TE OGH 2006/5/4 9ObA33/06b

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sandra S*****, Tankwartin, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Maria Walburga B*****, Tankstellenpächterin, *****, vertreten durch Semlitsch & Klobassa Rechtsanwaltspartnerschaft in Voitsberg, wegen EUR 100,-- sA, über außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Februar 2006, GZ 8 Ra 94/05p-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965 ua). Ob die Zahlung oder die Akzeptanz der Gegenverrechnung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, ist eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalls und somit, - von aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden krassen Fehlbeurteilungen abgesehen, - keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 263/04m; RIS-Justiz RS0113193 ua). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965 ua). Ob die Zahlung oder die Akzeptanz der Gegenverrechnung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, ist eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalls und somit, - von aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden krassen Fehlbeurteilungen abgesehen, - keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 263/04m; RIS-Justiz RS0113193 ua). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E80875 9ObA33.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00033.06B.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_009OBA00033_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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