Die vom Revisionswerber mit dem Hinweis auf das „überraschend erfolgte" Umschwenken des Berufungsgerichtes auf eine neue rechtliche Argumentation („allgemein schadenersatzrechtliche Haftung" statt Verwahrungsvertrag) geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor:
Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunktes kann nämlich nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen - wie hier - nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zu Grunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben (7 Ob 181/04z mwN; Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 182, 182a ZPO Rz 10 Abs 3).Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunktes kann nämlich nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen - wie hier - nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zu Grunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des Paragraph 182 a, ZPO keine Rechtsfolgen haben (7 Ob 181/04z mwN; Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 182,, 182a ZPO Rz 10 Absatz 3,).
Im Übrigen macht die außerordentliche Revision zusammengefasst geltend, es sei allein aus den „Umständen",
dass der damals 80-jährige Erstbeklagte einem Wunsch seiner „physisch kranken" Schwester nachgekommen sei, der in einer solchen Situation wohl von jedem Familienmitglied ebenso erfüllt worden wäre,
dass er im Kern eine Botenfunktion bzw einen „minimalistischen Auftrag bzw Bevollmächtigungsvertrag" erfüllt habe, bei dem seine verstorbene Schwester keinerlei Verpflichtungen eingegangen sei,
dass er diesem Auftrag durch Übergabe des Geldes an seine Schwester noch am 16. 1. 1998 vollständig nachgekommen sei, und
dass er nicht erkennen habe können, dass seine verstorbene Schwester am 16. 1. 1998 geschäftsunfähig gewesen sei, völlig „inadäquat und unbillig", den Erstbeklagten, für einen Geldbetrag haften zu lassen, den er ohnehin übergeben habe. Mit diesen Ausführungen geht die außerordentliche Revision (während sich die Zulassungsbeschwerde noch auf die angebliche Botenstellung des Erstbeklagten berufen hatte) zuletzt zwar insoweit vom festgestellten Sachverhalt aus, als eingeräumt wird, dass der Revisionswerber von seiner Schwester beauftragt und bevollmächtigt war. Der Revisionswerber legt aber auch in diesem Zusammenhang nicht die in der Berufung bekämpften, vom Berufungsgericht - mit ausführlicher Begründung - übernommenen Tatsachenfeststellungen zugrunde, wonach der Erstbeklagte schon vor Übergabe der Vermögenswerte erkannte, dass seine Schwester geistig-seelisch schwerst angeschlagen war; während die von ihm begehrte Feststellung, letzteres sei für ihn zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, eben nicht getroffen werden konnte.
Aufgrund des erwiesenermaßen schwer beeinträchtigten körperlichen und geistigen Zustandes seiner kurz darauf verstorbenen Schwester (die am 16. 1. 1998 bereits schwer intellektuell und emotional behindert war, weil die bereits am Morgen zweimal verabreichten Schmerzmittel zu einem somnolenten Zustand geführt hatten und sich der Allgemeinzustand drastisch verschlechtert hatte) konnten aber auch die vom Erstbeklagten begehrten Feststellungen über Aktivitäten, die sie am Morgen dieses Tages im Zusammenhang mit dem ihr zugezählten Kreditbetrag entfaltet haben soll, von den Tatsacheninstanzen nicht getroffen werden.
Seiner Argumentation, auf Seiten der Genannten sei am 16. 1. 1988 „alles sehr bewusst abgelaufen" und sie sei sich darüber voll im klaren gewesen, was sie tue, ist daher schon auf der Tatsachenebene „der Boden entzogen" (S 40 der Berufungsentscheidung). Auch wenn man im Sinn der Revisionsausführungen unterstellt, dass die Schwester des Erstbeklagten noch geschäftsfähig war, als sie ihn mit der Überbringung des Sparbuches und eines Geldbetrages an sie beauftragte, berührte dies die Haftung des Erstbeklagten nicht. Abgesehen davon, dass die Frage, ob bloße Boteneigenschaft oder Geschäftsbesorgung vorliegt, von den Umständen des Einzelfalles abhängt und insoweit eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht zu erkennen ist, war der Erstbeklagte schon deshalb nicht nur der Überbringer von Erklärungen, weil er das Sparbuch und das Bargeld von der Bank ins Krankenhaus zu seiner Schwester zu transportieren hatte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erkannte er - jedenfalls bei seiner Rückkehr ins Krankenhaus -, dass seine gelähmte, mit dem Tod ringende Schwester geistig-seelisch schwer angeschlagen war. Es wusste demnach auch oder hätte zumindest wissen müssen, dass sie weder physisch noch psychisch in der Lage war, die Wertsachen wirksam zu übernehmen und entsprechend gesichert zu verwahren oder darüber zu disponieren.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht ganz allgemein bei Verträgen (auch bei solchen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen wurden) die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache (RIS-Justiz RS0008963; RS0017049 [T34]; RS0019025), wobei (auch bei diesen Verträgen) dem Verwahrer der Beweis obliegt, für das fremde Eigentum nach dem Sorgfaltsmaßstab der §§ 1297, 1299 ABGB vorgesorgt zu haben; der Verwahrer haftet dabei für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit (2 Ob 101/99p).Nach ständiger Rechtsprechung besteht ganz allgemein bei Verträgen (auch bei solchen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen wurden) die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache (RIS-Justiz RS0008963; RS0017049 [T34]; RS0019025), wobei (auch bei diesen Verträgen) dem Verwahrer der Beweis obliegt, für das fremde Eigentum nach dem Sorgfaltsmaßstab der Paragraphen 1297,, 1299 ABGB vorgesorgt zu haben; der Verwahrer haftet dabei für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit (2 Ob 101/99p). Dass sich der Erstbeklagte im Hinblick auf den ihm erkennbaren dramatischen Zustand seine Schwester nicht allein dadurch seiner Verwahrerpflichten entledigen konnte, dass er ihr das Sparbuch und das Bargeld einfach in die Hand drückte oder sonst in ihrer Nähe ablegte, hat schon das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt. Der Erstbeklagte haftet daher jedenfalls wegen fahrlässiger Verletzung seiner Verwahrerpflichten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).