Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshof Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Inc., *****, W*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert: EUR 398.973,86), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Februar 2006, GZ 13 Nc 1/06f-3, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Schriftsatz des Zweitklagevertreters vom 22. 1. 2006 lehnte die klagende Partei den Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr. Georg N***** als Berichterstatter in der Rechtssache 4 R 325/05a ab. Der abgelehnte Richter sei in diversen von den Parteien gegeneinander geführten Verfahren federführend beteiligt gewesen. Er habe als Firmenbuchrichter des HG Wien über einen Rekurs gegen den Beschluss des Firmenbuchrechtspflegers vom 4. 12. 1997 zu entscheiden gehabt und als Mitglied des Rekurssenats einem Rekurs gegen die Eintragung der Firma „M***** mbH" Folge gegeben und somit dem mit der klagenden Partei verbundenen Unternehmen die Führung dieses Firmennamens unmöglich gemacht. Weiters habe er an verschiedenen gegen die klagende Partei ergangenen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts teilgenommen. Die Tatsache, dass der abgelehnte Richter in diesen - in einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden - Verfahren jeweils an der Entscheidung mitgewirkt habe, sei so zu werten, als hätte er in einem „diesem Berufungsverfahren vorgelagerten erstinstanzlichen Verfahren entschieden", weshalb er gemäß §§ 19 ff JN von der Ausübung des Richtersamts ausgeschlossen sei.Mit Schriftsatz des Zweitklagevertreters vom 22. 1. 2006 lehnte die klagende Partei den Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr. Georg N***** als Berichterstatter in der Rechtssache 4 R 325/05a ab. Der abgelehnte Richter sei in diversen von den Parteien gegeneinander geführten Verfahren federführend beteiligt gewesen. Er habe als Firmenbuchrichter des HG Wien über einen Rekurs gegen den Beschluss des Firmenbuchrechtspflegers vom 4. 12. 1997 zu entscheiden gehabt und als Mitglied des Rekurssenats einem Rekurs gegen die Eintragung der Firma „M***** mbH" Folge gegeben und somit dem mit der klagenden Partei verbundenen Unternehmen die Führung dieses Firmennamens unmöglich gemacht. Weiters habe er an verschiedenen gegen die klagende Partei ergangenen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts teilgenommen. Die Tatsache, dass der abgelehnte Richter in diesen - in einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden - Verfahren jeweils an der Entscheidung mitgewirkt habe, sei so zu werten, als hätte er in einem „diesem Berufungsverfahren vorgelagerten erstinstanzlichen Verfahren entschieden", weshalb er gemäß Paragraphen 19, ff JN von der Ausübung des Richtersamts ausgeschlossen sei.
Der abgelehnte Richter erklärte in seiner Stellungnahme vom 24. 1. 2006 mit ausführlicher Begründung, sich nicht befangen zu fühlen. Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Nach § 19 Z 2 JN könne ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliege, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es genüge dabei die Besorgnis, dass bei der Entscheidung des abgelehnten Richters andere als rein sachliche Motiv eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteilichen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Das Ablehnungsvorbringen der klagenden Partei behaupte nicht einmal unsachliche Motive des abgelehnten Richters in den bezeichneten Vorverfahren. Allein der Umstand, dass ein abgelehnter Richter über, von der Ablehnungswerberin gestellte oder gegen sie gerichtete, Anträge (nicht in deren Sinn) entschieden habe, begründe keine Befangenheit; selbst eine zum Nachteil der Ablehnungswerberin unrichtige Entscheidung des Richters könnte dessen Befangenheit nicht begründen. Dass eine der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangene Entscheidung aus unsachlichen Gründen zum Nachteil der Ablehnungswerberin ergangen sei, sei von der Ablehnungswerberin nicht einmal behauptet worden.Der abgelehnte Richter erklärte in seiner Stellungnahme vom 24. 1. 2006 mit ausführlicher Begründung, sich nicht befangen zu fühlen. Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN könne ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliege, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es genüge dabei die Besorgnis, dass bei der Entscheidung des abgelehnten Richters andere als rein sachliche Motiv eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteilichen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Das Ablehnungsvorbringen der klagenden Partei behaupte nicht einmal unsachliche Motive des abgelehnten Richters in den bezeichneten Vorverfahren. Allein der Umstand, dass ein abgelehnter Richter über, von der Ablehnungswerberin gestellte oder gegen sie gerichtete, Anträge (nicht in deren Sinn) entschieden habe, begründe keine Befangenheit; selbst eine zum Nachteil der Ablehnungswerberin unrichtige Entscheidung des Richters könnte dessen Befangenheit nicht begründen. Dass eine der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangene Entscheidung aus unsachlichen Gründen zum Nachteil der Ablehnungswerberin ergangen sei, sei von der Ablehnungswerberin nicht einmal behauptet worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Ablehnungsantrag stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Rekurswerberin die Unterlassung der Beischaffung jener Akten, in denen der abgelehnte Richter tätig war, mit der Begründung, dass das Gericht, hätte es sich mit den angeführten Akten auseinandergesetzt, zum Ergebnis hätte kommen müssen, „dass der abgelehnte Richter in der konkreten Sache bereits entschieden habe und somit befangen sei bzw eine Entscheidung nicht mehr aus rein sachlichen Motiven fällen könne". Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels darzulegen. Der Umstand, dass der abgelehnte Richter in den von der Rekurswerberin angeführten Verfahren an der Entscheidung beteiligt war, ist insoweit unstrittig. Welche weiteren, für das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes sprechenden Erkenntnisse das Oberlandesgericht Wien aus diesen Akten hätte gewinnen können, zeigt die Rekurswerberin nicht auf. Die Frage, ob vorliegend eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des in erster Instanz tätigen Gerichts möglich ist, kann auf sich beruhen, da die Beweisrüge der Rekurswerberin jedenfalls nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist. Um die Beweisrüge im Sinn der ständigen Rechtsprechung gesetzmäßig auszuführen muss, der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 471 Rz 8 mwH). Die Beweisrüge der Rekurswerberin, die sich darin erschöpft, dass das Oberlandesgericht Wien der Aussage des abgelehnten Richters, dass er sich „nicht befangen fühle", nicht hätte folgen dürfen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht einmal annähernd.Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Rekurswerberin die Unterlassung der Beischaffung jener Akten, in denen der abgelehnte Richter tätig war, mit der Begründung, dass das Gericht, hätte es sich mit den angeführten Akten auseinandergesetzt, zum Ergebnis hätte kommen müssen, „dass der abgelehnte Richter in der konkreten Sache bereits entschieden habe und somit befangen sei bzw eine Entscheidung nicht mehr aus rein sachlichen Motiven fällen könne". Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels darzulegen. Der Umstand, dass der abgelehnte Richter in den von der Rekurswerberin angeführten Verfahren an der Entscheidung beteiligt war, ist insoweit unstrittig. Welche weiteren, für das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes sprechenden Erkenntnisse das Oberlandesgericht Wien aus diesen Akten hätte gewinnen können, zeigt die Rekurswerberin nicht auf. Die Frage, ob vorliegend eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des in erster Instanz tätigen Gerichts möglich ist, kann auf sich beruhen, da die Beweisrüge der Rekurswerberin jedenfalls nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist. Um die Beweisrüge im Sinn der ständigen Rechtsprechung gesetzmäßig auszuführen muss, der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 471, Rz 8 mwH). Die Beweisrüge der Rekurswerberin, die sich darin erschöpft, dass das Oberlandesgericht Wien der Aussage des abgelehnten Richters, dass er sich „nicht befangen fühle", nicht hätte folgen dürfen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht einmal annähernd.
Letztlich ist auch der Rechtsrüge der Erfolg zu versagen. Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. In einem Ablehnungsantrag müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, dass sich der Richter bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten würden leiten lassen (4 N 515/95; 3 Ob 47/02m; 1 N 504/99 uva). Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (8 Ob 65/98m; 8 ObA 170/02m; RIS-Justiz RS0109379). Auch eine unrichtige Sachentscheidung kann nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden (Arb 11.218; RdW 1998, 18; EFSlg 90.713 ua). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit nicht vor, wenn der Richter eine bestimmte Rechtsansicht vertritt (5 Ob 335/98w; Rz 89/110), in einem gleichgelagerten Vorprozess oder in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung geäußert hat oder sie von der herrschenden Rechtsprechung abweicht (Ballon in Fasching2 I § 19 JN Rz 9 mwH). Bereits das Oberlandesgericht Wien hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht einmal die Ablehnungswerberin behauptet, dass die angeführten sie betreffenden, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangenen Entscheidungen, von unsachlichen Motiven getragen gewesen seien. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben. Der Ausspruch über die Kostentragung beruht - ungeachtet der Frage, ob bei erfolgreicher Ablehnung ein Kostenersatzanspruch zusteht - auf § 40 ZPO.Letztlich ist auch der Rechtsrüge der Erfolg zu versagen. Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. In einem Ablehnungsantrag müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, dass sich der Richter bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten würden leiten lassen (4 N 515/95; 3 Ob 47/02m; 1 N 504/99 uva). Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) in Ergänzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (8 Ob 65/98m; 8 ObA 170/02m; RIS-Justiz RS0109379). Auch eine unrichtige Sachentscheidung kann nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden (Arb 11.218; RdW 1998, 18; EFSlg 90.713 ua). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit nicht vor, wenn der Richter eine bestimmte Rechtsansicht vertritt (5 Ob 335/98w; Rz 89/110), in einem gleichgelagerten Vorprozess oder in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung geäußert hat oder sie von der herrschenden Rechtsprechung abweicht (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 19, JN Rz 9 mwH). Bereits das Oberlandesgericht Wien hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht einmal die Ablehnungswerberin behauptet, dass die angeführten sie betreffenden, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangenen Entscheidungen, von unsachlichen Motiven getragen gewesen seien. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben. Der Ausspruch über die Kostentragung beruht - ungeachtet der Frage, ob bei erfolgreicher Ablehnung ein Kostenersatzanspruch zusteht - auf Paragraph 40, ZPO.
Anmerkung
E808428Ob43.06sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.715 = EFSlg 114.717 = EFSlg 114.720 = EFSlg 115.148XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00043.06S.0511.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009