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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GEG §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des R G in S, vertreten durch Mag. Rainer Ebert, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. August 2005, Zl. Jv 53048-33a/05, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 3. August 2004 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er derzeit in der Justizanstalt Sonnberg verbüßt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 26. Jänner 2005 wurde seine Ehe nach § 55a EheG geschieden. Mit Zahlungsauftrag vom 14. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 12 Anm. 3 GGG im Betrag von EUR 200,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG 1962 im Betrag von EUR 7,-- vorgeschrieben.
In seiner Eingabe vom 27. Juli 2005 ersuchte er um die "Befreiung der Pauschalgebühren von EUR 207,--" anlässlich seiner einvernehmlichen Scheidung. Er verbüße derzeit eine mehrjährige Haftstrafe und sei auf Grund dessen mittellos und zahlungsunfähig, weil er in der Haft aus Grund Mangel an Arbeitsmöglichkeit unbeschäftigt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. Der Beschwerdeführer habe - so die Begründung dieses Bescheides - den Nachlass der Gerichtsgebühren beantragt. Die einen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG 1962 rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit der Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Jahrgang 1971) in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (als Termin für die bedingte Entlassung sei der (richtig:) 15. Februar 2008 vorgesehen), weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei. Das Vorliegen von "dauernden besonderen Härtegründen" sei im gegenständlichen Fall deswegen zu verneinen, weil der Beschwerdeführer über einen Vermögensbestandteil (Liegenschaftsbesitz EZ 480 GB 20131 Henzing) verfüge und ihm die Zahlung von Geldbeträgen allenfalls aus diesem Vermögensbestandteil zugemutet werden müsse.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren verletzt; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, dass er über keinerlei Vermögen verfüge. Er habe die gesamte Dauer seiner Freiheitsstrafe "abzusitzen". Nach der Entlassung aus der Strafhaft werde es ihm beinahe unmöglich sein, wieder eine Anstellung zu finden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen. Insbesondere werde es unmöglich sein, eine Arbeitsstelle anzutreten, wenn bereits von Anbeginn an Exekutionen gegen ihn liefen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei. Wie sich aus dem Grundbuch ergebe, sei seine geschiedene Ehegattin Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Gemäß dem - der einvernehmlichen Scheidung zu Grunde liegenden - gerichtlichen Vergleich vom 26. Jänner 2005 habe er seine Liegenschaftshälfte seiner geschiedenen Gattin übertragen. Über weiteres Vermögen verfüge er nicht. Die belangte Behörde habe sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht auseinander gesetzt.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG 1962 setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1996, Zl. 96/16/0020, vom 27. April 2006, Zl. 2004/16/0102, sowie vom 28. Juni 2007, Zlen. 2007/16/0054, 0055).
Wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Natur seien, darauf abgestellt hat, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers insbesondere unter Bedachtnahme auf sein Alter in Zukunft wieder ändern könne und deshalb eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG 1962 nicht vorliege, vermag das Beschwerdevorbringen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Die Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Verfolgung der Forderung der Aufnahme einer geregelten Arbeit entgegenstehe, haben Umstände vorübergehender Natur im Auge, die allenfalls eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG 1962 rechtfertigen könnten, nicht jedoch einen gänzlichen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG 1962.
Bei diesem Ergebnis muss auf das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht Liegenschaftsvermögen zugeschrieben, nicht mehr eingegangen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160144.X00Im RIS seit
23.10.2007