Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mamuka C***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mamuka C***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 19. Jänner 2006, GZ 141 Hv 202/05t-41, sowie über die implizite Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) dieses Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers (§ 35 Abs 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mamuka C***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mamuka C***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 19. Jänner 2006, GZ 141 Hv 202/05t-41, sowie über die implizite Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) dieses Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den rechtskräftigen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde Mamuka C***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den rechtskräftigen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde Mamuka C***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. Dezember 2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Schamil K***** und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, dem Mario P***** Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in dessen Wohnstätte wegzunehmen, „indem sie den Schlosszylinder der Wohnungstür aufzubrechen versuchten, wobei sie betreten wurden."
Rechtliche Beurteilung
Die auf Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Beschwerde, einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch ansprechend, Feststellungen dahingehend vermisst, „ob die Aufgabe des Versuches im ursächlichen Zusammenhang mit dem Auftreten des Nachbarn stand", übergeht sie die diesbezüglichen unmissverständlichen Konstatierungen der Tatrichter, wonach die Angeklagten, als sie durch einen Hausbewohner bei der gewaltsamen Öffnung des Türschlosses gestört wurden, aus Angst vor Entdeckung das Haus verließen (US 10). Solcherart von den getroffenen Feststellungen abgehend, verfehlt die Rüge ihren tatsächlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die auf Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Beschwerde, einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch ansprechend, Feststellungen dahingehend vermisst, „ob die Aufgabe des Versuches im ursächlichen Zusammenhang mit dem Auftreten des Nachbarn stand", übergeht sie die diesbezüglichen unmissverständlichen Konstatierungen der Tatrichter, wonach die Angeklagten, als sie durch einen Hausbewohner bei der gewaltsamen Öffnung des Türschlosses gestört wurden, aus Angst vor Entdeckung das Haus verließen (US 10). Solcherart von den getroffenen Feststellungen abgehend, verfehlt die Rüge ihren tatsächlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
In Bezug auf die weiters reklamierten Feststellungen betreffend den genauen Aufenthaltsort des den Angeklagten störenden Nachbarn wiederum unterlässt der Beschwerdeführer den Hinweis auf entsprechende, in der Hauptverhandlung vorgekommene und einer Klärung durch die Tatrichter bedürftigende Indizien (WK-StPO § 281 Rz 600). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).In Bezug auf die weiters reklamierten Feststellungen betreffend den genauen Aufenthaltsort des den Angeklagten störenden Nachbarn wiederum unterlässt der Beschwerdeführer den Hinweis auf entsprechende, in der Hauptverhandlung vorgekommene und einer Klärung durch die Tatrichter bedürftigende Indizien (WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E80912 13Os28.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00028.06A.0503.000Dokumentnummer
JJT_20060503_OGH0002_0130OS00028_06A0000_000