TE OGH 2006/5/11 8Ob51/06t

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Elvira S*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Gläubigerin E***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 28. Februar 2006, GZ 13 R 15/06p-60, womit über Rekurs der Gläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 5. Jänner 2006, GZ 3 S 9/04w-55, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 12. 12. 2005 (ON 52) wurde über Antrag der Schuldnerin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Erstgericht ebenso als verspätet zurück wie den Rekurs gegen weitere, am selben Tag gefasste Beschlüsse (in ON 52 und ON 53 enthalten).

Dem gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin gab das Rekursgericht im Umfang der Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss, womit über Antrag der Schuldnerin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Gläubigerin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig: Die Gläubigerin erklärt ausdrücklich, den Beschluss des Rekursgerichtes nur im Umfang der Bestätigung der Zurückweisung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit welchem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, anzufechten. Sie bekämpft damit nur den Konformatsbeschluss des Rekursgerichtes. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren siehe 8 Ob 218/02w ua).Der dagegen von der Gläubigerin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig: Die Gläubigerin erklärt ausdrücklich, den Beschluss des Rekursgerichtes nur im Umfang der Bestätigung der Zurückweisung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit welchem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, anzufechten. Sie bekämpft damit nur den Konformatsbeschluss des Rekursgerichtes. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren siehe 8 Ob 218/02w ua).

Anmerkung

E80802 8Ob51.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00051.06T.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20060511_OGH0002_0080OB00051_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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