TE OGH 2006/5/4 9Ob8/06a

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine E*****, geboren am 24. Dezember 1999, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Rafik Y*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 23. November 2005, GZ 21 R 337/05s-49, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 12. September 2005, GZ 1 P 94/02w-45, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes wurde der Antrag des Vaters, ihn rückwirkend ab 1. 5. 2003 von seiner Unterhaltsverpflichtung zu befreien, abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss iSd Stattgebung seines Antrages abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte diesen „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass - da das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt - bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über Rechtsmittel idF des BGBl I 2003/111 hier anzuwenden sind (§ 203 Abs 7 AußStrG). Wesentliche Konsequenzen ergeben sich daraus allerdings nicht. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist (wie bisher gemäß § 14 Abs 3 AußStrG 1854) der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Der Entscheidungsgegenstand ist in Unterhaltssachen gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten, wobei der Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag entscheidend ist (8 Ob 116/03x mwN; RIS-Justiz RS0046543; RS0017257; RS0042366); gesondert bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (7 Ob 146/02x). Hier hat der Vater die Befreiung von seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von EUR 65,41 beantragt, weshalb der dreifache Jahresbetrag weit unter der Grenze von EUR 20.000,-- liegt. In einem solchen Fall kann die Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Solange das Rekursgericht über diesen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs nicht entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof weder für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses noch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell zuständig. Daher war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Vorauszuschicken ist, dass - da das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt - bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über Rechtsmittel in der Fassung des BGBl römisch eins 2003/111 hier anzuwenden sind (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG). Wesentliche Konsequenzen ergeben sich daraus allerdings nicht. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist (wie bisher gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG 1854) der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Der Entscheidungsgegenstand ist in Unterhaltssachen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten, wobei der Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag entscheidend ist (8 Ob 116/03x mwN; RIS-Justiz RS0046543; RS0017257; RS0042366); gesondert bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (7 Ob 146/02x). Hier hat der Vater die Befreiung von seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von EUR 65,41 beantragt, weshalb der dreifache Jahresbetrag weit unter der Grenze von EUR 20.000,-- liegt. In einem solchen Fall kann die Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Solange das Rekursgericht über diesen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs nicht entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof weder für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses noch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell zuständig. Daher war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Anmerkung

E808739Ob8.06a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 116.028XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00008.06A.0504.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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