TE OGH 2006/5/4 9Ob15/05d

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung gemäß §§ 28 ff KSchG (Streitwert EUR 21.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 4.000; Gesamtstreitwert 25.000), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 6.428,61 bzw EUR 17.142,86) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 1 R 159/04s-14, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 3. Juni 2004, GZ 6 Cg 135/03p-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung gemäß Paragraphen 28, ff KSchG (Streitwert EUR 21.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 4.000; Gesamtstreitwert 25.000), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 6.428,61 bzw EUR 17.142,86) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 1 R 159/04s-14, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 3. Juni 2004, GZ 6 Cg 135/03p-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden (hinsichtlich der Klauseln 7, 15, 18, 29, 30, 31 und 33) dahin abgeändert, dass sie einschließlich des unangefochten gebliebenen Teils (Abweisung hinsichtlich der Klauseln 12 und 24) insgesamt zu lauten haben:

„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung folgender Klauseln oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden:

Klausel 1: Wenn diese Vereinbarung auf weitere Zahlungsperioden verlängert wird, so behält sich F***** das Recht vor, dem Kunden vor Beginn einer weiteren Zahlungsperiode einen anderen als den oben genannten Rabatt anzubieten, wobei die Nichtannahme durch den Kunden bedeutet, dass diese Vereinbarung nicht verlängert wird.

Klausel 2: Der in der Beilage (Bedarfsrechnung) genannte Listenpreis per Liter ist ein variabler Preis, der sich wie folgt bestimmt. F***** ist berechtigt, wenn sich die Preise im letzten Monat vor der jeweiligen Teilabrechnung erhöht haben, den abzubuchenden Betrag entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung der Preise im letzten Monat anzupassen. Umgekehrt wird F*****, sofern die Preise im letzten Monat gesunken sind, eine entsprechende Anpassung des abzubuchenden Betrages zum Vorteil der Kunden vornehmen. Für die Anpassung der Preise gilt die folgende Preisgleitklausel:

Bei Änderung einer oder mehrerer der nachfolgend aufgezählten Faktoren wird der in der Beilage (Bedarfsrechnung) genannte Listenpreis per Liter einer Revision nach oben oder unten unterzogen, wobei Stichtag für die Bewertung dieser Kosten der Tag ist, zu dem die Lieferung an den Verbraucher fällig wird.

Klausel 3: Bleibt der Kunde weiterhin auch nach Aufkündigung des Smart Pay Programms Kunde bei F*****, so leben alle übrigen früher abgeschlossenen Vereinbarungen - sofern sie teilweise durch die Vereinbarung über das Smart Pay Programm ersetzt wurden - grundsätzlich wieder auf. Frühere Preisvereinbarungen leben, was ausdrücklich festgehalten wird, nicht wieder auf. Nach dem Ende des Smart Pay Programms bezieht der Kunde seinen Flüssiggasbedarf zum Listenpreis unter Anwendung der Preisklausel gemäß Punkt 4.

Klausel 5: Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von F***** ist jede Änderung dieses Verwendungszweckes und jede entgeltliche und unentgeltliche Überlassung des BESTANDGEGENSTANDES an Dritte, sowie jede Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte dem KUNDEN untersagt.

Klausel 6: Dem KUNDEN ist jede Veränderung des BESTANDGEGENSTANDES ohne vorherige schriftliche Zustimmung von F***** untersagt.

Klausel 7: Der KUNDE ist weiters verpflichtet, F***** und dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zum BESTANDGEGENSTAND zu gestatten und zu ermöglichen, um insbesondere Installationen, Servicearbeiten, Reparaturen und Beseitigung des BESTANDGEGENSTANDES zu ermöglichen.

Klausel 8.i: Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlich bzw behördlich vorgeschriebenen Überprüfungen des Bestandgegenstandes bei einem dafür berechtigten Unternehmen (akkreditierte Unternehmen) durchführen zu lassen. Die Kosten der gesetzlich bzw behördlich vorgeschriebenen Überprüfungen des Bestandgegenstandes hat der Kunde ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen, außer er hat mit F***** einen gültigen Wartungsvertrag abgeschlossen oder eine anders lautende schriftliche Vereinbarung mit F***** getroffen.

Klausel 8.j: Bei Vertragsauflösung sind die auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsintervalle durchschnittlich anfallenden gesetzlichen Prüfkosten gem. Punkt 5.i aliquot im Verhältnis der abgelaufenen Gebrauchsjahre F***** vom Kunden zu ersetzen und zur Zahlung fällig.

Klausel 9: Der Vertrag kann von den Vertragsparteien aus wichtigen Gründen jederzeit gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). ....

Als wichtige Gründe, die nur F***** zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, gelten insbesondere:

(1) Wohnsitzverlegung des KUNDEN,

(2) Untergang des Hauses des KUNDEN durch höhere Gewalt,

(3) Zahlungsverzug oder ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung des KUNDEN für die vorgeschriebenen Zahlungen,

(4) bei Bezug von Flüssiggas anderer Herkunft für den BESTANDGEGENSTAND ohne schriftlich vorliegende Zustimmung von F*****

(5) wenn der KUNDE durch einen Zeitraum von 2 Jahren keine Nachfüllung des BESTANDGEGENSTANDES mit F*****-Flüssiggas vornehmen lässt.

Klausel 10.a: Sämtliche Erklärungen haben zu ihrer Rechtsverbindlichkeit an den Vertragspartner schriftlich an die letzte vom Vertragspartner bekanntgegebene Anschrift zu erfolgen.

Klausel 11: Neben dem vorliegenden Vertrag bestehen keine Abreden zwischen den Vertragsparteien.

Klausel 13: Der Betrag ist bei Installation des Bestandgegenstandes fällig und vom Kunden sofort bar zu begleichen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart wie unten angeführt.

Klausel 16: Dem KUNDEN ist bekannt, dass auf Seiten F***** die Erfüllung des Vertrages erhebliche Aufwendungen auf Grund von Investitionsaufwendungen an besonderen Personal- und Materialkosten für Anschaffung, Installation, regelmäßige Wartung und Rücktransport des Flüssiggastanks, von Sicherheitsauflagen sowie von langfristigen Bezugsverträgen mit eigenen Lieferanten erfordert, da es sich bei Flüssiggas um eine Ware handelt, deren Handhabung besondere Spezialkenntnisse und Geräte erforderlich macht. Im speziellen Fall hatte F***** folgende Aufwendungen: Die Bereitstellung des Flüssiggastanks zum besonders begünstigten Preis sowie die ebenfalls begünstigte Anlieferung und Installation des Tanks. Auf Grund dessen wurde gemäß Punkt 9. des Bestand- und Liefervertrages ein Kündigungsverzicht für eine Frist von fünf (5) Jahren vereinbart. Der KUNDE bestätigt gegenüber F*****, dass er im Sinn des § 15 Abs 3 KSchG vor Abschluss des Bestand- und Liefervertrages wie oben darüber informiert wurde, dass die Erfüllung des Vertrages für F***** erhebliche Aufwendungen bedeutet und deswegen die vom § 15 Abs 1 und 2 abweichenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart wurden.Klausel 16: Dem KUNDEN ist bekannt, dass auf Seiten F***** die Erfüllung des Vertrages erhebliche Aufwendungen auf Grund von Investitionsaufwendungen an besonderen Personal- und Materialkosten für Anschaffung, Installation, regelmäßige Wartung und Rücktransport des Flüssiggastanks, von Sicherheitsauflagen sowie von langfristigen Bezugsverträgen mit eigenen Lieferanten erfordert, da es sich bei Flüssiggas um eine Ware handelt, deren Handhabung besondere Spezialkenntnisse und Geräte erforderlich macht. Im speziellen Fall hatte F***** folgende Aufwendungen: Die Bereitstellung des Flüssiggastanks zum besonders begünstigten Preis sowie die ebenfalls begünstigte Anlieferung und Installation des Tanks. Auf Grund dessen wurde gemäß Punkt 9. des Bestand- und Liefervertrages ein Kündigungsverzicht für eine Frist von fünf (5) Jahren vereinbart. Der KUNDE bestätigt gegenüber F*****, dass er im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, KSchG vor Abschluss des Bestand- und Liefervertrages wie oben darüber informiert wurde, dass die Erfüllung des Vertrages für F***** erhebliche Aufwendungen bedeutet und deswegen die vom Paragraph 15, Absatz eins und 2 abweichenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart wurden.

Der KUNDE verzichtet angesichts dessen im Sinne des § 15 Abs 3 KSchG für eine Frist von 5 Jahren ab Vertragsbeginn auf die Kündigung des Vertrages. Sollte der KUNDE den Vertrag zum Ablauf der Frist von 5 Jahren kündigen wollen, so hat er dies unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist F***** schriftlich bekanntzugeben. Nach Ablauf der 5-jährigen Frist ist der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. 12. eines jeden Kalenderjahres kündbar (ordentliche Kündigung).Der KUNDE verzichtet angesichts dessen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, KSchG für eine Frist von 5 Jahren ab Vertragsbeginn auf die Kündigung des Vertrages. Sollte der KUNDE den Vertrag zum Ablauf der Frist von 5 Jahren kündigen wollen, so hat er dies unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist F***** schriftlich bekanntzugeben. Nach Ablauf der 5-jährigen Frist ist der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. 12. eines jeden Kalenderjahres kündbar (ordentliche Kündigung).

Klausel 17: F***** verpflichtet sich, unter der Voraussetzung, dass seitens des KUNDEN kein andauernder Vertragsbruch begangen wurde, dem KUNDEN das für den Betrieb seiner Flüssiggasanlage benötigte F*****-Flüssiggas nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu liefern.

Klausel 18: Steht der fristgerechten Flüssiggaslieferung durch F***** höhere Gewalt, ein unabwendbares Ereignis bzw witterungsbedingte Anfahrtsbehinderung zum Standort entgegen, verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Das Rücktrittsrecht des KUNDEN gemäß § 918 Abs 1 ABGB nach Verstreichen des angemessenen Zeitraums (Nachfrist) wird dadurch nicht ausgeschlossen.Klausel 18: Steht der fristgerechten Flüssiggaslieferung durch F***** höhere Gewalt, ein unabwendbares Ereignis bzw witterungsbedingte Anfahrtsbehinderung zum Standort entgegen, verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Das Rücktrittsrecht des KUNDEN gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB nach Verstreichen des angemessenen Zeitraums (Nachfrist) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Klausel 19: Bei Änderung einer oder mehrerer der nachfolgend aufgezählten Faktoren wird der Preis einer Revision nach oben oder unten unterzogen, wobei Stichtag für die Bewertung dieser Kosten der Tag ist, zu dem die Teillieferung an den Verbraucher fällig wird, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart.

Klausel 20: Der KUNDE verpflichtet sich, eine Mindestbestellmenge von 1.000 Liter Flüssiggas von F***** im Jahr abzunehmen. Das „Jahr" beginnt für die Zwecke dieses Vertrages mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen; für die Berechnung der Folgejahre gilt selbiges. Sollte der KUNDE im Lauf des jeweiligen Jahres die Mindestbestellmenge nicht beziehen, verpflichtet sich der KUNDE einen Betrag von EUR 120,-- zuzüglich 20 % USt, insgesamt sohin EUR 144,-- als Bereitstellungsentgelt an F***** zu zahlen. Das Bereitstellungsentgelt wird von F***** binnen 14 Tagen nach Ende des jeweiligen Jahres in Rechnung gestellt.

Klausel 21: Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass der den Vertragsabschluss anbahnende Mitarbeiter von F***** lediglich zur Entgegennahme des ausgefüllten Vertragsformulares berechtigt ist. Der Vertrag kommt daher erst mit der firmenmäßigen Unterfertigung durch F***** zustande. Der F*****-Mitarbeiter besitzt keine Vollmacht (1) zum Vertragsabschluss und (2) zum Abschluss von sonstigen Bedingungen und Nebenabreden.

Der vertragsanbahnende Mitarbeiter der F***** bestätigt mit seiner Unterschrift lediglich die Übernahme des vom KUNDEN bereits unterfertigten Vertrages zu diesem Zweck.

Klausel 22: Gegenüber dem bestehenden Bestand- und Liefervertrag ergeben sich folgende Änderungen bzw Ergänzungen, wobei die Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung bestehenden Vereinbarungen welcher Art immer vorgehen und bei einem vermeintlichen Widerspruch ebenfalls die Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung vorgehen. Im Übrigen bleiben - sofern die Bestimmungen des bestehenden Bestand- und Liefervertrages nicht durch diese Zusatzvereinbarung ergänzt oder verändert wurden - die Bestimmungen des bestehenden Bestand- und Liefervertrages aufrecht.

Klausel 23: Der KUNDE erklärt mit der Unterschrift unter diese Zusatzvereinbarung sein Einverständnis, für die nächsten fünf Jahre auf die ordentliche Aufkündigung des Vertrages zu verzichten.

Klausel 25: Der KUNDE nimmt ausdrücklich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der F***** (Beilage ./1 als integrierender Bestandteil dieser Zusatzvereinbarung beigeschlossen) zur Kenntnis und erklärt sich mit diesen ausdrücklich einverstanden.

Klausel 26: Durch meine Unterschrift bestätige ich, die Vertragsbestimmungen und die beigeschlossenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden zu haben.

Klausel 27: ... Der Betrag ist bei Installation des Messgerätes fällig und vom Kunden sofort bar zu begleichen, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart.

Klausel 28: Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages erfolgt keine (anteilsmäßige) Rückzahlung des Bestandzinses für das Messgerät. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den BESTANDGEGENSTAND im Bestand- und Liefervertrag.

Klausel 29: Auf die in Punkt 3.4. vorgesehene Preisgleitklausel für den Fall, dass es zu einer Änderung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Wartungs- und Revisionsvorschriften kommt, sodass sich daraus eine Änderung des Leistungsumfanges oder Steigerung/Senkung der amtlichen Prüfgebühren ergibt, sowie die sich daraus ergebenden Vertragsfolgen wird ausdrücklich hingewiesen.

Klausel 30: Bei Änderung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Wartungs- und Revisionsvorschriften und einer daraus resultierenden Änderung des Leistungsumfanges oder Steigerung der amtlichen Prüfgebühren ist F***** berechtigt, die Kosten im Verhältnis des Mehraufwandes zur derzeit zu erbringenden Leistung bzw um den Betrag der gestiegenen Prüfkosten zu erhöhen. F***** ist bei Senkung des sich daraus ergebenden Leistungsumfanges oder der amtlichen Prüfgebühren zur anteilsmäßigen Reduktion des Wartungs- und Revisionsentgeltes (Punkt 3.3a) verpflichtet. Der so ermittelte Endbetrag ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen.

Bei einer Erhöhung des Wartungs- und Revisionsentgeltes (Punkt 3.), die in ein laufendes Vertragsjahr fällt, hat der KUNDE den sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag binnen einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungslegung durch F***** nachzuzahlen.

Bei einer Senkung des Wartungs- und Revisionsentgeltes (Punkt 3.), die in ein laufendes Vertragsjahr fällt, wird der sich daraus zu Gunsten des KUNDEN ergebende Betrag der Rechnung für das nächste Kalenderjahr gutgeschrieben.

Klausel 31: F***** ist berechtigt, wenn sich die Preise im letzten Monat vor der jeweiligen Teilabrechnung erhöht haben, den abzubuchenden Betrag entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung der Preise im letzten Monat anzupassen. Umgekehrt wird F*****, sofern die Preise im letzten Monat gesunken sind, eine entsprechende Anpassung des abzubuchenden Betrages zum Vorteil des KUNDEN vornehmen.

Der am Ende der Zahlungsperiode (...) für die Jahresendabrechnung maßgebliche Preis berechnet sich auf Grund der entnommenen Flüssiggasmenge auf der Basis des durchschnittlichen Listenpreises (siehe oben) in der Zahlungsperiode; wobei hier das Jahr auf einer Basis von 365 Tagen kalkuliert wird.

2.) Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung der Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Neue Kronen-Zeitung" (ohne Einschränkung auf eine bestimmte Region des Staatsgebiets) auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

3.) Der klagenden Partei wird weiters die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs samt Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils für die Dauer von 90 Tagen auf der Website der beklagten Partei www.f*****.at oder, sollte die beklagte Partei ihre Internet-Adresse ändern, auf der Website mit der anstelle der Internet-Adresse www.f*****.at verwendeten Internet-Adresse auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, und zwar in Fettdruckumrandung mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, im Übrigen mit Schriftbild, Schriftgröße, Schriftfarbe und Zeilenabständen wie auf der Website der beklagten Partei üblich, wobei die Veröffentlichung in einem Pop-up-Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche zu erfolgen hat, das sich beim Aufrufen der Startseite öffnet, sich auf die Größe der gesamten Bildschirmoberfläche vergrößern und dessen Text sich durch Scroll-Bars bewegen lässt.

4.) Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung folgender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen, und sie sei weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die folgenden Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden, wird abgewiesen:

Klausel 4: Der Kunde verpflichtet sich, während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses seine F*****-Flüssiggasanlage ausschließlich mit F*****-Flüssiggas zu betreiben und ausschließlich F*****-Flüssiggas zu beziehen. Dem Kunden ist daher für diese Flüssiggasanlage der Bezug von Flüssiggas von jedem anderen Lieferanten untersagt.

Klausel 10.b: Eine Erklärung von F***** gilt dem Kunden auch dann als zugegangen, wenn der Kunde F***** eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat und F***** die Erklärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Kunden sendet.

Klausel 12: Allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag unterliegen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Beschränkung des § 14 KSchG.Klausel 12: Allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag unterliegen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Beschränkung des Paragraph 14, KSchG.

Klausel 14: Der KUNDE ist verpflichtet, den BESTANDGEGENSTAND zum Neuwert bzw Zeitwert in der Höhe von EUR 4.500,-- zuzüglich 20 % USt, insgesamt sohin EUR 5.400,-- im Rahmen einer geeigneten Versicherung (Bündelversicherung) auf seine Kosten zu versichern.

Klausel 15:

7. FLÜSSIGGASLIEFERUNG

c) Die einzelne Bestellung einer Lieferung hat der KUNDE so rechtzeitig vorzunehmen, dass bis zum Liefertermin für F***** ein Zeitraum von 10 Arbeitstagen ab Eingang der Bestellung verbleibt.

8. PREIS FÜR FLÜSSIGGASLIEFERUNG

b) Soweit der KUNDE die unter Punkt 7.c) bestimmte Bestellfrist nicht einhält, verrechnet F***** einen Zuschlag von EUR 62,50, zuzüglich 20 % USt, insgesamt sohin EUR 75,-- zu dem einzelvertraglich vereinbarten Preis für Flüssiggas, wobei dieser Zuschlag zu dem unter Punkt 8.a) genannten Transportkostenbeitrag hinzutreten kann.

Klausel 24: Zusätzlich zum hiemit vereinbarten Preis für Flüssiggas verrechnet F***** dem KUNDEN für den Bezug von F*****-Flüssiggas im Tank

a) Transportkostenbeitrag für die Lieferung des Flüssiggases von EUR 62,50 zuzüglich 20 % USt, insgesamt sohin EUR 75,--. Bei Gaslieferungen an Werktagen und zu Geschäftszeiten (Montag - Donnerstag von 7 bis 16 Uhr, an Freitagen 7 bis 12:30 Uhr), bei denen die Bestellmenge mehr als 1000 Liter beträgt, verzichtet F***** auf die Verrechnung des Transportkostenbeitrages.

b) Soweit der KUNDE die Bestellfrist des Bestand- und Liefervertrages nicht einhält, verrechnet F***** einen Zuschlag von EUR 62,50 zuzüglich 20 % USt, insgesamt sohin EUR 75,-- zu dem vereinbarten Preis für Flüssiggas.

Klausel 32: Dem KUNDEN wird am Ende der Zahlungsperiode ein Rabatt von 0,05 Cent/Liter zuzüglich 20 % USt, insgesamt sohin 0,06 Cent/Liter für die Zahlungsperiode gewährt, wenn in der Zahlungsperiode keine Zahlungsverzüge des KUNDEN vorgelegen sind und auch keine vom KUNDEN zu vertretende Vertragsverletzungen. Sollte während der Zahlungsperiode die vertragliche Beziehung von F***** beendet werden, so geht der Kunde des Rabattes verlustig. Der Rabatt wird entsprechend Punkt .. bei der Jahresendabrechnung berücksichtigt.

Klausel 33: Wenn diese Zusatzvereinbarung während der Zahlungsperiode abgeschlossen wird, so wird für die erste Jahresendabrechnung der zu zahlende Preis auf der Basis des durchschnittlichen Listenpreises der gesamten anzuwendenden Zahlungsperiode berechnet.

Ebenso wird das Mehrbegehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der „Neue Kronen-Zeitung" sowie auf der Website der beklagten Partei www.f*****.at oder einer anstelle dieser Website unter einer anderen Internetadresse abrufbaren Website im Hinblick auf diese Klauseln abgewiesen.

5.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.161,72 (darin EUR 289,57 USt und EUR 424,27 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit EUR 1.805,60 (darin EUR 221,79 USt und EUR 474,88 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahren zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.040,25 (darin enthalten EUR 124,30 USt und EUR 294,44 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt den Handel mit Flüssiggas, wobei sie ihren Kunden auch Flüssiggastanks bzw Flüssiggasanlagen zur Verfügung stellt und die erforderlichen Installations- und Wartungsarbeiten durchführt. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schließt die Beklagte vor allem Bestand- und Lieferverträge mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG ab. Diesen Verträgen legt sie unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, die die folgenden Bezeichnungen tragen:Die Beklagte betreibt den Handel mit Flüssiggas, wobei sie ihren Kunden auch Flüssiggastanks bzw Flüssiggasanlagen zur Verfügung stellt und die erforderlichen Installations- und Wartungsarbeiten durchführt. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schließt die Beklagte vor allem Bestand- und Lieferverträge mit Verbrauchern iSd Paragraph eins, KSchG ab. Diesen Verträgen legt sie unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, die die folgenden Bezeichnungen tragen:

- Smart Pay-Vereinbarung (Stand April 2002),

- AGB zum Bestand- und Liefervertrag für Konsumenten im Sinne des KSchG (Stand Juli 2002),

- Bestand- und Liefervertrag 2-Tonnen Paket für Konsumenten im Sinne des KSchG (Stand August 2002),

- AGB zum Bestand- und Liefervertrag für Konsumenten im Sinne des KSchG (Website der Beklagten, Stand Juni 2003),

- Zusatzvereinbarung zum bestehenden Bestand- und Liefervertrag (Geringer Gasbedarf) für Konsumenten im Sinne des KSchG und

- Zusatzvereinbarung zum bestehenden Bestand- und Liefervertrag (Zählerservice) für Konsumenten im Sinne des KSchG.

Diese AGB enthalten eine Reihe zwischen den Parteien strittiger Klauseln, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Mit Schreiben vom 4. 8. 2003 forderte die Klägerin die Beklagte ohne Berücksichtigung von Bedingungen auf, eine schriftliche Unterlassungserklärung mit Vereinbarung einer Konventionalstrafe hinsichtlich dieser Klauseln abzugeben. Die Beklagte gab nur eine bedingte, von der Zustimmung der Klägerin zu vorgeschlagenen Ersatzklauseln abhängige Unterlassungserklärung ohne Konventionalstrafvereinbarung ab.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Verbandsklage gemäß §§ 28 ff KSchG von der Beklagten die Unterlassung des Gebrauchs bzw die Berufung auf insgesamt 35 in der Klage näher bezeichneter Klauseln sowie die Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Neue Kronen-Zeitung" binnen sechs Monaten sowie auf der Website der Beklagten (www.f*****.at) für die Dauer von 90 Tagen. Die Klägerin führt dazu aus, dass die Klauseln gegen § 6 Abs 1 Z 1, 2, 3, 5 und 11, Abs 2 Z 1 und Abs 3, § 10 Abs 1 und 3, § 15 Abs 1 KSchG bzw §§ 864a, 879 Abs 1 und 3 ABGB verstoßen.Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Verbandsklage gemäß Paragraphen 28, ff KSchG von der Beklagten die Unterlassung des Gebrauchs bzw die Berufung auf insgesamt 35 in der Klage näher bezeichneter Klauseln sowie die Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Neue Kronen-Zeitung" binnen sechs Monaten sowie auf der Website der Beklagten (www.f*****.at) für die Dauer von 90 Tagen. Die Klägerin führt dazu aus, dass die Klauseln gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz eins, KSchG bzw Paragraphen 864 a,, 879 Absatz eins und 3 ABGB verstoßen.

Die Beklagte bestreitet das Klagevorbringen, beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, dass die behaupteten Verstöße gegen das KSchG und ABGB nicht vorliegen. Die Klauseln seien zulässig.

Das nähere Vorbringen der Parteien wird zwecks besserer Übersichtlichkeit bei der Behandlung der einzelnen Klauseln wiedergegeben, soweit dieses auf Grund der von den Parteien erhobenen Revisionen noch relevant ist.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Klauseln 1, 3, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 28, 29 und 30 statt, wohingegen es das Mehrbegehren hinsichtlich der Klauseln 2, 4, 8.i, 8.j, 10.a, 10.b, 12, 14, 15, 22, 24, 25, 26, 27, 31, 32 und 33 abwies. Dabei legte es den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.

Gegen das Ersturteil erhoben beide Parteien - die Klägerin gegen den klageabweisenden Teil (ausgenommen die Abweisung hinsichtlich der Klausel 24), die Beklagte gegen den klagestattgebenden Teil - Berufungen, denen vom Berufungsgericht teilweise Folge gegeben wurde. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren der Klägerin einschließlich des bestätigten Teils des Ersturteils hinsichtlich der Klauseln 1, 2, 3, 5, 6, 8.i, 8.j, 9, 10.a, 11, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28 und 33 stattgab, wohingegen es das Mehrbegehren hinsichtlich der Klauseln 4, 7, 10.b, 12, 14, 18, 24, 29, 30, 31 und 32 abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteigt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil über keine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden gewesen sei.

Die rechtliche Beurteilung des Erst- und des Berufungsgerichts wird zwecks besserer Übersichtlichkeit ebenfalls erst bei den einzelnen Klauseln erörtert, soweit sie für das Revisionsverfahren relevant ist.

Gegen die Berufungsentscheidung erheben beide Parteien - die Klägerin gegen den klageabweisenden Teil (ausgenommen die Abweisung hinsichtlich der Klausel 12), die Beklagte ungeachtet des engen Wortlauts ihrer Revisionserklärung erkennbar gegen den gesamten klagestattgebenden Teil - außerordentliche Revisionen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den jeweiligen Anträgen, die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden bzw -abweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird von der Beklagten auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

In den freigestellten Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, die jeweils gegnerische Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen der Parteien sind zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO); sie sind auch teilweise berechtigt.Die außerordentlichen Revisionen der Parteien sind zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO); sie sind auch teilweise berechtigt.

Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Die Klägerin ist nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigt, diesen Anspruch mit Verbandsklage geltend zu machen. Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nach § 28 Abs 2 KSchG nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Eine derartige Erklärung wurde von der Beklagten nicht abgegeben. Nach § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen.Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Die Klägerin ist nach Paragraph 29, Absatz eins, KSchG berechtigt, diesen Anspruch mit Verbandsklage geltend zu machen. Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nach Paragraph 28, Absatz 2, KSchG nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Eine derartige Erklärung wurde von der Beklagten nicht abgegeben. Nach Paragraph 30, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen.

Zwecks besserer Übersichtlichkeit werden die im Revisionsverfahren strittigen Klauseln gemäß der Nummerierung durch die Vorinstanzen chronologisch behandelt:

Zu Klausel 1:

„Wenn diese Vereinbarung auf weitere Zahlungsperioden verlängert wird, so behält sich F***** das Recht vor, dem Kunden vor Beginn einer weiteren Zahlungsperiode einen anderen als den obengenannten Rabatt anzubieten, wobei die Nichtannahme durch den Kunden bedeutet, dass diese Vereinbarung nicht verlängert wird."

Die Klägerin beanstandete, dass diese Klausel eine unzulässige Erklärungsfiktion gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG darstelle und intransparent sei. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen.Die Klägerin beanstandete, dass diese Klausel eine unzulässige Erklärungsfiktion gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darstelle und intransparent sei. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen.

Die Vorinstanzen schlossen sich dem Standpunkt der Klägerin an. Der Verbraucher werde laut Berufungsgericht überdies in eine Zwangslage gebracht. Sei er nämlich an der Verlängerung der Vereinbarung interessiert, so bleibe ihm nur die Möglichkeit, den neuen Rabatt anzunehmen. Eine derartige Vorschrift sei daher auch sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.Die Vorinstanzen schlossen sich dem Standpunkt der Klägerin an. Der Verbraucher werde laut Berufungsgericht überdies in eine Zwangslage gebracht. Sei er nämlich an der Verlängerung der Vereinbarung interessiert, so bleibe ihm nur die Möglichkeit, den neuen Rabatt anzunehmen. Eine derartige Vorschrift sei daher auch sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.

Die Überlegungen der Parteien und der Vorinstanzen zu § 6 Abs 1 Z 2 KSchG und zum allfälligen Vorliegen einer nach § 879 Abs 1 ABGB zu beurteilenden Zwangslage können solange auf sich beruhen, solange der Sinn der Klausel 1 unklar oder unverständlich ist. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist diesfalls nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. Diese Bestimmung genießt im Verbandsprozess besondere Bedeutung, um die Verwendung von intransparenten Klauseln in AGB von vornherein zu unterbinden (Apathy in Schwimann, ABGB³ V § 6 KSchG Rz 87; RIS-Justiz RS0115219 ua). Mit dieser durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen (RV 311 BlgNR 20. GP 9 f, 23 f). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind (Stephan Korinek, JBl 1999, 149 [154 f, 172]; RIS-Justiz RS0115217 ua). Vertragsbestimmungen müssen den Verbraucher im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren zuverlässig über seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Er soll möglichst durchschaubar, klar, verständlich und angepasst an die jeweilige Vertragsart so aufgeklärt werden, dass er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten und ihm auch keine unberechtigten Pflichten auferlegt werden. Auch darf er über die ihm aus der Regelung resultierenden Rechtsfolgen nicht getäuscht oder im Unklaren gelassen werden. Das Transparenzgebot drückt sich im Einzelnen im Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, im Gebot, den anderen auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, im Bestimmtheitsgebot, im Gebot der Differenzierung, im Richtigkeitsgebot und im Gebot der Vollständigkeit aus. Der Sinn der Klausel muss verständlich sein (vgl Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 202 ff; Apathy aaO § 6 KSchG Rz 84 ff; Langer in Kosesnik-Wehrle ua, KSchG² § 6 Rz 110 ff; Kathrein in KBB § 6 KSchG Rz 32; 4 Ob 28/01y, ÖBA 2001/977 [Koziol] = ecolex 2001/147 [Rabl] ua).Die Überlegungen der Parteien und der Vorinstanzen zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und zum allfälligen Vorliegen einer nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu beurteilenden Zwangslage können solange auf sich beruhen, solange der Sinn der Klausel 1 unklar oder unverständlich ist. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist diesfalls nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unwirksam. Diese Bestimmung genießt im Verbandsprozess besondere Bedeutung, um die Verwendung von intransparenten Klauseln in AGB von vornherein zu unterbinden (Apathy in Schwimann, ABGB³ römisch fünf Paragraph 6, KSchG Rz 87; RIS-Justiz RS0115219 ua). Mit dieser durch die Novelle BGBl römisch eins 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung wurde das Transparenzgebot des Artikel 5, Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen Regierungsvorlage 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 9 f, 23 f). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind (Stephan Korinek, JBl 1999, 149 [154 f, 172]; RIS-Justiz RS0115217 ua). Vertragsbestimmungen müssen den Verbraucher im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren zuverlässig über seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Er soll möglichst durchschaubar, klar, verständlich und angepasst an die jeweilige Vertragsart so aufgeklärt werden, dass er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten und ihm auch keine unberechtigten Pflichten auferlegt werden. Auch darf er über die ihm aus der Regelung resultierenden Rechtsfolgen nicht getäuscht oder im Unklaren gelassen werden. Das Transparenzgebot drückt sich im Einzelnen im Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, im Gebot, den anderen auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, im Bestimmtheitsgebot, im Gebot der Differenzierung, im Richtigkeitsgebot und im Gebot der Vollständigkeit aus. Der Sinn der Klausel muss verständlich sein vergleiche Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 202 ff; Apathy aaO Paragraph 6, KSchG Rz 84 ff; Langer in KosesnikWehrle ua, KSchG² Paragraph 6, Rz 110 ff; Kathrein in KBB Paragraph 6, KSchG Rz 32; 4 Ob 28/01y, ÖBA 2001/977 [Koziol] = ecolex 2001/147 [Rabl] ua).

Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Einleitung der Klausel („Wenn die Vereinbarung verlängert wird") eine bereits eingetretene Verlängerung der Vereinbarung suggeriert, während es dann allerdings heißt, dass unter bestimmten Voraussetzungen „nicht verlängert wird". Damit ist unklar, ob mit dieser Regelung etwa neben der Kündigung eine weitere Art der Auflösung bereits verlängerter Vereinbarungen eingerichtet werden soll. In diesem Fall käme die Klausel mit § 6 Abs 2 Z 1 KSchG in Konflikt, wonach eine Vertragsbestimmung - sofern nicht im Einzelnen ausgehandelt - nichtig ist, nach der der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann. Letztlich kann aber auch diese Überlegung dahingestellt bleiben, weil die Beklagte nur lapidar und ohne weitere Substanziierung ausführt, dass die Klausel ohnehin verständlich und nicht intransparent sei. Sie vermag damit aber nicht den Sinn der Klausel aufzuhellen. Vom Senat wird nicht verkannt, dass die Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit nicht überspannt werden dürfen, zumal branchenbedingt bei schwierigen Ordnungsproblemen, wie sie zB im Recht der Finanzdienstleistungen oder im Bauvertragsrecht auftreten können, zwangsläufig eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers unterstellt werden muss, sollen nicht ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren (Krejci aaO § 6 KSchG Rz 210; Apathy aaO § 6 KSchG Rz 88 ua). Derartige höhere kommunikationsbedingte Anforderungen an die Formulierung der Klausel 1 sind allerdings bei der Lieferung von Flüssiggas nicht erkennbar. Die Klausel verstößt daher grundlos gegen das Transparenzgebot und ist deshalb gemäß § 6 Abs 3 KSchG unwirksam.Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Einleitung der Klausel („Wenn die Vereinbarung verlängert wird") eine bereits eingetretene Verlängerung der Vereinbarung suggeriert, während es dann allerdings heißt, dass unter bestimmten Voraussetzungen „nicht verlängert wird". Damit ist unklar, ob mit dieser Regelung etwa neben der Kündigung eine weitere Art der Auflösung bereits verlängerter Vereinbarungen eingerichtet werden soll. In diesem Fall käme die Klausel mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG in Konflikt, wonach eine Vertragsbestimmung - sofern nicht im Einzelnen ausgehandelt - nichtig ist, nach der der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann. Letztlich kann aber auch diese Überlegung dahingestellt bleiben, weil die Beklagte nur lapidar und ohne weitere Substanziierung ausführt, dass die Klausel ohnehin verständlich und nicht intransparent sei. Sie vermag damit aber nicht den Sinn der Klausel aufzuhellen. Vom Senat wird nicht verkannt, dass die Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit nicht überspannt werden dürfen, zumal branchenbedingt bei schwierigen Ordnungsproblemen, wie sie zB im Recht der Finanzdienstleistungen oder im Bauvertragsrecht auftreten können, zwangsläufig eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers unterstellt werden muss, sollen nicht ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren (Krejci aaO Paragraph 6, KSchG Rz 210; Apathy aaO Paragraph 6, KSchG Rz 88 ua). Derartige höhere kommunikationsbedingte Anforderungen an die Formulierung der Klausel 1 sind allerdings bei der Lieferung von Flüssiggas nicht erkennbar. Die Klausel verstößt daher grundlos gegen das Transparenzgebot und ist deshalb gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unwirksam.

Zu Klausel 2:

„Der in der Beilage (Bedarfsrechnung) genannte Listenpreis per Liter ist ein variabler Preis, der sich wie folgt bestimmt. F***** ist berechtigt, wenn sich die Preise im letzten Monat vor der jeweiligen Teilabrechnung erhöht haben, den abzubuchenden Betrag entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung der Preise im letzten Monat anzupassen. Umgekehrt wird F*****, sofern die Preise im letzten Monat gesunken sind, eine entsprechende Anpassung des abzubuchenden Betrages zum Vorteil der Kunden vornehmen. Für die Anpassung der Preise gilt die folgende Preisgleitklausel:Bei Änderung einer oder mehrerer der nachfolgend aufgezählten Faktoren wird der in der Beilage (Bedarfsrechnung) genannte Listenpreis per Liter einer Revision nach oben oder unten unterzogen, wobei Stichtag für die Bewertung dieser Kosten der Tag ist, zu dem die Lieferung an den Verbraucher fällig wird."

Die Klägerin beanstandete, dass diese Klausel widersprüchlich und unklar sei, weil sie einerseits auf den letzten Monat vor der jeweiligen Tarifanpassung und andererseits auf den Tag der Lieferung an den Verbraucher abstelle.

Die Beklagte bestritt die behauptete Intransparenz. Es sei möglich, zwischen dem Endpreis und den abzubuchenden Beträgen im Weg des Bankeinzugs zu unterscheiden.

Während das Erstgericht in der Klausel einen Sinn zu erkennen glaubte, gelangte das Berufungsgericht zur Beurteilung, dass auch diese Klausel intransparent sei. Zutreffend ging es davon aus, dass Abs 2 der Klausel die Vorgangsweise für die in Abs 1 angesprochene Preiserhöhung (bzw -herabsetzung) festlegen will. Das ist allerdings der einzige Aspekt der hier klar ist. Die beabsichtigte Festlegung fiel hingegen unklar aus. Während nämlich die Beklagte nach Abs 1 zur Preiserhöhung berechtigt (und vice versa zur -herabsetzung verpflichtet) sein soll, wenn sich die Preise im letzten Monat vor der jeweiligen Teilabrechnung erhöht (bzw reduziert) haben, bestimmt Abs 2, der eine „Preisgleitklausel" formulieren will, dass „Stichtag für die Bewertung dieser Kosten" der Tag sein soll, zu dem die Lieferung an den Verbraucher fällig werde. Die Beklagte meint dazu in ihrer Revision, dass es möglich sei, zwischen dem Endpreis, der sich in der Jahresendabrechnung ergibt, und den abzubuchenden Beträgen im Wege des Bankeinzugs zu unterscheiden; „diese würden ja ausgeglichen." Es bestehen begründete Zweifel, dass dies der für die Geschäfte der Beklagte typische Durchschnittsverbraucher versteht. Auf die weiteren Ausführungen zum Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG und die Nachweise der Lehre und Rechtsprechung bei Klausel 1 wird verwiesen. Die Klausel 2 verstößt ebenfalls gegen das Transparenzgebot und ist daher gemäß § 6 Abs 3 KSchG unwirksam.Während das Erstgericht in der Klausel einen Sinn zu erkennen glaubte, gelangte das Berufungsgericht zur Beurteilung, dass auch diese Klausel intransparent sei. Zutreffend ging es davon aus, dass Absatz 2, der Klausel die Vorgangsweise für die in Absatz eins, angesprochene Preiserhöhung (bzw -herabsetzung) festlegen will. Das ist allerdings der einzige Aspekt der hier klar ist. Die beabsichtigte Festlegung fiel hingegen unklar aus. Während nämlich die Beklagte nach Absatz eins, zur Preiserhöhung berechtigt (und vice versa zur -herabsetzung verpflichtet) sein soll, wenn sich die Preise im letzten Monat vor der jeweiligen Teilabrechnung erhöht (bzw reduziert) haben, bestimmt Absatz 2,, der eine „Preisgleitklausel" formulieren will, dass „Stichtag für die Bewertung dieser Kosten" der Tag sein soll, zu dem die Lieferung an den Verbraucher fällig werde. Die Beklagte meint dazu in ihrer Revision, dass es möglich sei, zwischen dem Endpreis, der sich in der Jahresendabrechnung ergibt, und den abzubuchenden Beträgen im Wege des Bankeinzugs zu unterscheiden; „diese würden ja ausgeglichen." Es bestehen begründete Zweifel, dass dies der für die Geschäfte der Beklagte typische Durchschnittsverbraucher versteht. Auf die weiteren Ausführungen zum Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und die Nachweise der Lehre und Rechtsprechung bei Klausel 1 wird verwiesen. Die Klausel 2 verstößt ebenfalls gegen das Transparenzgebot und ist daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unwirksam.

Zu Klausel 3:

„Bleibt der Kunde weiterhin auch nach Aufkündigung des Smart Pay Programms Kunde bei F*****, so leben alle übrigen früher abgeschlossenen Vereinbarungen - sofern sie teilweise durch die Vereinbarung über das Smart Pay Programm ersetzt wurden - grundsätzlich wieder auf. Frühere Preisvereinbarungen leben, was ausdrücklich festgehalten wird, nicht wieder auf. Nach dem Ende des Smart Pay Programms bezieht der Kunde seinen Flüssiggasbedarf zum Listenpreis unter Anwendung der Preisklausel gemäß Punkt 4."

Die Klägerin wendete gegen diese Klausel ein, dass ein Durchschnittsverbraucher kaum in der Lage sein werde, die auf seinen Vertrag anzuwendende Rechtslage nach Aufkündigung des Smart Pay Programms nachzuvollziehen, weil die früheren Vereinbarungen nur teilweise wieder aufleben würden.

Die Beklagte meinte hingegen, die Klausel sei von jedermann „ganz einfach" zu verstehen. Wenn die Teilnahme am Smart Pay-Programm wegfalle, so gelte wieder die frühere Vereinbarung. Hinsichtlich der Preisvereinbarungen und der Preisgleitklausel bestehe die Spezialregelung weiter.

Die Vorinstanzen schlossen sich dem Standpunkt der Klägerin an. Das Erstgericht wies noch ergänzend darauf hin, dass die trotz Aufkündigung des Smart Pay Programms weiterhin anzuwendende „Preisklausel gemäß Punkt 4" der aufgekündigten Smart Pay Vereinbarung entstammt, weshalb die Anordnung, dass frühere Vereinbarungen aufleben, die Preisklausel gemäß Punkt 4 aber weiter maßgeblich sein soll, zusätzlich dazu beiträgt, dass der Verbraucher letztlich im Unklaren ist, welche Regelungen im Einzelnen gelten sollen.

Die Beklagte beharrt in der Revision darauf, dass die Klausel „ganz einfach" zu verstehen sei. Diese Auffassung überzeugt nicht. Die Mischung aus weiter geltenden, wieder auflebenden und aufgehobenen Vereinbarungen schafft beim Durchschnittsverbraucher keine Klarheit, sondern stiftet nur Verwirrung und verfehlt eindeutig das Ziel der Transparenz. Es kann auch hier auf die weiteren Ausführungen zum Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG und die Nachweise der Lehre und Rechtsprechung bei Klausel 1 verwiesen werden. Auch die Klausel 3 verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher gemäß § 6 Abs 3 KSchG unwirksam.Die Beklagte beharrt in der Revision darauf, dass die Klausel „ganz einfach" zu verstehen sei. Diese Auffassung überzeugt nicht. Die Mischung aus weiter geltenden, wieder auflebenden und aufgehobenen Vereinbarungen schafft beim Durchschnittsverbraucher keine Klarheit, sondern stiftet nur Verwirrung und verfehlt eindeutig das Ziel der Transparenz. Es kann auch hier auf die weiteren Ausführungen zum Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und die Nachweise der Lehre und Rechtsprechung bei Klausel 1 verwiesen werden. Auch die Klausel 3 verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unwirksam.

Zu Klausel 4:

„Der Kunde verpflichtet sich, während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses seine F*****-Flüssiggassanlage ausschließlich mit F*****-Flüssiggas zu betreiben und ausschließlich F*****-Flüssiggas zu beziehen. Dem Kunden ist daher für diese Flüssiggasanlage der Bezug von Flüssiggas von jedem anderen Lieferanten untersagt."

Die Klägerin brachte zu dieser Klausel vor, dass die angeordnete Alleinbezugsverpflichtung eine sittenwidrige Knebelung des Verbrauchers darstelle. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Zurverfügungstellung des Miettanks amortisiert habe, sei diese Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.Die Klägerin brachte zu dieser Klausel vor, dass die angeordnete Alleinbezugsverpflichtung eine sittenwidrige Knebelung des Verbrauchers darstelle. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Zurverfügungstellung des Miettanks amortisiert habe, sei diese Klausel gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Die Beklagte erwiderte, dass die Verpflichtung laut Klausel 4 nur für Kunden gelte, die den Tank im Rahmen eines Bestand- und Liefervertrags in Bestand genommen („Miettank"), nicht jedoch für Kunden, die den Tank gekauft haben. Auf die Amortisierung komme es nicht an. Die Kunden könnten den Vertrag beenden oder den Tank kaufen.

Das Erstgericht hielt die Klausel 4 für gesetzmäßig und begründet dies damit, dass die Bindungsdauer nach den § 15, § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ohnehin begrenzt sei. Die Bindung sei auf Grund der vom Unternehmen aufzuwendenden Investitionskosten sachlich gerechtfertigt.Das Erstgericht hielt die Klausel 4 für gesetzmäßig und begründet dies damit, dass die Bindungsdauer nach den Paragraph 15,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG ohnehin begrenzt sei. Die Bindung sei auf Grund der vom Unternehmen aufzuwendenden Investitionskosten sachlich gerechtfertigt.

Dem schloss sich das Berufungsgericht an. Die Ausschließlichkeit einer Geschäftsverbindung verstoße nicht schon als solche gegen die guten Sitten. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit des Kunden begründet werde. Dabei komme der zeitlichen Komponente der Bindung entscheidende Bedeutung zu. Bei der Interessenabwägung seien der Inhalt, das Motiv und der Zweck des Vertrags zu berücksichtigen. Die Klausel 4 betreffe den (einheitlichen) „Bestand- und Liefervertrag", also die Befüllung eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Tanks zum Betrieb einer Flüssiggasanlage. Durch die Bereitstellung der Infrastruktur solle dem Verbraucher die Produktabnahme ermöglicht und gesichert werden. Eine Alleinbezugsregelung sei dabei sachlich gerechtfertigt. Die Laufzeit eines mit der Beklagten abgeschlossenen Verbrauchervertrags sei ohnehin durch § 15 KSchG begrenzt. Da die Ausschließlichkeitsregelung sachlich gerechtfertigt sei und die Interessenabwägung zu keiner übergebührlichen Belastung des Verbrauchers führe, liege kein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor.Dem schloss sich das Berufungsgericht an. Die Ausschließlichkeit einer Geschäftsverbindung verstoße nicht schon als solche gegen die guten Sitten. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit des Kunden begründet werde. Dabei komme der zeitlichen Komponente der Bindung entscheidende Bedeutung zu. Bei der Interessenabwägung seien der Inhalt, das Motiv und der Zweck des Vertrags zu berücksichtigen. Die Klausel 4 betreffe den (einheitlichen) „Bestand- und Liefervertrag", also die Befüllung eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Tanks zum Betrieb einer Flüssiggasanlage. Durch die Bereitstellung der Infrastruktur solle dem Verbraucher die Produktabnahme ermöglicht und gesichert werden. Eine Alleinbezugsregelung sei dabei sachlich gerechtfertigt. Die Laufzeit eines mit der Beklagten abgeschlossenen Verbrauchervertrags sei ohnehin durch Paragraph 15, KSchG begrenzt. Da die Ausschließlichkeitsregelung sachlich gerechtfertigt sei und die Interessenabwägung zu keiner übergebührlichen Belastung des Verbrauchers führe, liege kein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor.

Dem hält die Klägerin in der Revision entgegen, dass § 15 KSchG nicht die Laufzeit des Vertrags begrenze, sondern dem Verbraucher lediglich eine Kündigungsmöglichkeit einräume. Der Beklagten sei durchaus ein Amortisationszeitraum für ihre Investitionen zuzubilligen. Ab der Amortisierung, - dh typischerweise ab dem Zeitpunkt, der sich aus § 15 Abs 1 und 3 KSchG ergebe, - fehle es aber an einer sachlichen Rechtfertigung für die Ausschließlichkeitsbindung des Verbrauchers. Die Klausel 4 sei daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.Dem hält die Klägerin in der Revision entgegen, dass Paragraph 15, KSchG nicht die Laufzeit des Vertrags begrenze, sondern dem Verbraucher lediglich eine Kündigungsmöglichkeit einräume. Der Beklagten sei durchaus ein Amortisationszeitraum für ihre Investitionen zuzubilligen. Ab der Amortisierung, - dh typischerweise ab dem Zeitpunkt, der sich aus Paragraph 15, Absatz eins und 3 KSchG ergebe, - fehle es aber an einer sachlichen Rechtfertigung für die Ausschließlichkeitsbindung des Verbrauchers. Die Klausel 4 sei daher gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Dem ist nicht zu folgen. Richtig ist, dass § 879 Abs 3 ABGB Nebenbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen betreffen, wegen der beim Vertragsabschluss unter Verwendung von AGB für den Partner typischerweise bestehenden „verdünnten Willensfreiheit" und Ungleichgewichtslage dann für nichtig erklärt, wenn sie gröblich benachteiligend sind. Diese Bestimmung bildet nach der Intention des Gesetzgebers einen Schwerpunkt der Regeln zur Verhinderung „unfairer" Vertragsbestimmungen. Die in einem „beweglichen System" vorzunehmende Beurteilung orientiert sich zunächst am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen Interessenausgleichs (RIS-Justiz RS0014676 ua). Dabei begründet aber nicht schon jede Abweichung eine gröbliche Benachteiligung. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht (Krejci aaO § 879 Rz 234 ff, 240; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV § 879 Rz 30 ff; Lehofer in Kosesnik-Wehrle ua, KSchG² § 879 Abs 3 ABGB Rz 12 ff, 20 f; Bollenberger in KBB § 879 ABGB Rz 22 f; RIS-Justiz RS0016914 ua). Dieser Ansatz folgt aus Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG, wonach eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Ein Missverhältnis ist dann erheblich, wenn der Ausgleich nicht mehr gegeben ist, weil die Nachteile erkennbar überwiegen (Lehofer aaO § 879 Abs 3 ABGB Rz 21 ua). Die Annahme gröblicher Benachteiligung hängt somit einerseits vom Ausmaß der einseitigen Verschiebung des gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleichs und andererseit

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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