TE OGH 2006/5/11 8ObA53/05k

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael D*****, vertreten durch Burmann-Wallnöfer-Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Oberhofer-Hibler-Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 13.417,65 sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert EUR 1.300,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 10.776,18 sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Mai 2005, GZ 15 Ra 34/05w-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die jeweils mit drei Jahren vorgenommenen Befristungen der Dienstverträge des Klägers als „Drittmittel finanzierten" Projektmitarbeiters den Aufträgen und Kostendeckungen entsprochen haben. Die Ausführungen der Rechtsrüge des Klägers, wonach eine solche Entsprechung nicht vorgelegen habe, entfernen sich vom konkreten festgestellten Sachverhalt. Insoweit kann seine Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5 mwN ebenso RIS-Justiz RS0043312 mwN etwa OGH 10 ObS 86/02y). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die vorweg maßgeblichen Bestimmungen des UOG 93 (§ 3 zur Teilrechtsfähigkeit sowie § 37 zu den Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) nunmehr ja schon insoweit an Bedeutung verloren haben, als § 109 des Universitätsgesetzes 2002 in seinem Abs 2 eine ausdrückliche Regelung zur Frage der mehrmaligen unmittelbar aufeinander folgenden Befristung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten trifft und sich in der Revision keine Ausführungen dazu finden, warum eine Auslegung zu den vormaligen Bestimmungen des UOG 1993 noch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen würde.Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die jeweils mit drei Jahren vorgenommenen Befristungen der Dienstverträge des Klägers als „Drittmittel finanzierten" Projektmitarbeiters den Aufträgen und Kostendeckungen entsprochen haben. Die Ausführungen der Rechtsrüge des Klägers, wonach eine solche Entsprechung nicht vorgelegen habe, entfernen sich vom konkreten festgestellten Sachverhalt. Insoweit kann seine Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden vergleiche dazu Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5 mwN ebenso RIS-Justiz RS0043312 mwN etwa OGH 10 ObS 86/02y). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die vorweg maßgeblichen Bestimmungen des UOG 93 (Paragraph 3, zur Teilrechtsfähigkeit sowie Paragraph 37, zu den Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) nunmehr ja schon insoweit an Bedeutung verloren haben, als Paragraph 109, des Universitätsgesetzes 2002 in seinem Absatz 2, eine ausdrückliche Regelung zur Frage der mehrmaligen unmittelbar aufeinander folgenden Befristung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten trifft und sich in der Revision keine Ausführungen dazu finden, warum eine Auslegung zu den vormaligen Bestimmungen des UOG 1993 noch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen würde.

Den allgemeinen Grundsatz der Unzulässigkeit von Kettendienstverhältnissen, also dem mehrmaligen hintereinander liegenden Abschluss von befristeten Dienstverhältnissen ohne besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrund (vgl dazu RIS-Justiz RS0028327 mwN zuletzt etwa OGH 8 ObA 116/04y, aber auch Karl im AngG, Kommentar § 19 Rz 35 ff insb zur Rahmenrichtlinie 1999/70/EG Rz 27) haben die Vorinstanzen ebenso wenig in Frage gestellt wie die dabei zum Ausdruck kommende Unzulässigkeit der Überwälzung des typischen Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer (vgl dazu Karl aaO Rz 43 mwN). Dabei haben sie hier aber auf die besondere Situation hingewiesen, wonach nach der früheren Rechtslage des UOG 1993 ja überhaupt nur eine Teilrechtsfähigkeit gegeben war und diese Teilrechtsfähigkeit überschreitende Rechtsgeschäfte von vornherein nichtig waren (vgl RIS-Justiz RS0075742 mwN zuletzt OGH 8 ObA 189/00b) und die Anstellung nach § 37 UOG ja von vornherein nur im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit in Betracht gekommen ist, sodass die im Vertragsabschluss ersichtlich zur Verfügung stehenden Mittel auch hinsichtlich der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine die Rechtsfähigkeit beschränkende Vorgabe darstellten (allgemein zur Beurteilung einer allfälligen Nichtigkeit von Rechtsgeschäften ausgehend vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages siehe RIS-Justiz RS0017936 mwN, etwa OGH 8 ObS 20/03d). Dass sich an dieser Situation durch den Übergang auf die Universitäten nach § 134 UG 2002 nichts ändern sollte, ergibt sich aus den in den Absätzen des § 134 jeweils vorgesehenen letzten Satz, wonach ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis mit Zeitablauf endet (vgl dazu auch Schrammel in Mayer Universitätsgesetz 2002, 452).Den allgemeinen Grundsatz der Unzulässigkeit von Kettendienstverhältnissen, also dem mehrmaligen hintereinander liegenden Abschluss von befristeten Dienstverhältnissen ohne besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrund vergleiche dazu RIS-Justiz RS0028327 mwN zuletzt etwa OGH 8 ObA 116/04y, aber auch Karl im AngG, Kommentar Paragraph 19, Rz 35 ff insb zur Rahmenrichtlinie 1999/70/EG Rz 27) haben die Vorinstanzen ebenso wenig in Frage gestellt wie die dabei zum Ausdruck kommende Unzulässigkeit der Überwälzung des typischen Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer vergleiche dazu Karl aaO Rz 43 mwN). Dabei haben sie hier aber auf die besondere Situation hingewiesen, wonach nach der früheren Rechtslage des UOG 1993 ja überhaupt nur eine Teilrechtsfähigkeit gegeben war und diese Teilrechtsfähigkeit überschreitende Rechtsgeschäfte von vornherein nichtig waren vergleiche RIS-Justiz RS0075742 mwN zuletzt OGH 8 ObA 189/00b) und die Anstellung nach Paragraph 37, UOG ja von vornherein nur im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit in Betracht gekommen ist, sodass die im Vertragsabschluss ersichtlich zur Verfügung stehenden Mittel auch hinsichtlich der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine die Rechtsfähigkeit beschränkende Vorgabe darstellten (allgemein zur Beurteilung einer allfälligen Nichtigkeit von Rechtsgeschäften ausgehend vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages siehe RIS-Justiz RS0017936 mwN, etwa OGH 8 ObS 20/03d). Dass sich an dieser Situation durch den Übergang auf die Universitäten nach Paragraph 134, UG 2002 nichts ändern sollte, ergibt sich aus den in den Absätzen des Paragraph 134, jeweils vorgesehenen letzten Satz, wonach ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis mit Zeitablauf endet vergleiche dazu auch Schrammel in Mayer Universitätsgesetz 2002, 452).

Die Ausführungen hinsichtlich der Unzulässigkeit der Darstellung der Befristungen, wonach deren Aufnahme in das Dienstzeugnis nachteilig wäre, können sich nicht auf ein entsprechendes Vorbringen in erster Instanz stützen.

Anmerkung

E80859 8ObA53.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00053.05K.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20060511_OGH0002_008OBA00053_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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