Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Georg R*****, und 2) Martin A*****, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, und deren Nebenintervenientin E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 1) 125.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 21.000 EUR) und 2) 511.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), infolge ordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 4 R 212/05g-31, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 27. Juli 2005, GZ 26 Cg 166/02k-26, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 604,41 EUR, der Nebenintervenientin die mit 725,30 EUR (darin 120,88 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu zahlen.
Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.202,90 EUR, der Nebenintervenientin die mit 2.643,47 EUR (darin 440,58 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Begründung:
Die Kläger waren am 12. 8. 2002 Mieter von Geschäftslokalen in Steyr. Das Erstgericht wies deren Leistungsbegehren (Erstkläger 125.000 EUR sA, Zweitkläger 511.000 EUR sA), aber auch deren Feststellungsbegehren, die beklagte Partei hafte ihnen „für alle Schäden aus dem Hochwasserereignis vom 12. 8. 2002 (Anm: in Steyr)", die in deren Vermögen „durch das Unterlassen der im WasserrechtsG festgelegten Verpflichtungen durch Organe der beklagten Partei entstanden" seien, ab.Die Kläger waren am 12. 8. 2002 Mieter von Geschäftslokalen in Steyr. Das Erstgericht wies deren Leistungsbegehren (Erstkläger 125.000 EUR sA, Zweitkläger 511.000 EUR sA), aber auch deren Feststellungsbegehren, die beklagte Partei hafte ihnen „für alle Schäden aus dem Hochwasserereignis vom 12. 8. 2002 Anmerkung, in Steyr)", die in deren Vermögen „durch das Unterlassen der im WasserrechtsG festgelegten Verpflichtungen durch Organe der beklagten Partei entstanden" seien, ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 285/04z nur „den Extremfall eines tausend- bis zweitausendjährigen Hochwassers" betreffe und sich mit § 43 WRG 1959 nicht befasse. Die „Einwohner von Steyr" seien „auf Grund der geographischen Lage des Zusammenflusses von Enns und Steyr ständig hochwassergefährdet, sodass der Ausgang dieses Prozesses von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung" sei. Die Revision ist unzulässig.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 285/04z nur „den Extremfall eines tausend- bis zweitausendjährigen Hochwassers" betreffe und sich mit Paragraph 43, WRG 1959 nicht befasse. Die „Einwohner von Steyr" seien „auf Grund der geographischen Lage des Zusammenflusses von Enns und Steyr ständig hochwassergefährdet, sodass der Ausgang dieses Prozesses von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung" sei. Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Kläger stützen ihre Revisionsausführungen im Kern letztlich nur noch auf die Behauptung, die beklagte Partei habe ihre aus § 43 Abs 1 WRG 1959 herzuleitende Rechtspflicht, eine Zwangsgenossenschaft gemäß § 76 WRG 1959 zu bilden, verletzt, weil sie - insbesondere wegen der energetischen Nutzung der „Wasserkraft eines Flusses durch behördlich zu bewilligende Anlagen" - einen „integrierten gesamtheitlichen Hochwasserschutz" sicherzustellen gehabt hätte. Eine Wassergenossenhaft hätte „die Eintiefung der Enns" an einer bestimmten Stelle, deren „Ausweitung" anderswo, die Anlegung eines bestimmten möglichen Nebenarms zum „Steyrer-Fluss", die Errichtung von „Hochwasserdämmen" an bestimmten Orten, ferner aber auch die Verwendung mobiler „Hochwasser-Schutzelemente" an anderen Stellen veranlasst.1. Die Kläger stützen ihre Revisionsausführungen im Kern letztlich nur noch auf die Behauptung, die beklagte Partei habe ihre aus Paragraph 43, Absatz eins, WRG 1959 herzuleitende Rechtspflicht, eine Zwangsgenossenschaft gemäß Paragraph 76, WRG 1959 zu bilden, verletzt, weil sie - insbesondere wegen der energetischen Nutzung der „Wasserkraft eines Flusses durch behördlich zu bewilligende Anlagen" - einen „integrierten gesamtheitlichen Hochwasserschutz" sicherzustellen gehabt hätte. Eine Wassergenossenhaft hätte „die Eintiefung der Enns" an einer bestimmten Stelle, deren „Ausweitung" anderswo, die Anlegung eines bestimmten möglichen Nebenarms zum „Steyrer-Fluss", die Errichtung von „Hochwasserdämmen" an bestimmten Orten, ferner aber auch die Verwendung mobiler „Hochwasser-Schutzelemente" an anderen Stellen veranlasst.
2. Das Erstgericht stellte fest, dass das Hochwasser vom 12. 8. 2002 im historischen Vergleich „eines der größten" war, dem „die häufig von Hochwässern heimgesuchte Stadt Steyr" bisher ausgesetzt war. Vergleichbare Hochwässer „mit ähnlich hohem Pegelstand und Durchfluss" hatte es 1899, 1736 und Mitte des sechzehnten Jahrhunderts mit „historischen Hochwassermarken" gegeben. Im zwanzigsten Jahrhundert ereigneten sich im Stadtgebiet von Steyr insgesamt rund hundert Hochwässer. Keines dieser Ereignisse erreichte nach den - am Ortskai von Steyr gemessenen - Wasserpegelständen und Wasserdurchflussmengen auch nur annähernd die Werte vom 12. 8. 2002. Die Kläger gründen ihre Ausführungen auf die soeben referierten historischen Tatsachen über die Häufigkeit und das Ausmaß von Hochwasserereignissen in Steyr, sie verfechten jedoch - anders als das Berufungsgericht - die Ansicht, das Hochwasser vom 12. 8. 2002 sei keine „extreme Naturkatastrophe", sondern - nach deren Schlussfolgerung aus Wasserpegelständen und Wasserdurchflussmengen am Ortskai von Steyr anlässlich vergangener Hochwasserereignisse - ein „Hochwasserfall" gewesen, der mit gleichartigen, häufig wiederkehrenden „Katastrophen in Steyr in jeder Hinsicht vergleichbar" sei. Deshalb habe das Berufungsgericht unrichtig unterstellt, es mache für die Frage nach der Verwertbarkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 285/04z keinen bedeutsamen Unterschied, dass das „Kamphochwasser vom Jahr 2002 nach der statistischen Wiederkehrwahrscheinlichkeit ein tausend- bis zweitausendjähriges Hochwasser", „hingegen das Hochwasser in Steyr vom 12. 8. 2002 nur ein über hundertjähriges" gewesen sei. Die feststehenden Wasserpegelstände und Wasserdurchflussmengen vergangener Hochwasserereignisse am Ortskai von Steyr erlauben indes - im Vergleich mit den Daten über das Hochwasser vom 12. 8. 2002 - nicht den von den Klägern gezogenen Schluss, das jüngste, den Klagegrund bildende Hochwasser sei gleichsam eines von vielen gewesen, unter denen die Stadt Steyr immer wieder zu leiden gehabt habe. Das liegt nach den Werten für den Ortskai von Steyr auf der Hand (Hochwasser 12. 8. 2002: Maximaler Wasserpegel „rund 740 cm", Durchflussmenge „rund 3.100 m³/sek; stärkstes Hochwasser im zwanzigsten Jahrhundert am 21. 7. 1959: „Pegelstand von rund 660 cm", Durchflussmenge „rund 2320 m³/sek - Ersturteil ON 26 S. 16 f).2. Das Erstgericht stellte fest, dass das Hochwasser vom 12. 8. 2002 im historischen Vergleich „eines der größten" war, dem „die häufig von Hochwässern heimgesuchte Stadt Steyr" bisher ausgesetzt war. Vergleichbare Hochwässer „mit ähnlich hohem Pegelstand und Durchfluss" hatte es 1899, 1736 und Mitte des sechzehnten Jahrhunderts mit „historischen Hochwassermarken" gegeben. Im zwanzigsten Jahrhundert ereigneten sich im Stadtgebiet von Steyr insgesamt rund hundert Hochwässer. Keines dieser Ereignisse erreichte nach den - am Ortskai von Steyr gemessenen - Wasserpegelständen und Wasserdurchflussmengen auch nur annähernd die Werte vom 12. 8. 2002. Die Kläger gründen ihre Ausführungen auf die soeben referierten historischen Tatsachen über die Häufigkeit und das Ausmaß von Hochwasserereignissen in Steyr, sie verfechten jedoch - anders als das Berufungsgericht - die Ansicht, das Hochwasser vom 12. 8. 2002 sei keine „extreme Naturkatastrophe", sondern - nach deren Schlussfolgerung aus Wasserpegelständen und Wasserdurchflussmengen am Ortskai von Steyr anlässlich vergangener Hochwasserereignisse - ein „Hochwasserfall" gewesen, der mit gleichartigen, häufig wiederkehrenden „Katastrophen in Steyr in jeder Hinsicht vergleichbar" sei. Deshalb habe das Berufungsgericht unrichtig unterstellt, es mache für die Frage nach der Verwertbarkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 285/04z keinen bedeutsamen Unterschied, dass das „Kamphochwasser vom Jahr 2002 nach der statistischen Wiederkehrwahrscheinlichkeit ein tausend- bis zweitausendjähriges Hochwasser", „hingegen das Hochwasser in Steyr vom 12. 8. 2002 nur ein über hundertjähriges" gewesen sei. Die feststehenden Wasserpegelstände und Wasserdurchflussmengen vergangener Hochwasserereignisse am Ortskai von Steyr erlauben indes - im Vergleich mit den Daten über das Hochwasser vom 12. 8. 2002 - nicht den von den Klägern gezogenen Schluss, das jüngste, den Klagegrund bildende Hochwasser sei gleichsam eines von vielen gewesen, unter denen die Stadt Steyr immer wieder zu leiden gehabt habe. Das liegt nach den Werten für den Ortskai von Steyr auf der Hand (Hochwasser 12. 8. 2002: Maximaler Wasserpegel „rund 740 cm", Durchflussmenge „rund 3.100 m³/sek; stärkstes Hochwasser im zwanzigsten Jahrhundert am 21. 7. 1959: „Pegelstand von rund 660 cm", Durchflussmenge „rund 2320 m³/sek - Ersturteil ON 26 Sitzung 16 f).
3. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 285/04z - kurz zusammengefasst - aus: Die Handlungspflichten der Wasserrechtsbehörde regle abschließend das Wasserrechtsgesetz. Der Hochwasserschutz im Kontext mit wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagen erschöpfe sich in der Prüfung, ob der Hochwasserablauf durch das Bestehen der Anlage erheblich beeinträchtigt wäre. Nachträgliche Auflagen für den Anlagenbetrieb mit dem Ziel, Unterlieger gegen die nachteiligen Folgen eines nur alle 1000 bis 2000 Jahre wiederkehrenden Hochwassers zu schützen, schieden aus. Insofern komme daher auch eine präventive Vorabsenkung des Wasserstandes in einer Speicheranlage auf einen Wert, bei dem „Katastrophenhochwässer" im freien Speicherraum Platz fänden, nicht in Betracht. Der mit einer solchen Maßnahme verbundene Aufwand wäre „wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit eines 1000 bis 2000-jährigen Hochwassers 'außer Verhältnis' zum angestrebten Erfolg". Normzweck des § 47 WRG 1959 sei die Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebiets; die danach möglichen behördlichen Aufträge seien taxativ normiert. § 48 WRG 1959 enthalte nur behördliche Verordnungsermächtigungen und Vorschriften zur Hintanhaltung von Überschwemmungen durch das Verbot von Ablagerungen an häufig überfluteten Ufern und in Überschwemmungsgebieten. § 30 WRG 1959 in der Fassung BGBl I 2003/82 (WRG - Novelle 2003) umschreibe innerhalb des dritten Abschnitts „Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer" vor allem das Ziel und die Begriffe der Reinhaltung und des Schutzes der Gewässer. Soweit gebotene Schutzmaßnahmen (auch) zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen beitragen sollen, sei nicht ein Schutz gegen Katastrophenhochwässer gemeint. Die Bestimmungen des WRG 1959 böten daher keine Grundlage für eine Handlungspflicht behördlicher Organe zur Verhinderung von Schäden infolge eines nur einmal in 1000 bis 2000 Jahren auftretenden Hochwassers. Eine solche Pflicht, präventive Maßnahmen „zwecks gänzlicher Verhinderung von Schäden aus derartig selten und katastrophenartig eintretenden Hochwässern zu treffen", werde „von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht einmal intendiert". Nur die Unterlassung der Erteilung gesetzeskonformer, der Beherrschung einer konkreten und erkennbaren Gefahrensituation dienlicher Auflagen könne rechtswidrig sein. Diese Rechtsprechung ist fortzuschreiben.3. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 285/04z - kurz zusammengefasst - aus: Die Handlungspflichten der Wasserrechtsbehörde regle abschließend das Wasserrechtsgesetz. Der Hochwasserschutz im Kontext mit wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagen erschöpfe sich in der Prüfung, ob der Hochwasserablauf durch das Bestehen der Anlage erheblich beeinträchtigt wäre. Nachträgliche Auflagen für den Anlagenbetrieb mit dem Ziel, Unterlieger gegen die nachteiligen Folgen eines nur alle 1000 bis 2000 Jahre wiederkehrenden Hochwassers zu schützen, schieden aus. Insofern komme daher auch eine präventive Vorabsenkung des Wasserstandes in einer Speicheranlage auf einen Wert, bei dem „Katastrophenhochwässer" im freien Speicherraum Platz fänden, nicht in Betracht. Der mit einer solchen Maßnahme verbundene Aufwand wäre „wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit eines 1000 bis 2000-jährigen Hochwassers 'außer Verhältnis' zum angestrebten Erfolg". Normzweck des Paragraph 47, WRG 1959 sei die Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebiets; die danach möglichen behördlichen Aufträge seien taxativ normiert. Paragraph 48, WRG 1959 enthalte nur behördliche Verordnungsermächtigungen und Vorschriften zur Hintanhaltung von Überschwemmungen durch das Verbot von Ablagerungen an häufig überfluteten Ufern und in Überschwemmungsgebieten. Paragraph 30, WRG 1959 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/82 (WRG - Novelle 2003) umschreibe innerhalb des dritten Abschnitts „Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer" vor allem das Ziel und die Begriffe der Reinhaltung und des Schutzes der Gewässer. Soweit gebotene Schutzmaßnahmen (auch) zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen beitragen sollen, sei nicht ein Schutz gegen Katastrophenhochwässer gemeint. Die Bestimmungen des WRG 1959 böten daher keine Grundlage für eine Handlungspflicht behördlicher Organe zur Verhinderung von Schäden infolge eines nur einmal in 1000 bis 2000 Jahren auftretenden Hochwassers. Eine solche Pflicht, präventive Maßnahmen „zwecks gänzlicher Verhinderung von Schäden aus derartig selten und katastrophenartig eintretenden Hochwässern zu treffen", werde „von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht einmal intendiert". Nur die Unterlassung der Erteilung gesetzeskonformer, der Beherrschung einer konkreten und erkennbaren Gefahrensituation dienlicher Auflagen könne rechtswidrig sein. Diese Rechtsprechung ist fortzuschreiben.
4. Die Kläger waren in erster Instanz im Verlauf von mehr als zwei Prozessjahren (Klageeinbringung 23. 12. 2002 - Verhandlungsschluss 23. 2. 2005) nicht in der Lage, konkret zu behaupten, weshalb etwa eine wasserbehördliche Maßnahme nach § 43 Abs 1 WRG 1959 nicht nur den in der Revision weiterhin für notwendig gehaltenen, letztlich durch eine Zwangsgenossenschaft gemäß § 76 WRG 1959 mit Hilfe von Schutz- und Regulierungswasserbauten zu bewirkenden totalen Schutz der Vermögenswerte der Steyrer Bevölkerung gegen Schäden aus Hochwasserkatastrophen des erörterten Ausmaßes („Pflicht zum integrierten gesamtheitlichen Hochwasserschutz") nach rein wassertechnischen Erwägungen ermöglicht hätte, sondern als Ergebnis der erforderlichen Verfahren und der in diesem Zusammenhang gebotenen umfassenden Interessenabwägung auch nach ökologischen, ökonomischen, naturschutzrechtlichen, denkmalschutzrechtlichen und anderen maßgebenden Gesichtspunkten - siehe insofern etwa nur die §§ 105, 108 WRG 1959 - umsetzbar gewesen wäre. Die beklagte Partei hatte vor dem Hintergrund bestimmter Beweisergebnisse letztlich auch Einwendungen in dieser Stoßrichtung erhoben (ON 24 S. 5 f). Es beantwortet daher eigentlich auch die erörterte Unschlüssigkeit im Vorbringen der Kläger die Frage nach der Auslegung des Begriffs „wiederkehrende Überschwemmungen" in § 43 Abs 1 WRG 1959. Darunter sind nicht katastrophale Ereignisse wie das Hochwasser in Steyr vom 12. 8. 2002 zu verstehen. Hochwasserereignisse, die sich nach statistischen Erfahrungswerten nur etwa alle hundert Jahre wiederholen, sind vielmehr gleichfalls Katastrophen, deren Vermeidung nach den Gründen der Entscheidung 1 Ob 285/04z „von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht einmal intendiert" sind.4. Die Kläger waren in erster Instanz im Verlauf von mehr als zwei Prozessjahren (Klageeinbringung 23. 12. 2002 - Verhandlungsschluss 23. 2. 2005) nicht in der Lage, konkret zu behaupten, weshalb etwa eine wasserbehördliche Maßnahme nach Paragraph 43, Absatz eins, WRG 1959 nicht nur den in der Revision weiterhin für notwendig gehaltenen, letztlich durch eine Zwangsgenossenschaft gemäß Paragraph 76, WRG 1959 mit Hilfe von Schutz- und Regulierungswasserbauten zu bewirkenden totalen Schutz der Vermögenswerte der Steyrer Bevölkerung gegen Schäden aus Hochwasserkatastrophen des erörterten Ausmaßes („Pflicht zum integrierten gesamtheitlichen Hochwasserschutz") nach rein wassertechnischen Erwägungen ermöglicht hätte, sondern als Ergebnis der erforderlichen Verfahren und der in diesem Zusammenhang gebotenen umfassenden Interessenabwägung auch nach ökologischen, ökonomischen, naturschutzrechtlichen, denkmalschutzrechtlichen und anderen maßgebenden Gesichtspunkten - siehe insofern etwa nur die Paragraphen 105,, 108 WRG 1959 - umsetzbar gewesen wäre. Die beklagte Partei hatte vor dem Hintergrund bestimmter Beweisergebnisse letztlich auch Einwendungen in dieser Stoßrichtung erhoben (ON 24 Sitzung 5 f). Es beantwortet daher eigentlich auch die erörterte Unschlüssigkeit im Vorbringen der Kläger die Frage nach der Auslegung des Begriffs „wiederkehrende Überschwemmungen" in Paragraph 43, Absatz eins, WRG 1959. Darunter sind nicht katastrophale Ereignisse wie das Hochwasser in Steyr vom 12. 8. 2002 zu verstehen. Hochwasserereignisse, die sich nach statistischen Erfahrungswerten nur etwa alle hundert Jahre wiederholen, sind vielmehr gleichfalls Katastrophen, deren Vermeidung nach den Gründen der Entscheidung 1 Ob 285/04z „von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht einmal intendiert" sind.
So verstand etwa der Verwaltungsgerichtshof unter einer „häufigen Überflutung von Flächen" durch ausufernde Gewässer im Sinn des § 38 Abs 3 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 nur Hochwasserereignisse in Abständen von wenigen Jahren (0754/64 = VwSlg 6486 A/1964; Oberleitner, WRG 1959 - Kurzkommentar [2004] § 38 Rz 11). Erst mit In-Kraft-Treten der WRG-Novelle 1990 am 1. 7. 1990 gilt gemäß § 38 Abs 3 WRG 1959 als Hochwasserabflussgebiet im Sinn des § 38 Abs 1 WRG 1959 das „bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet" (Oberleitner aaO). Auch diese Regelung indiziert, dass das Wasserrecht den Schutz vor Schäden durch katastrophale, sich nur etwa alle hundert Jahre wiederholende Hochwasserereignisse nicht intendiert. Es mangelte daher im voranstehend ausgeführten Zusammenhang auch an einem dringenden öffentlichen Interesse im Sinn des § 76 Abs 1 WRG 1959 als Voraussetzung für die Bildung der von den Klägern vermissten wasserrechtlichen Zwangsgenossenschaft. Es muss daher nicht mehr erörtert werden, dass § 73 Abs 1 lit a) WRG 1959 unter den Zwecken von Wassergenossenschaften zwar den „Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden", nicht dagegen den Schutz beweglicher Sachen oder jenen sonstiger Vermögensinteressen von Liegenschaftseigentümern oder gar der Mieter von Bestandobjekten in Gebäuden, die sich in Hochwassergefahrenzonen befinden, erwähnt. In diesem Kontext ist überdies anzumerken, dass die Leistungsbegehren der Kläger nicht aufgeschlüsselt wurden, und sich das Feststellungsbegehren auf den den Klägern durch das Hochwassereignis vom 12. 8. 2002 „entgangenen Gewinn", der noch nicht bezifferbar sei, bezieht. Letzteres Begehren ist außerdem in Ansehung der Organen der Wasserrechtsbehörde vorgeworfenen Verletzung gesetzlicher Handlungspflichten ganz allgemein formuliert. Ob eine solche Fassung des Feststellungsbegehrens den aus § 228 ZPO ableitbaren Anforderungen genügt, ist nicht mehr zu prüfen, weil die Klagebegehren in den Vorinstanzen bereits auf dem Boden einer eindeutigen wasserrechtlichen Rechtslage, an der vor dem Hintergrund der am 24. 6. 2005 ergangenen, dem Berufungsgericht bereits zur Verfügung gestandenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 285/04z keine Zweifel bestehen konnten, scheitern mussten. Insofern ist nochmals daran zu erinnern, dass es den Klägern nicht einmal gelang, ihre Begehren durch bestimmte Behauptungen über technisch gebotene, durch eine Wassergenossenschaft nach bereits erörterten Gesichtspunkten auch umsetzbare Maßnahmen schlüssig zu stellen. Deshalb bedarf auch die im Schrifttum vertretene Ansicht, § 43 WRG 1959 sei überhaupt nur „eine politische Handlungsanleitung an Gesetzgebung und Verwaltung, ohne eine haftungsbewehrte Handlungspflicht zu begründen" (Oberleitner aaO § 43), keiner Stellungnahme.So verstand etwa der Verwaltungsgerichtshof unter einer „häufigen Überflutung von Flächen" durch ausufernde Gewässer im Sinn des Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 nur Hochwasserereignisse in Abständen von wenigen Jahren (0754/64 = VwSlg 6486 A/1964; Oberleitner, WRG 1959 - Kurzkommentar [2004] Paragraph 38, Rz 11). Erst mit In-Kraft-Treten der WRG-Novelle 1990 am 1. 7. 1990 gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 als Hochwasserabflussgebiet im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 das „bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet" (Oberleitner aaO). Auch diese Regelung indiziert, dass das Wasserrecht den Schutz vor Schäden durch katastrophale, sich nur etwa alle hundert Jahre wiederholende Hochwasserereignisse nicht intendiert. Es mangelte daher im voranstehend ausgeführten Zusammenhang auch an einem dringenden öffentlichen Interesse im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, WRG 1959 als Voraussetzung für die Bildung der von den Klägern vermissten wasserrechtlichen Zwangsgenossenschaft. Es muss daher nicht mehr erörtert werden, dass Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,) WRG 1959 unter den Zwecken von Wassergenossenschaften zwar den „Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden", nicht dagegen den Schutz beweglicher Sachen oder jenen sonstiger Vermögensinteressen von Liegenschaftseigentümern oder gar der Mieter von Bestandobjekten in Gebäuden, die sich in Hochwassergefahrenzonen befinden, erwähnt. In diesem Kontext ist überdies anzumerken, dass die Leistungsbegehren der Kläger nicht aufgeschlüsselt wurden, und sich das Feststellungsbegehren auf den den Klägern durch das Hochwassereignis vom 12. 8. 2002 „entgangenen Gewinn", der noch nicht bezifferbar sei, bezieht. Letzteres Begehren ist außerdem in Ansehung der Organen der Wasserrechtsbehörde vorgeworfenen Verletzung gesetzlicher Handlungspflichten ganz allgemein formuliert. Ob eine solche Fassung des Feststellungsbegehrens den aus Paragraph 228, ZPO ableitbaren Anforderungen genügt, ist nicht mehr zu prüfen, weil die Klagebegehren in den Vorinstanzen bereits auf dem Boden einer eindeutigen wasserrechtlichen Rechtslage, an der vor dem Hintergrund der am 24. 6. 2005 ergangenen, dem Berufungsgericht bereits zur Verfügung gestandenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 285/04z keine Zweifel bestehen konnten, scheitern mussten. Insofern ist nochmals daran zu erinnern, dass es den Klägern nicht einmal gelang, ihre Begehren durch bestimmte Behauptungen über technisch gebotene, durch eine Wassergenossenschaft nach bereits erörterten Gesichtspunkten auch umsetzbare Maßnahmen schlüssig zu stellen. Deshalb bedarf auch die im Schrifttum vertretene Ansicht, Paragraph 43, WRG 1959 sei überhaupt nur „eine politische Handlungsanleitung an Gesetzgebung und Verwaltung, ohne eine haftungsbewehrte Handlungspflicht zu begründen" (Oberleitner aaO Paragraph 43,), keiner Stellungnahme.
5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach allen voranstehenden Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Nach allen voranstehenden Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
6. Der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin sind die Kosten der Revisionsbeantwortungen als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zuzuerkennen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.6. Der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin sind die Kosten der Revisionsbeantwortungen als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO zuzuerkennen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.
Anmerkung
E80717 1Ob63.06fSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/441 S 257 - Zak 2006,257 = RdU 2007/31 S 68 (Hinghofer-Szalkay) - RdU 2007,68 (Hinghofer-Szalkay) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00063.06F.0516.000Dokumentnummer
JJT_20060516_OGH0002_0010OB00063_06F0000_000