TE OGH 2006/5/9 11Os36/06p

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Veröffentlicht am 09.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut K***** und Silke K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Ur 58/06f des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Helmut K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 23. März 2006, AZ 10 Bs 107, 121/06w, d (= ON 30 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut K***** und Silke K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Ur 58/06f des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Helmut K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 23. März 2006, AZ 10 Bs 107, 121/06w, d (= ON 30 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Helmut K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Der angefochtene Beschluss wird in dem diesen Beschuldigten betreffenden Umfang aufgehoben.

Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 700 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.Gemäß Paragraph 8, GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 700 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten Helmut K***** - gegen den beim Landesgericht für Strafsachen Graz die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB geführt wird - wider die von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 10. März 2006, GZ 18 Ur 58/06f-18 (S 225), beschlossene Fortsetzung der am 26. Februar 2006 verhängten (ON 7) Untersuchungshaft nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten Helmut K***** - gegen den beim Landesgericht für Strafsachen Graz die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB geführt wird - wider die von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 10. März 2006, GZ 18 Ur 58/06f-18 (S 225), beschlossene Fortsetzung der am 26. Februar 2006 verhängten (ON 7) Untersuchungshaft nicht Folge.

Bei dieser Entscheidung ging das Beschwerdegericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Silke K***** im dringenden Verdacht stehen,

1. im Zeitraum zwischen Mitte Jänner 2006 und 21. Februar 2006 ihrem gemeinsamen, vier Monate alten Sohn Darius K***** in mehreren Angriffen auf nicht näher bestimmte Weise, vermutlich jedoch durch heftiges Schütteln, eine schwere Körperverletzung, nämlich ein Schütteltrauma mit Einblutungen der Netzhaut und mehrseitigen Blutungen im Bereich des Gehirns, absichtlich zugefügt zu haben,

2. durch die oben beschriebenen Handlungen ihrem genannten gemeinsamen Sohn, somit einer Person, die ihrer Fürsorge und Obhut untersteht und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, körperliche Qualen zugefügt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Kritik des Beschwerdeführers an der Annahme des dringenden Tatverdachtes gegen ihn ist geeignet, jene erheblichen Bedenken (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5a StPO - zur Methode Ratz ÖJZ 2005, 415 [417]; 14 Os 19/06k uva) dagegen zu erwecken, die den Obersten Gerichtshof schon im Erkenntnis 11 Os 31/06b zu einer Vorgangsweise nach § 10 GRBG iVm § 362 StPO bewogen.Die Kritik des Beschwerdeführers an der Annahme des dringenden Tatverdachtes gegen ihn ist geeignet, jene erheblichen Bedenken (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO - zur Methode Ratz ÖJZ 2005, 415 [417]; 14 Os 19/06k uva) dagegen zu erwecken, die den Obersten Gerichtshof schon im Erkenntnis 11 Os 31/06b zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 362, StPO bewogen.

Auf diese im vorliegenden Strafverfahren ergangene Entscheidung ist vollinhaltlich zu verweisen, zumal die zwischenzeitig vorgenommenen Zeugenvernehmungen die Argumente mangelnder Dringlichkeit des Tatverdachtes gegen Helmut K***** unterstützen.

Helmut K***** wurde daher - in welchem Sinn sich auch die Generalprokuratur äußerte - durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Dieser Beschluss war daher in Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde aufzuheben (§ 7 Abs 1 GRBG).Helmut K***** wurde daher - in welchem Sinn sich auch die Generalprokuratur äußerte - durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Dieser Beschluss war daher in Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde aufzuheben (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG).

Der der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechende Zustand (§ 7 Abs 2 GRBG) wurde bereits hergestellt (ON 34). Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GRBG.Der der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechende Zustand (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG) wurde bereits hergestellt (ON 34). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 8, GRBG.

Anmerkung

E80919 11Os36.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00036.06P.0509.000

Dokumentnummer

JJT_20060509_OGH0002_0110OS00036_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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