TE OGH 2006/5/16 7Nc7/06y

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei W***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Rudolf Paul M*****, und

2. R. ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen EUR 50.000 sA, über den Antrag der zweitbeklagten Partei, die Rechtssache gemäß § 31 ZPO an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, den Beschluss2. R. ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen EUR 50.000 sA, über den Antrag der zweitbeklagten Partei, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, ZPO an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Nach einem Brandschaden der Zweitbeklagten begehrt der klagende Versicherer Rückersatz von EUR 50.000 an zuviel erbrachten Versicherungsleistungen mit der von den Beklagten bestrittenen Behauptung, die liquidierte Entschädigungssumme habe dem Wiederbeschaffungsneuwert der versicherten Objekte nicht entsprochen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Neuwerte sei der Klägerin ein Schaden von zumindest EUR 376.625,88 entstanden. Der Erstbeklagte sei als „faktischer Geschäftsführer" der Zweitbeklagten aufgrund dieses Sachverhalts - mittlerweile rechtskräftig - wegen Versicherungsbetrugs und Brandstiftung verurteilt worden (ON 10). „Aus Kostengründen" werde „vorerst" nur ein Teilbetrag von EUR 50.000 sA geltend gemacht.

Zur Begründung ihres Delegierungsantrages brachte die Zeitbeklagte vor, sowohl ihr Geschäftsführer als auch informierte Vertreter der Klägerin hätten ihren Wohnsitz/Firmensitz in Wien, wo sich auch der Erstbeklagte beruflich überwiegend aufhalte. Sämtliche physische Personen, deren Einvernahme bisher beantragt worden sei oder in Frage komme, hielten sich nicht im Sprengel des Landesgericht Klagenfurt auf.

Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus, weil der - in Klagenfurt wohnhafte - Erstbeklagte die Einvernahme des Zeugen W***** beantragt habe, der ebenfalls in Klagenfurt wohne, und die beiden Strafverfahren jeweils vor dem Landesgericht Klagenfurt geführt worden seien, vor welchem auch bereits die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. 4. 2003 im vorliegenden Verfahren stattgefunden habe. Außerdem habe der derzeitige Geschäftsführer der Zweitbeklagten zum Zeitpunkt der Vorfälle diese Funktion noch gar nicht ausgeübt und könne daher zum Sachverhalt selbst keinerlei Angaben machen.

Auch das Landesgericht Klagenfurt wies in seiner gemäß § 31 Abs 3 JN erstatteten Äußerung zum Delegierungsantrag darauf hin, dass der Erstbeklagte ebenso wie der Zeuge W***** ihren Wohnsitz in Klagenfurt haben, dass die beiden Strafverfahren gegen den Erstbeklagten vor dem Landesgericht Klagenfurt stattfanden und dass vor diesem Gericht bereits eine Tagsatzung im vorliegenden Verfahren durchgeführt wurde. Demgegenüber hätten lediglich informierte Vertreter der Klägerin und der Geschäftsführer der Zweitbeklagten ihren Wohnsitz in Wien. Die Delegation würde daher weder zu einer Verbilligung der Rechtsstreites noch zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges führen und erscheine nicht zweckmäßig, weil sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ergebe.Auch das Landesgericht Klagenfurt wies in seiner gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN erstatteten Äußerung zum Delegierungsantrag darauf hin, dass der Erstbeklagte ebenso wie der Zeuge W***** ihren Wohnsitz in Klagenfurt haben, dass die beiden Strafverfahren gegen den Erstbeklagten vor dem Landesgericht Klagenfurt stattfanden und dass vor diesem Gericht bereits eine Tagsatzung im vorliegenden Verfahren durchgeführt wurde. Demgegenüber hätten lediglich informierte Vertreter der Klägerin und der Geschäftsführer der Zweitbeklagten ihren Wohnsitz in Wien. Die Delegation würde daher weder zu einer Verbilligung der Rechtsstreites noch zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges führen und erscheine nicht zweckmäßig, weil sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ergebe.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 6). Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben. Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll nämlich grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Zweckmäßigkeit ist nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (RIS-Justiz RS0046333; 7 Nc 4/05f mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Delegierungsantrag nicht stattgegeben werden, weil eine klare, überwiegende Zweckmäßigkeit der Delegation zu Gunsten aller Parteien im vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist. Dies gilt selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass einer der von den Beklagten geführten Zeugen in Wien wohnt. Da Zweifel an der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung bestehen und sich die Klägerin gegen die Delegierung ausgesprochen hat, ist spruchgemäß zu entscheiden.Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 6). Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben. Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll nämlich grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Zweckmäßigkeit ist nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (RIS-Justiz RS0046333; 7 Nc 4/05f mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Delegierungsantrag nicht stattgegeben werden, weil eine klare, überwiegende Zweckmäßigkeit der Delegation zu Gunsten aller Parteien im vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist. Dies gilt selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass einer der von den Beklagten geführten Zeugen in Wien wohnt. Da Zweifel an der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung bestehen und sich die Klägerin gegen die Delegierung ausgesprochen hat, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E81033 7Nc7.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070NC00007.06Y.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20060516_OGH0002_0070NC00007_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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