Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der zu 8 A 86/06h des Bezirksgerichts Favoriten geführten Verlassenschaftssache nach der am 28. März 2006 verstorbenen Dr. Elfriede H*****, zuletzt wohnhaft in *****, bzw *****, infolge Delegierungsantrags des Testamentsvollstreckers Dr. Heinz B*****, Rechtsanwalt, *****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Testamentsvollstrecker beantragte die Delegierung der Verlassenschaftssache vom BG Favoriten an das „offenbar zuständige" BG Innsbruck aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN. Darüber hinaus verwies er in seinem Antrag auf § 150 AußStrG (gemeint: § 105 JN), wonach zur Abhandlung von Verlassenschaften das Bezirksgericht berufen sei, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen gehabt habe. Dies sei gemäß § 66 JN „jedenfalls" Innsbruck, weil die Verstorbene dort ihren ständigen Wohnsitz gehabt und sich dort auch aufgehalten habe. Offensichtlich werde (vom BG Favoriten) irrig angenommen, dass der letzten (Haupt-)Wohnsitz der Verstorbenen in Wien gewesen sei.Der Testamentsvollstrecker beantragte die Delegierung der Verlassenschaftssache vom BG Favoriten an das „offenbar zuständige" BG Innsbruck aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 31, JN. Darüber hinaus verwies er in seinem Antrag auf Paragraph 150, AußStrG (gemeint: Paragraph 105, JN), wonach zur Abhandlung von Verlassenschaften das Bezirksgericht berufen sei, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen gehabt habe. Dies sei gemäß Paragraph 66, JN „jedenfalls" Innsbruck, weil die Verstorbene dort ihren ständigen Wohnsitz gehabt und sich dort auch aufgehalten habe. Offensichtlich werde (vom BG Favoriten) irrig angenommen, dass der letzten (Haupt-)Wohnsitz der Verstorbenen in Wien gewesen sei.
Das BG Favoriten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur „allfälligen" Delegierung gemäß dem Antrag des Testamentsvollstreckers vor. Eine eigene Stellungnahme zur beantragten Delegierung gab es nicht ab. Es äußerte sich auch nicht zur Bestreitung seiner örtlichen Zuständigkeit durch den Testamentsvollstrecker.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist unzulässig.
Richtig ist, dass zur Abhandlung von Verlassenschaften das Bezirksgericht berufen ist, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte (§ 105 JN). Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird primär durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen (§ 66 Abs 1 JN). Ob der Wohnsitz der Verstorbenen im vorgenannten Sinn zuletzt in Wien oder Innsbruck lag, kann nach der Aktenlage nicht eindeutig beurteilt werden, weil hiezu verschiedene Informationen vorliegen. Der Testamentsvollstrecker bestreitet jedenfalls die örtliche Zuständigkeit des bisher als Verlassenschaftsgericht einschreitenden BG Favoriten unter Bezugnahme auf den angeblichen Wohnsitz der Verstorbenen in Innsbruck. Eine Entscheidung hierüber oder auch nur Erörterung dieser Frage fand bisher nicht statt (vgl zur Wahrnehmung der örtlichen Unzuständigkeit im Außerstreitverfahren von Amts wegen oder über Antrag Fucik/Kloiber, AußStrG Vor § 1 Rz 3 ua).Richtig ist, dass zur Abhandlung von Verlassenschaften das Bezirksgericht berufen ist, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte (Paragraph 105, JN). Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird primär durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen (Paragraph 66, Absatz eins, JN). Ob der Wohnsitz der Verstorbenen im vorgenannten Sinn zuletzt in Wien oder Innsbruck lag, kann nach der Aktenlage nicht eindeutig beurteilt werden, weil hiezu verschiedene Informationen vorliegen. Der Testamentsvollstrecker bestreitet jedenfalls die örtliche Zuständigkeit des bisher als Verlassenschaftsgericht einschreitenden BG Favoriten unter Bezugnahme auf den angeblichen Wohnsitz der Verstorbenen in Innsbruck. Eine Entscheidung hierüber oder auch nur Erörterung dieser Frage fand bisher nicht statt vergleiche zur Wahrnehmung der örtlichen Unzuständigkeit im Außerstreitverfahren von Amts wegen oder über Antrag Fucik/Kloiber, AußStrG Vor Paragraph eins, Rz 3 ua).
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im selben Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Fall der Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen ist die Delegierung dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Aus Sinn und Wortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass eine Delegierung nach § 31 JN die Übertragung einer Sache vom zuständigen Gericht zur Voraussetzung hat. Delegierungsanträge sind daher nach ständiger Rechtsprechung erst nach Erledigung allfälliger Zuständigkeitsfragen zu behandeln. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern. Es ist nämlich nicht Zweck der Delegierung, einer ordnungsgemäßen Erledigung eines Zuständigkeitsstreits vorzugreifen oder überhaupt Zuständigkeitsstreite zu umgehen (7 Nc 54/04g; RIS-Justiz RS0046196, RS0109369 ua).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im selben Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Fall der Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen ist die Delegierung dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Aus Sinn und Wortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass eine Delegierung nach Paragraph 31, JN die Übertragung einer Sache vom zuständigen Gericht zur Voraussetzung hat. Delegierungsanträge sind daher nach ständiger Rechtsprechung erst nach Erledigung allfälliger Zuständigkeitsfragen zu behandeln. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach Paragraph 31, JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern. Es ist nämlich nicht Zweck der Delegierung, einer ordnungsgemäßen Erledigung eines Zuständigkeitsstreits vorzugreifen oder überhaupt Zuständigkeitsstreite zu umgehen (7 Nc 54/04g; RIS-Justiz RS0046196, RS0109369 ua).
Durch die Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des bisher einschreitenden Verlassenschaftsgerichts entzog der Testamentsvollstrecker seinem Delegierungsantrag die Grundlage. Da die örtliche Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts (§ 105 JN) noch nicht geklärt ist, ist der Delegierungsantrag derzeit unzulässig und daher zurückzuweisen.Durch die Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des bisher einschreitenden Verlassenschaftsgerichts entzog der Testamentsvollstrecker seinem Delegierungsantrag die Grundlage. Da die örtliche Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts (Paragraph 105, JN) noch nicht geklärt ist, ist der Delegierungsantrag derzeit unzulässig und daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E80863 9Nc7.06pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090NC00007.06P.0512.000Dokumentnummer
JJT_20060512_OGH0002_0090NC00007_06P0000_000