkeit verlieren, muss die Verfahrensrüge schon deshalb versagen (Danek, WK-StPO § 276a Rz 10).Da aber nach stRsp Anträge, welche bei einer Wiederholung der Hauptverhandlung in einer vorangegangenen gestellt wurden, ihre Gültigkeit verlieren, muss die Verfahrensrüge schon deshalb versagen (Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 10).

Dazu kommt, dass die Mutter der beiden Kinder, als deren gesetzliche Vertreterin befragt, ausdrücklich erklärt hatte, keine Zustimmung zur körperlichen Untersuchung ihrer Kinder zu erteilen (S 107; zum Fehlen einer Verpflichtung des Tatopfers, eine körperliche Untersuchung zuzulassen, vgl Tipold, WK-StPO § 132 Rz 1 und Ratz aaO § 281 Rz 350, RIS-Justiz RS0097541, RS0097513, RS0097681).Dazu kommt, dass die Mutter der beiden Kinder, als deren gesetzliche Vertreterin befragt, ausdrücklich erklärt hatte, keine Zustimmung zur körperlichen Untersuchung ihrer Kinder zu erteilen (S 107; zum Fehlen einer Verpflichtung des Tatopfers, eine körperliche Untersuchung zuzulassen, vergleiche Tipold, WK-StPO Paragraph 132, Rz 1 und Ratz aaO Paragraph 281, Rz 350, RIS-Justiz RS0097541, RS0097513, RS0097681).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80913 13Os31.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00031.06T.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20060503_OGH0002_0130OS00031_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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