TE OGH 2006/5/11 8Ob52/06i

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus J*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, 1010 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 65.405,55 sA und Feststellung (EUR 7.267,28 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2005, GZ 13 R 137/05w-67, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweislastverteilung beziehen sich im Wesentlichen auf die begehrten Feststellungen im Zusammenhang mit der Herz-Lungen-Maschine und dem damit behaupteten Einsatz falscher Geräte. Das Berufungsgericht ist insoweit vom Kläger unbekämpft von einer unzulässigen Neuerung ausgegangen ist. Im Folgenden bekämpft die Revision im Wesentlichen die ausdrücklich vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, wonach bei einer Verwandtenblutspende nicht nur eine HCV-Übertragung ebenfalls nicht ausgeschlossen hätte werden könne, sondern im Vergleich mit einer normalen fremden Blutspende sogar ein erhöhtes Infektionsrisiko vorhanden gewesen wäre. Die Beweiswürdigung kann jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (vgl RIS-Justiz RS0007236 oder RIS-Justiz RS0043125). Das Berufungsgericht hat sich auch mit diesem Teil der Berufung auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der Sachverständige sehr ausführlich dargestellt, wie er zu dieser Einschätzung gekommen ist (AS 219).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweislastverteilung beziehen sich im Wesentlichen auf die begehrten Feststellungen im Zusammenhang mit der Herz-Lungen-Maschine und dem damit behaupteten Einsatz falscher Geräte. Das Berufungsgericht ist insoweit vom Kläger unbekämpft von einer unzulässigen Neuerung ausgegangen ist. Im Folgenden bekämpft die Revision im Wesentlichen die ausdrücklich vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, wonach bei einer Verwandtenblutspende nicht nur eine HCV-Übertragung ebenfalls nicht ausgeschlossen hätte werden könne, sondern im Vergleich mit einer normalen fremden Blutspende sogar ein erhöhtes Infektionsrisiko vorhanden gewesen wäre. Die Beweiswürdigung kann jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden vergleiche RIS-Justiz RS0007236 oder RIS-Justiz RS0043125). Das Berufungsgericht hat sich auch mit diesem Teil der Berufung auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der Sachverständige sehr ausführlich dargestellt, wie er zu dieser Einschätzung gekommen ist (AS 219).

Anmerkung

E80847 8Ob52.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00052.06I.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20060511_OGH0002_0080OB00052_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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