TE OGH 2006/5/16 5Nc13/06s

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „A*****" (richtig: „A*****") ***** GmbH, *****, vertreten durch Clementschitsch - Flucher - Köffler, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Florentine S*****, Angestellte, *****, wegen 1.140 Euro sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichtes Bregenz das Bezirksgericht Villach zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Angabe des Codes O2 „Werklohn/Honorar" das Entgelt für Arbeiten zur Hangsicherung beim Haus *****, in der Höhe von 1.140 Euro sA.

Die Beklagte bestreitet eine Leistungspflicht „für etwas, was nie gemacht wurde" und forderte, „dass ein Lokalaugenschein bei meinem Haus (gemeint: beim Haus *****) gemacht wird":

Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach mit der wesentlichen Begründung, dass sowohl ihr Geschäftsführer als auch der von ihr namhaft gemachte Zeuge im Sprengel dieses Gerichts wohnten und dort auch der von der Beklagten beantragte Ortsaugenschein durchzuführen sei.

Der Beklagte äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einem anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (vgl RIS-Justiz RS0046333 [T1]; RS0053169). Die Delegierung ist Ausnahmefall und darf nicht durch großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589 [T1 und T2]).1. Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einem anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann vergleiche RIS-Justiz RS0046333 [T1]; RS0053169). Die Delegierung ist Ausnahmefall und darf nicht durch großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589 [T1 und T2]).

2. Im vorliegenden Fall haben der Geschäftsführer der Klägerin und der von ihr namhaft gemachte Zeuge ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Villach. Die Beklagte, die der Delegierung nicht zugestimmt hat, hat ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz. Ob ein Ortsaugenschein im Sprengel des Bezirksgerichts Villach überhaupt erforderlich, gegebenenfalls im Beisein der Parteien vorzunehmen ist oder aber im Rechtshilfeweg, allenfalls bloß im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen bewerkstelligt werden kann, lässt sich nach der Aktenlage nicht eindeutig klären; die Frage der Zweckmäßigkeit spricht demnach nicht völlig zweifelsfrei für die beantragte Delegierung, weshalb diese abzulehnen ist.

Anmerkung

E80985 5Nc13.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050NC00013.06S.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20060516_OGH0002_0050NC00013_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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