TE Vwgh Beschluss 2007/9/13 2007/12/0137

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
Richtlinien Besetzungsvorschläge LSR OÖ 2001;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, in der Beschwerdesache des Mag. R in S, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 2007, Zl. BMUKK-3573.101152/0003-III/8/2007, betreffend Versagung der Verleihung einer Leiterstelle, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der vorliegenden Beschwerde und der mit dieser vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 12. Dezember 2002 wurde - nach den Angaben des Beschwerdeführers - im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich die Planstelle des Direktors am wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium Schloss T ausgeschrieben, um die sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2002 bewarb. Neben dem Beschwerdeführer bewarben sich um diese Stelle Mag. M. und Mag. P.

Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich schlug für die Besetzung der genannten Leiterstelle an erster Stelle Mag. M., an zweiter Stelle den Beschwerdeführer und an dritter Stelle Mag. P. vor.

Nachdem der Erstgereihte Mag. M. mit der provisorischen Leitung der Schule betraut worden war und dies im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 5. Jänner 2006 verlautbart worden war, machte der Beschwerdeführer mit der zur hg. Zl. 2006/12/0178 protokollierten Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über seine Bewerbung um die Planstelle des Direktors der eingangs genannten Schule geltend, die mit hg. Beschluss vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0178, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zurückgewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Ernennung des Beschwerdeführers zum Direktor der eingangs genannten Schule ab und begründete dies im Kern damit, auf Grund näher angeführter Ergebnisse des "Assessments" und den darauf gestützten Abwägungen ergebe sich insgesamt, dass Mag. M. als für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignet anzusehen sei. Den dargelegten abwägenden Überlegungen folgend sei die Ernennung des Beschwerdeführers abzulehnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen "einfach-gesetzlich gewährleisteten Rechten auf

-

Ernennung zum Direktor bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen,

-

Durchführung eines mangelfreien Verfahrens,

-

ordnungsgemäße Begründung einer bescheidmäßigen Entscheidung,

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ein objektives Auswahlverfahren, sowie

-

Verfahrensteilnahme als Partei bei der Ernennung, wenn eine solche der materiellrechtlichen Grundlage zu entnehmen ist

verletzt". Er regt unter einem an, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 207m Abs. 2 BDG 1979 wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Diese Bestimmung normiere, dass der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und §§ 207 bis 207l keine Parteistellung habe. Nach heutigem Grundrechtsverständnis liege in der Bindung des Gesetzgebers der zentrale Gehalt der Grundrechte. Über das Verbot unsachlicher Differenzierungen bzw. das Gebot sachlicher Differenzierungen zwischen Normadressaten hinaus habe der Verfassungsgerichtshof aus Art. 7 B-VG ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Es sei objektiv betrachtet sinnwidrig, wenn einem Verfahren, das neutral und unbefangen die Eignung von Bewerbern für die Position eines Schulleiters beurteile, kein Rechtsanspruch des Bestgeeigneten entspringe. Dieser Bestimmungsteil mache alle mit dem betreffenden Auswahlverfahren in Verbindung stehenden Regelungen inhaltsleer und damit schlichtweg überflüssig. Der Willkür in der Auswahl der Bewerber, der durch die Verfahrensregelung Einhalt geboten werden solle, werde dadurch die (Hinter-)Tür geöffnet und gleich im zweiten Bestimmungsteil der Rechtsschutz versagt. Nur wer eine Parteistellung habe, könne Verfahrensrechte in Anspruch nehmen und so auf Ungerechtigkeiten und Fehler hinweisen. In § 207m BDG 1979 werde auch dieses Recht der Bewerber zunichte gemacht. Ein Objektivierungsverfahren ohne die Möglichkeit, Verfahrensmängel geltend zu machen, verliere jegliche Substanz und widerspreche somit dem Sachlichkeitsgebot, das aus Art. 7 B-VG abgeleitet werde. Da ein derartiges Ergebnis nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könne, sei also davon auszugehen, dass hier eine entsprechende Korrektur "auf dem Weg der Gesetzesauslegung" vorzunehmen sei. Konkret sei der gegenständliche Normteil des § 207m Abs. 2 BDG 1979 "teleologisch auf Null zu reduzieren", um dem abstrakten Rechtsschutzbedürfnis von Verfahrensteilnehmern des Schulleiterauswahlverfahrens gerecht zu werden. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Bestimmung um keine Selbstbindungsnorm handle, da sie sich - abgesehen von ihrer grundlosen Existenz - abstrakt an die Verfahrensteilnehmer richte. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend, dass einem sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme, sei demnach insofern entsprochen, als der Beschwerdeführer auch zum derzeitigen Zeitpunkt als Beamter an der Bundeshandelsakademie in Schärding tätig sei. Die für die Entscheidung des Schulleitersauswahlverfahrens maßgebenden Aspekte seien normativ im BDG 1979 und in der 54. Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. Dezember 2001, kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 13. Dezember 2001, zusammengefasst. Es lägen also alle für eine "rechtliche Verdichtung" notwendigen Kriterien vor und dem Beschwerdeführer sei daher ein Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei der Ernennung zum Direktor der eingangs genannten Schule zu gewähren.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann - wie schon im eingangs zitierten Beschluss vom 15. November 2006 - gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, verwiesen werden.

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist vorerst einmal festzuhalten, dass eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, keinesfalls vorliegt (vgl. den zitierten Beschluss vom 21. September 2005 mwN).

Im gegebenen Zusammenhang vermag die Beschwerde auch keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 207m Abs. 2 BDG 1979 als unsachlich zu erwecken, liegt es doch im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sicherzustellen, der sich nicht notwendig auf die Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber einengt.

Eine "rechtliche Verdichtung" kann insbesondere auch aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des LSR für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher schon von daher nicht vor (vgl. den zitierten Beschluss vom 21. September 2005).

Sind nach dem bisher Gesagten die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthaltenen maßgebenden Bestimmungen nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht zu verschaffen, so ist dies entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der 54. Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. Dezember 2001, mit der zusätzliche Auswahlkriterien für die Erstellung der Besetzungsvorschläge für die Verleihung von schulfesten Leiter-, Abteilungs- und Fachvorstandsstellen an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik (AHS, BMHS, BAKI) erlassen werden, abzuleiten, in der einzelne Auswahlkriterien mit Punkterahmen und Bestimmungen über das Auswahlverfahren genannt werden und damit den besagten Rahmen des § 207f Abs. 3 BDG 1979 nicht überschreiten, die sich jedoch nicht an den Bewerber richten oder diesem - über das Gesetz hinausgehend - einen Anspruch einräumen würden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2007

Schlagworte

DienstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120137.X00

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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