TE OGH 2006/5/11 8Nc7/06f

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andreas K*****, vertreten durch Mag. Florian Zeh, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I***** AG, *****, 2. Claudia Z*****, vertreten durch Dr. Riedl und Dr. Ludwig Rechtsanwälte GmbH in St. Pölten, wegen EUR 159.438,38 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 8.000), über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Veith vom 24. März 2006, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren, in dem dem Obersten Gerichtshof die außerordentliche Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 2. Senat zuständig. Dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Veith, teilte mit, dass der Kläger im Gymnasium sein Klassenkamerad gewesen sei, nach wie vor ein freundschaftlicher Kontakt bestehe und er aus privater Quelle auch über Details des prozessgegenständlichen Verkehrsunfalls, seit dem der Kläger an den Rollstuhl gefesselt sei, informiert worden sei. Er habe ihn auch während der Rehabilitation besucht und sich an einer Spendenaktion für seine Familie beteiligt. Aus diesen Gründen sehe er sich nicht in der Lage, an der Entscheidung in dem ihm als Referent des zweiten Senats zugeteilten Akt mitzuwirken.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayer in Rechberger, ZPO² § 19 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046052). Die dargestellte Fallkonstellation ist geeignet, dass die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Veith in Zweifel gezogen werden könnte. Da im Übrigen Befangenheit in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayer in Rechberger, ZPO² Paragraph 19, JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046052). Die dargestellte Fallkonstellation ist geeignet, dass die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Veith in Zweifel gezogen werden könnte. Da im Übrigen Befangenheit in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.

Anmerkung

E80632 8Nc7.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00007.06F.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20060511_OGH0002_0080NC00007_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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