TE OGH 2006/5/5 12Nc11/06v

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Veröffentlicht am 05.05.2006
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Kopf

Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hackl-Miheljak und MMag. Maislinger in der Sachwalterschaftssache der W*****, geboren am 11.4.1926, derzeit L*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter G*****, aufgrund der Vorlage des Aktes 6 P 232/05z des Bezirksgerichtes Favoriten zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussOberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hackl-Miheljak und MMag. Maislinger in der Sachwalterschaftssache der W*****, geboren am 11.4.1926, derzeit L*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter G*****, aufgrund der Vorlage des Aktes 6 P 232/05z des Bezirksgerichtes Favoriten zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 24.1.2006, 6 P 232/05z-13, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Ebreichsdorf wird genehmigt.

Text

Begründung:

Nach einer Anregung des Kaiser Franz Josef Spitals wurde für W*****, beim Bezirksgericht Favoriten ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet.

Am 1.12.2005 führte der zuständige Richter des Bezirksgerichtes Favoriten mit der Betroffenen im Krankenhaus ein Erstgespräch. Mit Beschluss vom 5.12.2005 wurde ***** zum einstweiligen Sachwalter bestellt.

Am 13.1.2006 teilte der Sohn der Betroffenen ***** telefonisch mit, diese befinde sich nun im Niederösterreichischen ***** und *****, dies vermutlich auf Dauer. In der Folge übertrug das Bezirksgericht Favoriten die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Ebreichsdorf mit der Begründung, die betroffene Person halte sich jetzt ständig in *****, auf. Es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Ebreichsdorf diese Pflegschaftssache führe.

Das Bezirksgericht Ebreichsdorf lehnte die Übernahme der Sachwalterschaftssache mit der Begründung ab, dass grundsätzlich das Gericht, das die Erstanhörung durchführte, auch über die Bestellung eines endgültigen Sachwalters entscheiden solle.

Das Bezirksgericht Favoriten legte den Akt dem Oberlandesgericht vor, mit dem Bemerken, dass es nach Ansicht des gefertigten Gerichtes zweckmäßig und der Verfahrensökonomie entsprechend erscheine, wenn das Gericht, in dessen Sprengel die Betroffene nunmehr ständig aufhältig sei, das weitere Verfahren (insbesondere durch Einholung eines Gutachtens eines dort situierten Sachverständigen und Abhaltung der Verhandlung gemäß § 121 Abs 1 AußStrG mit diesem und allenfalls auch der Betroffenen) führe.Das Bezirksgericht Favoriten legte den Akt dem Oberlandesgericht vor, mit dem Bemerken, dass es nach Ansicht des gefertigten Gerichtes zweckmäßig und der Verfahrensökonomie entsprechend erscheine, wenn das Gericht, in dessen Sprengel die Betroffene nunmehr ständig aufhältig sei, das weitere Verfahren (insbesondere durch Einholung eines Gutachtens eines dort situierten Sachverständigen und Abhaltung der Verhandlung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, AußStrG mit diesem und allenfalls auch der Betroffenen) führe.

§ 111 Abs 1 JN bietet die Möglichkeit einer Übertragung der Zuständigkeit. Voraussetzung für die Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori - wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßig bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrenes geändert hätten (§ 29 JN) - ist nach dem Gesetz, dass die Übertragung im Interesse des Betroffenen gelegen ist. Die Zuständigkeitsübertragung soll die wirksame Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes sichern und verbessern. Verlegt der Pflegebefohlene daher seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Gerichtssprengel, so kann das Gericht die Zuständigkeit an jenes Gericht übertragen, in dessen Sprengel der neue Lebensmittelpunkt liegt.Paragraph 111, Absatz eins, JN bietet die Möglichkeit einer Übertragung der Zuständigkeit. Voraussetzung für die Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori - wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßig bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrenes geändert hätten (Paragraph 29, JN) - ist nach dem Gesetz, dass die Übertragung im Interesse des Betroffenen gelegen ist. Die Zuständigkeitsübertragung soll die wirksame Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes sichern und verbessern. Verlegt der Pflegebefohlene daher seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Gerichtssprengel, so kann das Gericht die Zuständigkeit an jenes Gericht übertragen, in dessen Sprengel der neue Lebensmittelpunkt liegt.

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Falle hat die Pflegebefohlene ihren Lebensmittelpunkt nach Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens beim Bezirksgericht Favoriten auf (offenbar) Dauer in den Sprengel des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf verlegt. Im Erstgespräch hat sich der zuständige Sachwalterschaftsrichter des Bezirksgerichtes Favoriten einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft und ihr aufgrund dieses persönlichen Eindrucks sowohl einen Verfahrenssachwalter als auch einen einstweiligen Sachwalter bestellt.

Vor der Bestellung eines (endgültigen) Sachwalters ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der die Betroffene und ihr Vertreter zu laden sind. Von der Ladung der Betroffenen ist allerdings abzusehen, wenn feststeht, dass sie gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihrem Wohl abträglich wäre, ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet (§ 121 (3) AußStrG). Da hier nicht auszuschließen ist, dass dies auch hier der Fall sein wird, wird es auch für die Frage der Bestellung eines (endgültigen) Sachwalters neben dem Gutachten des Sachverständigen wesentlich auf dem persönlichen Eindruck des entscheidenden Richters ankommen. Das Oberlandesgericht Wien hält daher an seiner zu 12 Nc 47/03h geäußerten Rechtsansicht nicht mehr fest, wonach in Sachwalterschaftssachen zweckmäßigerweise grundsätzlich das Gericht, das die Erstanhörung durchführte, vor Übertragung des Aktes auch über die endgültige Bestellung eines Sachwalters entscheiden soll, weil sich die Rechtslage geentert hat.Vor der Bestellung eines (endgültigen) Sachwalters ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der die Betroffene und ihr Vertreter zu laden sind. Von der Ladung der Betroffenen ist allerdings abzusehen, wenn feststeht, dass sie gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihrem Wohl abträglich wäre, ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet (Paragraph 121, (3) AußStrG). Da hier nicht auszuschließen ist, dass dies auch hier der Fall sein wird, wird es auch für die Frage der Bestellung eines (endgültigen) Sachwalters neben dem Gutachten des Sachverständigen wesentlich auf dem persönlichen Eindruck des entscheidenden Richters ankommen. Das Oberlandesgericht Wien hält daher an seiner zu 12 Nc 47/03h geäußerten Rechtsansicht nicht mehr fest, wonach in Sachwalterschaftssachen zweckmäßigerweise grundsätzlich das Gericht, das die Erstanhörung durchführte, vor Übertragung des Aktes auch über die endgültige Bestellung eines Sachwalters entscheiden soll, weil sich die Rechtslage geentert hat.

Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Ebreichsdorf nach Durchführung der Erstanhörung durch den zuständigen Richter des Bezirksgerichtes Favoriten, aber vor Entscheidung über die Bestellung eines (endgültigen) Sachwalters, war daher zufolge Verlegung des Lebensmittelpunktes zu genehmigen.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00567 12Nc11.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:0120NC00011.06V.0505.000

Dokumentnummer

JJT_20060505_OLG0009_0120NC00011_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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