TE OGH 2006/5/4 9Ob14/06h

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Karl P*****, 2. Maria P*****, beide Pensionisten, *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Rössler, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Michaela P*****, Gastwirtin, *****, vertreten durch Dr. Kurt L. Breit und Dr. Thomas Mayr, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems als Berufungsgericht vom 15. November 2005, GZ 1 R 114/05b-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach einhelliger Auffassung schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus (RIS-Justiz RS0009923, zuletzt 4 Ob 299/00z; 9 Ob 100/04b). Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer nach der Rechtsprechung (SZ 50/123, SZ 59/38 uva, zuletzt 4 Ob 299/00z; 9 Ob 100/04b) so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege (der daran in der Lehre geäußerten Kritik [für alle: Spielbüchler in Rummel³ § 418 Rz 7] ist die Rechtsprechung nicht gefolgt). In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich (SZ 59/38). Unter „Vereitelung" ist, wie sich auch aus den zu RIS-Justiz RS0009923 veröffentlichten Judikaturbeispielen ersehen lässt (die überwiegende Anzahl betrifft Veräußerungen eines von fremder Bauführung betroffenen Grundstücksteils durch den Eigentümer an Dritte), ein vorwerfbares Verhalten zu verstehen, wie überhaupt § 418 Satz 3 ABGB vor allem als Sanktion gegen unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht ist (4 Ob 299/00z; 9 Ob 100/04b).Nach einhelliger Auffassung schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des Paragraph 418, ABGB aus (RIS-Justiz RS0009923, zuletzt 4 Ob 299/00z; 9 Ob 100/04b). Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer nach der Rechtsprechung (SZ 50/123, SZ 59/38 uva, zuletzt 4 Ob 299/00z; 9 Ob 100/04b) so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege (der daran in der Lehre geäußerten Kritik [für alle: Spielbüchler in Rummel³ Paragraph 418, Rz 7] ist die Rechtsprechung nicht gefolgt). In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich (SZ 59/38). Unter „Vereitelung" ist, wie sich auch aus den zu RIS-Justiz RS0009923 veröffentlichten Judikaturbeispielen ersehen lässt (die überwiegende Anzahl betrifft Veräußerungen eines von fremder Bauführung betroffenen Grundstücksteils durch den Eigentümer an Dritte), ein vorwerfbares Verhalten zu verstehen, wie überhaupt Paragraph 418, Satz 3 ABGB vor allem als Sanktion gegen unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht ist (4 Ob 299/00z; 9 Ob 100/04b).

Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass - so wie im Fall der Entscheidung 4 Ob 299/00z - nach dem Inhalt der von der Beklagten ins Treffen geführten „Zusage" der Kläger jedenfalls klar war, dass mit der Bauführung selbst noch keinerlei Änderung am Grundeigentum verbunden sein sollte, sondern erst zu einem in keiner Weise näher definierten „späteren Zeitpunkt". Dass diese Entscheidung, in der der Eigentumserwerb der Bauführerin verneint wurde, mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar sei, trifft daher nicht zu. Nähere Ausführungen dazu und zur Rechtsnatur der „Zusage" sind aber nicht erforderlich, weil die von der Beklagten ins Treffen geführte Erklärung der Kläger die von ihr daraus gezogenen Schlüsse von vornherein nicht trägt: Die Kläger sagten ihrem Sohn und der damals mit ihm verheirateten Beklagten zu, dass die Liegenschaft, auf der (unter Mitwirkung aller Beteiligten) das Bauwerk errichtet wurde, (ohnedies) zu einem späteren Zeitpunkt dem Sohn und der Beklagten ins gemeinsame Eigentum übertragen werde. Unter den gegebenen Umständen kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass diese Zusage - wie immer man sie rechtlich qualifizieren mag - unter der Bedingung des Fortbestands der Ehe des Sohnes der Kläger und der Beklagten stand. Die Beklagte konnte die Erklärung nicht dahin verstehen, dass ihr die Liegenschaft der Schwiegereltern auch nach einer Scheidung der Ehe mit dem Sohn der Beklagten übertragen werde. Schon deshalb ist die Entscheidung der zweiten Instanz nicht zu beanstanden.

Anmerkung

E80864 9Ob14.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00014.06H.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_0090OB00014_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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