TE OGH 2006/5/16 1Ob94/06i

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid, Mag. Michael Medwed und Dr. Ingrid Nöstlthaller, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Steirischer F*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz und Wien, wegen Urkundenvorlage (Streitwert 12.000 EUR), infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2006, GZ 2 R 1/06v-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Oktober 2005, GZ 23 Cg 169/05t-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Der Kläger war von 1989 bis 2001 Ausschussmitglied des Schiedsrichterkollegiums der beklagten Partei und als Schiedsrichterbeobachtungsreferent - gegen Aufwandersatz nach der jeweiligen Gebührenordnung - tätig. Er begehrte - nach dem erhobenen Haupt- und dem eine Präzisierung enthaltenden Hilfsanspruch - die Ausfolgung je einer Kopie der zehn von ihm für das Abrechnungsjahr 1999 unterschriebenen Listen im Format DIN A4. Er brachte vor, jährlich zehn Listen zur Abrechnung seiner Gebühren als Schiedsrichterbeobachtungsreferent blanko unterfertigt zu haben. Es gebe keine „Widmung", wie „mit diesen Blankounterschriften verfahren werden" sollte. Sein Ersuchen „um Aufklärung" habe der Obmann des Kollegiums dahin beantwortet, er möge sich um seine Beobachtertätigkeit kümmern und die Modalitäten der Gebührenabrechnung dem Kassier überlassen. Er wisse über die Ausfüllung der Listen mit seinen Unterschriften nicht Bescheid. Es hätten jedoch 2003 Gerüchte kursiert, er sei durch die Unterfertigung von Blankolisten „indirekt" an „Finanzmachenschaften" der beklagten Partei beteiligt. Derzeit bestehe allerdings noch keine „aktuelle Bedrohung" seiner „Rechte". Dennoch sei die beklagte Partei verpflichtet, ihm in die unterfertigten, mittlerweile ausgefüllten Urkunden Einsicht gemäß Art XLIII EGZPO oder nach jedem sonstigen „erdenklichen Rechtsgrund" zu gewähren. Betroffen seien gemeinschaftliche Urkunden im Sinn des § 304 ZPO.Der Kläger war von 1989 bis 2001 Ausschussmitglied des Schiedsrichterkollegiums der beklagten Partei und als Schiedsrichterbeobachtungsreferent - gegen Aufwandersatz nach der jeweiligen Gebührenordnung - tätig. Er begehrte - nach dem erhobenen Haupt- und dem eine Präzisierung enthaltenden Hilfsanspruch - die Ausfolgung je einer Kopie der zehn von ihm für das Abrechnungsjahr 1999 unterschriebenen Listen im Format DIN A4. Er brachte vor, jährlich zehn Listen zur Abrechnung seiner Gebühren als Schiedsrichterbeobachtungsreferent blanko unterfertigt zu haben. Es gebe keine „Widmung", wie „mit diesen Blankounterschriften verfahren werden" sollte. Sein Ersuchen „um Aufklärung" habe der Obmann des Kollegiums dahin beantwortet, er möge sich um seine Beobachtertätigkeit kümmern und die Modalitäten der Gebührenabrechnung dem Kassier überlassen. Er wisse über die Ausfüllung der Listen mit seinen Unterschriften nicht Bescheid. Es hätten jedoch 2003 Gerüchte kursiert, er sei durch die Unterfertigung von Blankolisten „indirekt" an „Finanzmachenschaften" der beklagten Partei beteiligt. Derzeit bestehe allerdings noch keine „aktuelle Bedrohung" seiner „Rechte". Dennoch sei die beklagte Partei verpflichtet, ihm in die unterfertigten, mittlerweile ausgefüllten Urkunden Einsicht gemäß Art XLIII EGZPO oder nach jedem sonstigen „erdenklichen Rechtsgrund" zu gewähren. Betroffen seien gemeinschaftliche Urkunden im Sinn des Paragraph 304, ZPO.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe keine „Blanko-Listen" mit Unterschriften des Klägers in ihrer Gewahrsame. Sie wisse auch nicht, ob der Kläger solche Listen jemals unterfertigt habe und - bejahendenfalls - welcher Zweck damit verfolgt worden sei. Der Kläger habe kein schutzwürdiges rechtliches Interesse als Voraussetzung einer Urkundeneinsicht gemäß Art XLIII EGZPO. Er habe niemals eine Schädigung behauptet. Es erhebe auch die beklagte Partei keine Vorwürfe gegen ihn. Das Klagebegehren sei „mutwillig und als schikanös anzusehen". Der Kläger sei ferner außerstande, jene Urkunden, von denen er Fotokopien wolle, ausreichend zu konkretisieren. Er strebe offenkundig „eine umfassende Einsicht in bereits viele Jahre alte Buchhaltungsunterlagen" an. Gegen Vorwürfe von „dritter Seite" könne sich der Kläger „mit den gesetzlich gebotenen Möglichkeiten zur Wehr setzen".

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Selbst wenn die betroffenen Urkunden gemeinschaftliche im Sinn des Gesetzes wären, entbehre der Kläger eines rechtlichen Interesses auf Einsichtnahme. Ein „Ausfolgungsbegehren von Ablichtungen" lasse sich aus Art XLIII EGZPO überdies nicht ableiten. Auch im bürgerlichen Recht finde sich keine Stütze für das Klagebegehren. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Nach dessen Ansicht normiert Art XLIII EGZPO lediglich eine Vorlagepflicht. Ein Vorlagebegehren sei jedoch im Verlangen auf Übergabe von Fotokopien als Minus enthalten. Durch die Übergabe von Fotokopien werde „außerdem ohnehin nur eine Einsichtnahme" gewährt. Der Kläger müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Art XLIII EGZPO indes ein rechtliches Interesse an der Urkundenvorlage haben und dieses im Bestreitungsfall bescheinigen. Die im Schrifttum daran geübte Kritik überzeuge nicht, weil „Offenlegungspflichten zwangsläufig keinen Selbstzweck" erfüllten, sondern der Durchsetzung „anderer (nämlich Haupt-)Ansprüche" dienten. Der Kläger habe ein rechtliches Interesses an der Urkundenvorlage nicht glaubhaft gemacht. Er wolle letztlich nur seine „Neugier" befriedigen, „ob und gegebenenfalls wie die blanko von ihm für 1999 unterschriebenen Blätter ausgefüllt" worden seien. Gerüchten, die auch den Kläger betroffen haben mögen, könne mit der Vorlage von Urkunden nicht wirksam begegnet werden. Dagegen habe die beklagte Partei ein Interesse, „nicht mit unnötigen, wohl aufwändigen Recherchen bezüglich etliche Jahre zurückliegender Abrechnungen konfrontiert zu werden, dies noch dazu auf Grund bloßer Gerüchte von unbekannter Seite". Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, weil sich der Oberste Gerichtshof „mit den Argumenten Konecnys (kein Vorlageinteresse nötig) noch nicht konkret auseinandergesetzt" habe. Deren Klärung komme eine über den Anlassfall hinaus reichende Bedeutung zu.

Die Revision ist zulässig; sie ist im Rahmen ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Urkundenvorlage - Rechtliches Interesse

1. 1. Nach der - bis zur Entscheidung 2 Ob 267/04k (= JBl 2005, 392) - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzte der Erfolg eines Begehrens auf Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde gemäß Art XLIII EGZPO ein konkretes rechtliches Interesse des Klägers voraus. Wurde das Vorliegen eines solchen Interesses bestritten, so

musste es der Kläger bescheinigen (9 ObA 153/88 = SZ 61/208; 3 Ob

352/50 = SZ 23/363). Es musste auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (9 ObA 172/99t; SZ 61/208; SZ 23/363). Dessen Vorliegen wurde bejaht, wenn der Kläger die Urkundeneinsicht zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigte. Die Prüfung erfolgte auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach Billigkeitsgesichtspunkten (9 ObA 153/88). Ein rechtliches Interesse wurde etwa dann verneint, wenn sich der Kläger durch die begehrte Urkundeneinsicht bloß Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit - insbesondere gegen den Urkundenbesitzer - beschaffen wollte. Insofern wurde er auf die Bestimmungen über die Urkundenvorlage gemäß § 304 ZPO verwiesen (4 Ob 519/94 = NZ 1995, 103; 7 Ob 7/92 = VR 1993, 775; 9 ObA 153/88). Das galt nur dann nicht, wenn die Nichtbefolgung eines Auftrags zur Urkundenvorlage bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden konnte. Diesfalls wurde ein rechtliches Interesse an der Urkundenvorlage auch dann bejaht, wenn sie für die Einleitung eines Verfahrens notwendig oder zumindest zweckmäßig war (2 Ob 2382/96z = ZVR 1998/129). Ein rechtliches Interesse wurde aber auch anerkannt, wenn die angestrebte Urkundenvorlage nicht einer Prozessvorbereitung, sondern der Prozessvermeidung dienen sollte (2 Ob 151/97p = ZVR 1999/122). 1. 2. In der bereits eingangs erwähnten Entscheidung 2 Ob 267/04k sprach der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Konecny (in Fasching/Konecny² II/1 Art XLIII EGZPO „Rz 2 und 3") aus, Art XLIII EGZPO räume „einen Anspruch auf Urkundenvorlage ein, der von weiteren rechtlichen Voraussetzungen unabhängig" sei; die Vorlagepflicht setze daher „nur die Gemeinschaftlichkeit der Urkunde voraus". Eine Erörterung, weshalb an der unter 1. 1. referierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr festzuhalten sei, findet sich dort nicht. Es ist jedoch anzunehmen, dass den 2. Senat die Argumente Konecnys (aaO Art XLIII EGZPO Rz 5 f) überzeugten. Dieser beruft sich für sein Ergebnis auch auf Bienert-Nießl (Materiellrechtliche Auskunftspflichten im Zivilprozess [Diss 2003] „150 ff" - dieses Werk lag bei Konecnys Kommentierung des Art XLIII EGZPO noch nicht im Druck vor, gemeint dürften daher die Ausführungen jener Autorin auf den Seiten 135 ff sein) und Gitschthaler (Eigentums- und andere Rechte an einer Urkunde, RZ 1984, 5). 1. 3. Konecny fasst seine Einwände und die der genannten anderen Autoren gegen die Rechtsprechung dahin zusammen, dass Art XLIII EGZPO im Gegensatz zu Art XLII Abs 2 EGZPO kein privatrechtliches Klageinteresse verlange. Gleiches gelte insoweit, als sich die Judikatur auf § 810 dBGB (Einsicht in Urkunden) berufen habe, weil auch dort ein rechtliches Interesse an der Urkundeneinsicht ausdrücklich normiert sei. Dagegen mangle es in Art XLIII EGZPO an einer solchen Wendung. Diese Regelung sei auch keine Stütze für die „'Notbehelfsjudikatur'". Die Pflicht zur Urkundenvorlage im Prozess nach § 304 ZPO verdränge nicht jene gemäß Art XLIII EGZPO, weil Letztere eben weiter reiche. Sie bestehe etwa auch dann, wenn der Kläger den Inhalt einer gemeinschaftlichen Urkunde in Ermangelung von Informationen entsprechend § 303 Abs 2 ZPO nicht einmal ausreichend behaupten könne. Die Rechtsprechung verkenne den Zweck des Art XLIII EGZPO, allen Personen, für die eine Urkunde eine gemeinschaftliche sei, „notfalls im Urteilsweg Zugang zu den darin enthaltenen Informationen zu verschaffen". Diese Offenlegungspflicht betreffe einen Hilfsanspruch, der typischerweise der Ermittlung von Urkundeninhalten zur Durchsetzung eines bestimmten Hauptanspruchs diene. Deshalb sei in der Ablehnung eines Anspruchs auf Urkundenvorlage zufolge einer „'Ausforschungsfunktion'" eine Rechtsverweigerung zu erblicken. Die Rechtsprechung widerspreche ferner jener zu Art XLII Abs 1 EGZPO, sei doch etwa ein Anspruch auf Rechnungslegung noch nie deshalb verneint worden, weil der „Auskunftsinteressierte für eine Leistungsklage wichtige Umstände 'ausforschen' wolle". Die materiellrechtliche - notfalls exekutiv durchsetzbare - Vorlagepflicht gemäß Art XLIII EGZPO dürfe somit angesichts „ihrer unterschiedlichen Reichweite und Funktion" nicht mit der prozessualen Vorlagepflicht, deren Nichtbeachtung nur für die Beweiswürdigung des Richters von Belang sei, gleichgeschaltet werden. Infolgedessen komme nach Art XLIII EGZPO die Verneinung einer Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde nur dann in Betracht, wenn sie bereits erfüllt sei oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt werde.352/50 = SZ 23/363). Es musste auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (9 ObA 172/99t; SZ 61/208; SZ 23/363). Dessen Vorliegen wurde bejaht, wenn der Kläger die Urkundeneinsicht zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigte. Die Prüfung erfolgte auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach Billigkeitsgesichtspunkten (9 ObA 153/88). Ein rechtliches Interesse wurde etwa dann verneint, wenn sich der Kläger durch die begehrte Urkundeneinsicht bloß Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit - insbesondere gegen den Urkundenbesitzer - beschaffen wollte. Insofern wurde er auf die Bestimmungen über die Urkundenvorlage gemäß Paragraph 304, ZPO verwiesen (4 Ob 519/94 = NZ 1995, 103; 7 Ob 7/92 = VR 1993, 775; 9 ObA 153/88). Das galt nur dann nicht, wenn die Nichtbefolgung eines Auftrags zur Urkundenvorlage bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden konnte. Diesfalls wurde ein rechtliches Interesse an der Urkundenvorlage auch dann bejaht, wenn sie für die Einleitung eines Verfahrens notwendig oder zumindest zweckmäßig war (2 Ob 2382/96z = ZVR 1998/129). Ein rechtliches Interesse wurde aber auch anerkannt, wenn die angestrebte Urkundenvorlage nicht einer Prozessvorbereitung, sondern der Prozessvermeidung dienen sollte (2 Ob 151/97p = ZVR 1999/122). 1. 2. In der bereits eingangs erwähnten Entscheidung 2 Ob 267/04k sprach der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Konecny (in Fasching/Konecny² II/1 Art XLIII EGZPO „Rz 2 und 3") aus, Art XLIII EGZPO räume „einen Anspruch auf Urkundenvorlage ein, der von weiteren rechtlichen Voraussetzungen unabhängig" sei; die Vorlagepflicht setze daher „nur die Gemeinschaftlichkeit der Urkunde voraus". Eine Erörterung, weshalb an der unter 1. 1. referierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr festzuhalten sei, findet sich dort nicht. Es ist jedoch anzunehmen, dass den 2. Senat die Argumente Konecnys (aaO Art XLIII EGZPO Rz 5 f) überzeugten. Dieser beruft sich für sein Ergebnis auch auf Bienert-Nießl (Materiellrechtliche Auskunftspflichten im Zivilprozess [Diss 2003] „150 ff" - dieses Werk lag bei Konecnys Kommentierung des Art XLIII EGZPO noch nicht im Druck vor, gemeint dürften daher die Ausführungen jener Autorin auf den Seiten 135 ff sein) und Gitschthaler (Eigentums- und andere Rechte an einer Urkunde, RZ 1984, 5). 1. 3. Konecny fasst seine Einwände und die der genannten anderen Autoren gegen die Rechtsprechung dahin zusammen, dass Art XLIII EGZPO im Gegensatz zu Art XLII Absatz 2, EGZPO kein privatrechtliches Klageinteresse verlange. Gleiches gelte insoweit, als sich die Judikatur auf Paragraph 810, dBGB (Einsicht in Urkunden) berufen habe, weil auch dort ein rechtliches Interesse an der Urkundeneinsicht ausdrücklich normiert sei. Dagegen mangle es in Art XLIII EGZPO an einer solchen Wendung. Diese Regelung sei auch keine Stütze für die „'Notbehelfsjudikatur'". Die Pflicht zur Urkundenvorlage im Prozess nach Paragraph 304, ZPO verdränge nicht jene gemäß Art XLIII EGZPO, weil Letztere eben weiter reiche. Sie bestehe etwa auch dann, wenn der Kläger den Inhalt einer gemeinschaftlichen Urkunde in Ermangelung von Informationen entsprechend Paragraph 303, Absatz 2, ZPO nicht einmal ausreichend behaupten könne. Die Rechtsprechung verkenne den Zweck des Art XLIII EGZPO, allen Personen, für die eine Urkunde eine gemeinschaftliche sei, „notfalls im Urteilsweg Zugang zu den darin enthaltenen Informationen zu verschaffen". Diese Offenlegungspflicht betreffe einen Hilfsanspruch, der typischerweise der Ermittlung von Urkundeninhalten zur Durchsetzung eines bestimmten Hauptanspruchs diene. Deshalb sei in der Ablehnung eines Anspruchs auf Urkundenvorlage zufolge einer „'Ausforschungsfunktion'" eine Rechtsverweigerung zu erblicken. Die Rechtsprechung widerspreche ferner jener zu Art XLII Absatz eins, EGZPO, sei doch etwa ein Anspruch auf Rechnungslegung noch nie deshalb verneint worden, weil der „Auskunftsinteressierte für eine Leistungsklage wichtige Umstände 'ausforschen' wolle". Die materiellrechtliche - notfalls exekutiv durchsetzbare - Vorlagepflicht gemäß Art XLIII EGZPO dürfe somit angesichts „ihrer unterschiedlichen Reichweite und Funktion" nicht mit der prozessualen Vorlagepflicht, deren Nichtbeachtung nur für die Beweiswürdigung des Richters von Belang sei, gleichgeschaltet werden. Infolgedessen komme nach Art XLIII EGZPO die Verneinung einer Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde nur dann in Betracht, wenn sie bereits erfüllt sei oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt werde.

1. 4. Der erkennende Senat hält die zuvor referierte Kritik an der Rechtsprechung vor der Entscheidung 2 Ob 267/04k für berechtigt und tritt der im Ergebnis bereits in letzterer Entscheidung verfochtenen Ansicht bei. Die Rechtslage ist daher wie folgt zusammenzufassen:

Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß Art XLIII EGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach § 304 ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird. Vor dem Hintergrund dieser Leitlinien ist den Erwägungen der beklagten Partei, mit denen die Fortschreibung der Rechtsprechung zum Vorliegen eines rechtlichen Interesses auf Urkundenvorlage als Anspruchsvoraussetzung gemäß Art XLIII EGZPO angestrebt wird, nicht zu folgen.Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß Art XLIII EGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach Paragraph 304, ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird. Vor dem Hintergrund dieser Leitlinien ist den Erwägungen der beklagten Partei, mit denen die Fortschreibung der Rechtsprechung zum Vorliegen eines rechtlichen Interesses auf Urkundenvorlage als Anspruchsvoraussetzung gemäß Art XLIII EGZPO angestrebt wird, nicht zu folgen.

2. Gemeinschaftliche Urkunden

2. 1. Nach der Entscheidung 2 Ob 267/04k wird das, was als gemeinschaftliche Urkunde nach § 304 ZPO zu verstehen sei, in dessen Abs 2 an zwei Beispielsgruppen demonstriert. Nach der ersten Alternative müsse die Urkunde jedenfalls auch im Interesse des deren Vorlage Verlangenden geschaffen worden sein. Ausschlaggebend dafür sei, ob die Urkunde dem ihre Vorlage Begehrenden als Beweismittel dienen oder seine rechtlichen Beziehungen auf andere Weise sichern, klären oder auf sie fördernd einwirken sollte. Ob sie diese Funktion erfülle, hänge vom Zweck der Urkundenerrichtung ab. Diese Sicht der Rechtslage entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten2. 1. Nach der Entscheidung 2 Ob 267/04k wird das, was als gemeinschaftliche Urkunde nach Paragraph 304, ZPO zu verstehen sei, in dessen Absatz 2, an zwei Beispielsgruppen demonstriert. Nach der ersten Alternative müsse die Urkunde jedenfalls auch im Interesse des deren Vorlage Verlangenden geschaffen worden sein. Ausschlaggebend dafür sei, ob die Urkunde dem ihre Vorlage Begehrenden als Beweismittel dienen oder seine rechtlichen Beziehungen auf andere Weise sichern, klären oder auf sie fördernd einwirken sollte. Ob sie diese Funktion erfülle, hänge vom Zweck der Urkundenerrichtung ab. Diese Sicht der Rechtslage entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofs (2 Ob 151/97p; 1 Ob 2151/96x = JBl 1996, 733; 4 Ob

519/94; 9 ObA 153/88; 6 Ob 6/83 = SZ 56/117). Es sei im Übrigen der Regelfall, dass der Anspruchsteller und der Urkundenbesitzer durch das beurkundete Rechtsverhältnis verbunden seien. Mangle es daran, komme es für die Beurteilung der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nicht auf deren Zweck, sondern allein auf deren Inhalt an. In solchen Fällen genüge es, wenn der beurkundete Vorgang mit dem Rechtsverhältnis, an dem der die Vorlage Begehrende beteiligt sei, - objektiv betrachtet - in einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung stehe (9 ObA 153/88). In Ermangelung einer Verbindung des Anspruchstellers und des Urkundenbesitzers durch ein diesen gemeinsames Rechtsverhältnis sei somit die Frage nach der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nach deren Inhalt zu lösen (4 Ob 519/94).

2. 2. Nach den soeben referierten Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Vorlage jener Urkunden, die der Kläger begehrt, gemeinschaftliche im Sinne des Gesetzes sind. In diesen soll die Abrechnung der Entschädigung des Klägers aus dessen auf einem bestimmten Rechtsverhältnis mit der beklagten Partei beruhenden Tätigkeit beurkundet sein. Richtigerweise wird die Eigenschaft dieser Abrechnungslisten als gemeinschaftliche Urkunden in der Revisionsbeantwortung gar nicht konkret in Zweifel gezogen.

3. Urkundenvorlage

Der Kläger begehrt nicht die Herausgabe der streitverfangenen Abrechnungslisten, sondern bloß die Ausfolgung von Fotokopien dieser Urkunden. Das ist einer Urkundeneinsicht nach deren Vorlage gleichzuhalten. Demzufolge findet auch dieses Begehren in Art XLIII EGZPO Deckung (1 Ob 2151/96x; Gitschthaler, RZ 1984, 4, 5; Konecny aaO Art XLIII EGZPO Rz 8).

4. Ergebnis

4. 1. Von einer schikanösen Rechtsausübung durch den Kläger kann - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - keine Rede sein. Es ist nicht Schikane, wenn ein Partner des maßgebenden Rechtsverhältnisses wissen will, ob die von ihm blanko gefertigten Abrechnungslisten richtig ausgefüllt wurden und jene Entschädigungen beurkunden, die ihm infolge getroffener Vereinbarungen tatsächlich zuflossen. Für die beklagte Partei kann es - unter der Voraussetzung eines geordneten Ablagewesens für deren Buchhaltungsunterlagen - auch keinen besonderen Aufwand an Zeit und Mühe bedeuten, die den Kläger betreffenden Abrechnungslisten über 1999 gezahlte Entschädigungen innerhalb kurzer Zeit zur Einsicht vorzulegen und dem Kläger die Herstellung von Fotokopien auf seine Kosten zu ermöglichen. 4. 2. Es eignet sich allenfalls bereits ein Erfolg des Hauptbegehrens für eine exekutive Anspruchsdurchsetzung. Das wäre der Fall, wenn der Kläger 1999 in Abwicklung des Rechtsverhältnisses mit der beklagten Partei insgesamt nur die zehn angeführten linierten Listen blanko unterschrieben hätte, wäre doch ein titulierter Anspruch dann schon durch die Unterschrift des Klägers auf solchen Listen eindeutig individualisiert. Sollte der Kläger indes 1999 insgesamt mehr solcher oder auch andere Listen unterschrieben haben, obgleich nur deren zehn die Abrechnung der 1999 an den Kläger gezahlten Entschädigung betreffen, so wäre eine Präzisierung des Hauptbegehrens geboten, wie sie der Kläger hilfsweise vornahm.

4. 3. Die Rechtssache ist im Licht aller bisherigen Erwägungen noch nicht spruchreif, weil die beklagte Partei behauptete, sie wisse nicht, ob der Kläger Listen entsprechend seinem Vorbringen jemals unterfertigt habe und - bejahendenfalls - welcher Zweck damit verfolgt worden sei. Sie bestreitet demnach der Sache nach auch, dass Listen über die Abrechnung der Aufwandsentschädigung des Klägers für 1999, wie sie von ihm beschrieben wurden, in ihrer Belegsammlung vorhanden sind. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Behauptungen des Klägers zur Blankounterfertigung der beschriebenen Abrechnungslisten zutreffen und ob die beklagte Partei die nach dem Klagevorbringen blanko unterschriebenen und später mit Abrechnungsdaten für 1999 allenfalls vervollständigten Listen überhaupt in ihrer Gewahrsame hat, um dem Kläger die begehrte Anfertigung von Fotokopien ermöglichen zu können. Sollte der Kläger daher Abrechnungslisten zunächst blanko gefertigt haben, sollten diese in der Folge durch die beklagte Partei mit Daten ausgefüllt worden und in deren Gewahrsame sein, so stünde dem Erfolg eines - nach voranstehenden Ausführungen allenfalls zu präzisierenden - Klagebegehrens nichts im Weg. Gleiches gälte, wenn die beklagte Partei noch immer vom Kläger 1999 blanko gefertigte Abrechnungslisten, ohne diese je mit Daten vervollständigt zu haben, verwahren sollte.

4. 4. Der Revision ist somit Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.4. 4. Der Revision ist somit Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E807831Ob94.06i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/500 S 294 - Zak 2006,294 = ÖJZ-LSK 2006/226 = Jus-ExtraOGH-Z 4186 = RZ 2006,255 EÜ367 - RZ 2006 EÜ367 = EvBl 2006/181 S 957- EvBl 2006,957 = SZ 2006/74 = EFSlg 114.856XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00094.06I.0516.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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