TE OGH 2006/5/11 8Ob61/06p

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GenmbH, *****, vertreten durch Klement, Schreiner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Melitta K*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer, Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, wegen 145.305,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. Februar 2006, GZ 5 R 8/06w-87, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinsam verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind (JBl 1991, 645; 2 Ob 197/98d; siehe auch RIS-Justiz RS0022210). Diese nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (2 Ob 197/98d; 9 Ob 140/04k). Eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht erkennbar:Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinsam verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind (JBl 1991, 645; 2 Ob 197/98d; siehe auch RIS-Justiz RS0022210). Diese nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (2 Ob 197/98d; 9 Ob 140/04k). Eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht erkennbar:

Dass die Beklagte den Erwerb der Liegenschaft in E***** im Wesentlichen selbst finanzierte, steht der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Ehegatten deshalb nicht entgegen, weil der Erwerb im Einvernehmen der Ehegatten erfolgte, die sich entschlossen, gemeinsam ein Haus auf der Liegenschaft zu errichten. Beide Ehegatten wirkten einerseits durch Beistellung finanzieller Ressourcen und andererseits durch Einsetzen ihrer Arbeitskraft an der Errichtung des Hauses mit. Auch die Vereinbarung einer - wenn auch nur losen - Gemeinschaftsorganisation (vgl dazu Grillberger in Rummel3 § 1175 ABGB Rz 9 mwN) kann hier im Hinblick darauf vertretbar bejaht werden, dass nach den Feststellungen beide Ehegatten in sämtliche wesentliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses eingebunden waren. Die Einverleibung des Alleineigentums der Beklagten an der Liegenschaft im Grundbuch erfolgte ausschließlich deshalb, weil die Ehegatten verhindern wollten, dass ein Sohn des Ehegatten der Beklagten aus erster Ehe auf diese Liegenschaft nach dem Tod seines Vaters Ansprüche stellen könne.Dass die Beklagte den Erwerb der Liegenschaft in E***** im Wesentlichen selbst finanzierte, steht der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Ehegatten deshalb nicht entgegen, weil der Erwerb im Einvernehmen der Ehegatten erfolgte, die sich entschlossen, gemeinsam ein Haus auf der Liegenschaft zu errichten. Beide Ehegatten wirkten einerseits durch Beistellung finanzieller Ressourcen und andererseits durch Einsetzen ihrer Arbeitskraft an der Errichtung des Hauses mit. Auch die Vereinbarung einer - wenn auch nur losen - Gemeinschaftsorganisation vergleiche dazu Grillberger in Rummel3 Paragraph 1175, ABGB Rz 9 mwN) kann hier im Hinblick darauf vertretbar bejaht werden, dass nach den Feststellungen beide Ehegatten in sämtliche wesentliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses eingebunden waren. Die Einverleibung des Alleineigentums der Beklagten an der Liegenschaft im Grundbuch erfolgte ausschließlich deshalb, weil die Ehegatten verhindern wollten, dass ein Sohn des Ehegatten der Beklagten aus erster Ehe auf diese Liegenschaft nach dem Tod seines Vaters Ansprüche stellen könne.

Demgegenüber wurden die Liegenschaftsanteile in G***** vom Ehegatten der Beklagten vor Eheschließung angeschafft. Lediglich die Rückzahlung des für die Anschaffung aufgenommenen Kredites erfolgte aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten. Ein besonderer Zweck, den die Ehegatten hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile verfolgten, ist hingegen nicht ersichtlich.

Anmerkung

E80805 8Ob61.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/643 S 695 - RdW 2006,695 = AnwBl 2008,197 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00061.06P.0511.000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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