TE OGH 2006/5/4 9Ob45/06t

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Veröffentlicht am 04.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lara A*****, geb 23. August 2000, *****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Dr. Murat ***** A*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Edmund Thurn, Rechtsanwalt in Murau, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. Dezember 2005, GZ 2 R 402/05k-104, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 2. September 2005, GZ 13 P 41/05m-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt der Minderjährigen ab 6. 7. 2004 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 382,- zu bezahlen. Das Mehrbegehren von monatlich EUR 118,- ab 6. 7. 2004 wurde hingegen abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Vater - nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 65 Abs 1 AußStrG - einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs.Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt der Minderjährigen ab 6. 7. 2004 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 382,- zu bezahlen. Das Mehrbegehren von monatlich EUR 118,- ab 6. 7. 2004 wurde hingegen abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Vater - nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG - einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG). Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Dieser Betrag übersteigt hier nicht EUR 20.000. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder ein außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 47 Rz 3 und § 63 Rz 5; 1 Ob 194/05v; 5 Ob 231/05i ua). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG). Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Dieser Betrag übersteigt hier nicht EUR 20.000. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder ein außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 47, Rz 3 und Paragraph 63, Rz 5; 1 Ob 194/05v; 5 Ob 231/05i ua). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E80871 9Ob45.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00045.06T.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_0090OB00045_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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