TE OGH 2006/5/4 9ObA43/06y

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter H*****, Angestellter, *****, gegen die beklagte Partei B***** Vertriebsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen Provisionsabrechnung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2006, GZ 12 Ra 117/05w-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein sekundärer Feststellungsmangel ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass ein angeblich - im Austausch gegen die Gewährung von Bucheinsicht - nachträglich erklärter Verzicht des Klägers auf Mitteilung eines Buchauszuges im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht wurde und daher als Neuerung unbeachtlich ist. Das einseitige Anbieten einer Bucheinsicht iSd § 14 Abs 2 AngG durch die Beklagte könnte das an andere Voraussetzungen anknüpfende (RIS-Justiz RS0065152) Recht auf Erteilung eines Buchauszugs (§ 10 Abs 5 AngG) nicht beschränken. Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein dem provisionsberechtigten Angestellten unmittelbar aus dem Gesetz zustehender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (RIS-Justiz RS0028139), der diesem die Möglichkeit bieten soll, sich eine klare Übersicht (RIS-Justiz RS0028147) über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren (RIS-Justiz RS0028157). Warum ein Arbeitnehmer dieses eindeutig geregelten Rechtes verlustig gehen sollte, weil der Arbeitgeber meint, der Prüfbericht eines von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfers müsse auch ausreichen, vermag die Beklagte auch nicht annähernd überzeugend zu begründen.Ein sekundärer Feststellungsmangel ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass ein angeblich - im Austausch gegen die Gewährung von Bucheinsicht - nachträglich erklärter Verzicht des Klägers auf Mitteilung eines Buchauszuges im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht wurde und daher als Neuerung unbeachtlich ist. Das einseitige Anbieten einer Bucheinsicht iSd Paragraph 14, Absatz 2, AngG durch die Beklagte könnte das an andere Voraussetzungen anknüpfende (RIS-Justiz RS0065152) Recht auf Erteilung eines Buchauszugs (Paragraph 10, Absatz 5, AngG) nicht beschränken. Der in Paragraph 10, Absatz 5, AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein dem provisionsberechtigten Angestellten unmittelbar aus dem Gesetz zustehender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (RIS-Justiz RS0028139), der diesem die Möglichkeit bieten soll, sich eine klare Übersicht (RIS-Justiz RS0028147) über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren (RIS-Justiz RS0028157). Warum ein Arbeitnehmer dieses eindeutig geregelten Rechtes verlustig gehen sollte, weil der Arbeitgeber meint, der Prüfbericht eines von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfers müsse auch ausreichen, vermag die Beklagte auch nicht annähernd überzeugend zu begründen.

Das Berufungsgericht hat auch den Schikaneeinwand der Beklagten mit vertretbarer Rechtsauffassung verworfen. Dass der dem Kläger auf Grund seines Kontrollrechts zustehende Buchauszug auch Parameter (Einkaufspreise, Verkaufspreise) enthalten muss, die allenfalls für Konkurrenten von Interesse sein könnten, ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten Form der - zwischen Warengruppen unterscheidenden, von unterschiedlich hohen prozentuellen Rohgewinnen abhängigen - Provisionsberechnung. Daraus ergibt sich genauso wenig ein zu Lasten des Klägers gehendes krasses Missverhältnis der beiderseitigen Interessen (RIS-Justiz RS0026265), wie aus dem Umstand, dass die provisionspflichtigen Geschäfte eines Gebietsvertreters (wie des Klägers) zahlreich sein (RIS-Justiz RS0028140) und daher die beklagte Arbeitgeberin mit einem entsprechenden Aufwand belasten können.

Zusammenfassend vermag die Beklagte daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag die Beklagte daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E80817 9ObA43.06y

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5718/5/06 (Adamovic, ARD 5718/6/06) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00043.06Y.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_009OBA00043_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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