TE OGH 2006/5/11 8Ob14/06a

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Anita A*****, und Sandra A*****, wegen Unterhalt, aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters Erwin A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. November 2005, GZ 15 R 279/05p-133, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 13. Juni 2005, GZ 3 P 61/05b-27, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes wurde ein Antrag des Vaters auf Herabsetzung der von ihm für die beiden Minderjährigen zu leistenden Unterhaltsbeträge von EUR 80,- bzw EUR 70,- monatlich auf EUR 50,-

bzw EUR 40,- monatlich abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Gegen diesen Beschluss erhob Vater einen als Einspruch bezeichneten Revisionsrekurs, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist. Das Erstgericht stellte dem Vater das Rechtsmittel zur Verbesserung binnen 14 Tagen (Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt) zurück. Der Vater hat das Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte nunmehr den nur in Kopie im Akt befindlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor. Dies widerspricht der Rechtslage:

Es trifft zu, dass es - obwohl das Rechtsmittel des Vaters im Original zurückgestellt wurde und nur mehr in Ablichtung vorliegt - aus Gründen der Klarstellung sinnvoll ist, über den Revisionsrekurs eine endgültige Entscheidung zu treffen (RIS-Justiz RS0115805). Allerdings ist der Oberste Gerichtshof für diese Entscheidung funktionell nicht zuständig:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist (wie bisher gemäß § 14 Abs 3 AußStrG 1854) der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Hier liegt der Entscheidungsgegenstand (gemäß § 58 Abs 1 JN der dreifache Jahresbetrag der vom Vater begehrten Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung) weit unter der Grenze von EUR 20.000,--. Da die zweite Instanz den Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, ist daher der Oberste Gerichtshof nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem iSd § 63 Abs 1 und 2 AußStrG gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hat. Da eine solche Abänderung hier nicht erfolgte, war das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der daher mangels funktioneller Zuständigkeit auch über eine Zurückweisung des nicht verbesserten Rekurses nicht entscheiden kann.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist (wie bisher gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG 1854) der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Hier liegt der Entscheidungsgegenstand (gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der dreifache Jahresbetrag der vom Vater begehrten Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung) weit unter der Grenze von EUR 20.000,--. Da die zweite Instanz den Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, ist daher der Oberste Gerichtshof nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem iSd Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hat. Da eine solche Abänderung hier nicht erfolgte, war das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der daher mangels funktioneller Zuständigkeit auch über eine Zurückweisung des nicht verbesserten Rekurses nicht entscheiden kann.

Anmerkung

E807998Ob14.06a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 116.028XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00014.06A.0511.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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