TE OGH 2006/5/4 9Ob24/06d

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Helene B*****, geb 21. April 1930, Pensionistin, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft B*****straße ***** (EZ *****, Bezirksgericht *****), vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 5. Jänner 2006, GZ 25 R 247/05h-27, womit der Rekurs der Eigentümergemeinschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 30. November 2005, GZ 2 P 72/05k-20, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Betroffene Helene B***** ist zu 87/3653 Anteilen Eigentümerin der im Kopf der Entscheidung genannten Liegenschaft, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum verbunden ist. Für diese Liegenschaft besteht eine Sachversicherung. Das Erstgericht teilte dem Versicherer mit Beschluss mit, dass die Betroffene unter Sachwalterschaft steht, und ersuchte den Versicherer, die näher bezeichnete Versicherungspolizze in der Weise zu "sperren", dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen könne. Auch sei das Gericht von jedem Verzug bei der Prämienzahlung zu verständigen. Dem Ersuchen kam der Versicherer nach, indem er dem Erstgericht einen "Sperrschein für Gebäude" übermittelte.

Die Revisionsrekurswerberin befürchtet nun, dass durch die gerichtliche „Sperre" die Rechte der Eigentümergemeinschaft (§ 2 Abs 5 WEG 2002) beeinträchtigt werden, weil diese bei Zutreffen der Rechtsansicht des Rekursgerichts keine Änderungen des Vertrags mehr vornehmen könne und keine Verbesserung der Konditionen mehr möglich sei. Auch jede Schadensabwicklung sei nur mehr nach Rücksprache mit dem Gericht möglich, obwohl sie vielfach das Objekt der Betroffenen gar nicht betreffe.Die Revisionsrekurswerberin befürchtet nun, dass durch die gerichtliche „Sperre" die Rechte der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002) beeinträchtigt werden, weil diese bei Zutreffen der Rechtsansicht des Rekursgerichts keine Änderungen des Vertrags mehr vornehmen könne und keine Verbesserung der Konditionen mehr möglich sei. Auch jede Schadensabwicklung sei nur mehr nach Rücksprache mit dem Gericht möglich, obwohl sie vielfach das Objekt der Betroffenen gar nicht betreffe.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird damit von der Revisionsrekurswerberin nicht aufgezeigt. Soweit nämlich der als „Ersuchen" formulierte Beschluss des Erstgerichts überhaupt eine Anordnung darstellt, kann die hier gewünschte "Sperre der Versicherungspolizze" nur dahin verstanden werden, dass zuwiderlaufende Handlungen der Betroffenen ohne gerichtliche Zustimmung ohne Wirkung bleiben sollen (vgl 9 Ob 7/04a; 7 Ob 54/04y; 7 Ob 123/04w ua). Dass damit der Revisionsrekurswerberin eine Vertragsänderung untersagt werden soll, kommt darin ebenso wenig zum Ausdruck wie ein Hindernis für den Versicherer, die Konditionen zu verbessern (bzw dem Versicherungsnehmer eine Verbesserung anzubieten). Es kann auch keine Rede davon sein, dass "jede" Schadensabwicklung der Zustimmung des Gerichts bedürfe. Die Schadensabwicklung wird entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nur soweit tangiert, als ohne Zustimmung des Gerichts keine Auszahlung an die Betroffene erfolgen darf (vgl 6 Ob 233/03p ua).Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird damit von der Revisionsrekurswerberin nicht aufgezeigt. Soweit nämlich der als „Ersuchen" formulierte Beschluss des Erstgerichts überhaupt eine Anordnung darstellt, kann die hier gewünschte "Sperre der Versicherungspolizze" nur dahin verstanden werden, dass zuwiderlaufende Handlungen der Betroffenen ohne gerichtliche Zustimmung ohne Wirkung bleiben sollen vergleiche 9 Ob 7/04a; 7 Ob 54/04y; 7 Ob 123/04w ua). Dass damit der Revisionsrekurswerberin eine Vertragsänderung untersagt werden soll, kommt darin ebenso wenig zum Ausdruck wie ein Hindernis für den Versicherer, die Konditionen zu verbessern (bzw dem Versicherungsnehmer eine Verbesserung anzubieten). Es kann auch keine Rede davon sein, dass "jede" Schadensabwicklung der Zustimmung des Gerichts bedürfe. Die Schadensabwicklung wird entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nur soweit tangiert, als ohne Zustimmung des Gerichts keine Auszahlung an die Betroffene erfolgen darf vergleiche 6 Ob 233/03p ua).

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl 1959/2, kennt die Ausdrücke "Sperre (bzw Vinkulierung) einer Versicherung" nicht. Welchen (jeweiligen) Inhalt sie haben, hängt daher - abgesehen von dem eine Zahlungssperre begründenden Mindestinhalt (vgl RIS-Justiz RS0106149 ua) - von der jeweils zugrundeliegenden Vereinbarung bzw im Fall der Sicherung des Vermögens Pflegebefohlener nach § 133 Abs 4 AußStrG vom konkreten Inhalt der gerichtlichen Anordnung, somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die hier gebrauchte Formulierung des erstgerichtlichen Beschlusses lässt keine Beschwer der Revisionsrekurswerberin erkennen. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist aber nach der Rechtsprechung ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Hiefür genügt jedoch die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 5; 6 Ob 233/03p; 9 Ob 7/04a; 3 Ob 121/05y; RIS-Justiz RS0006497 ua). Die Zurückweisung des Rekurses der Eigentümergemeinschaft durch das Rekursgericht beruht auf vertretbarer rechtlicher Beurteilung. Der Revisionsrekurs ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl 1959/2, kennt die Ausdrücke "Sperre (bzw Vinkulierung) einer Versicherung" nicht. Welchen (jeweiligen) Inhalt sie haben, hängt daher - abgesehen von dem eine Zahlungssperre begründenden Mindestinhalt vergleiche RIS-Justiz RS0106149 ua) - von der jeweils zugrundeliegenden Vereinbarung bzw im Fall der Sicherung des Vermögens Pflegebefohlener nach Paragraph 133, Absatz 4, AußStrG vom konkreten Inhalt der gerichtlichen Anordnung, somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die hier gebrauchte Formulierung des erstgerichtlichen Beschlusses lässt keine Beschwer der Revisionsrekurswerberin erkennen. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist aber nach der Rechtsprechung ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Hiefür genügt jedoch die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 45, Rz 5; 6 Ob 233/03p; 9 Ob 7/04a; 3 Ob 121/05y; RIS-Justiz RS0006497 ua). Die Zurückweisung des Rekurses der Eigentümergemeinschaft durch das Rekursgericht beruht auf vertretbarer rechtlicher Beurteilung. Der Revisionsrekurs ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Anmerkung

E80867 9Ob24.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00024.06D.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_0090OB00024_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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