Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Lindner und Mag.Häckel in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Sacha & Katzensteiner, Rechtsanwälte OEG in Krems, wider die beklagten Parteien 1) J*****, 2) B*****, wegen EUR 84.093,29 s.A., über die Rekurse der beklagten Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Korneuburg vom 16.2.2006, 2 Cg 266/05a-6 und vom 16.3.2006, 2 Cg 266/05a-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs gegen den Beschluss ON 8 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Den beklagten Parteien wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der Klagebeantwortungsfrist zu Protokoll zu geben, bewilligt und infolgedessen der die Verfahrenshilfeanträge abweisende Beschluss ON 6 aufgehoben."
Mit ihrem Rekurs gegen den Beschluss ON 6 werden die beklagten Parteien auf diesen Beschluss verwiesen.
Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Auftrag zur Klagebeantwortung wurde den beiden Beklagten am 27.12.2005 zugestellt. Die 4-wöchige Frist endete daher gemäß § 225 Abs 2 ZPO am 24.1.2006.Der Auftrag zur Klagebeantwortung wurde den beiden Beklagten am 27.12.2005 zugestellt. Die 4-wöchige Frist endete daher gemäß Paragraph 225, Absatz 2, ZPO am 24.1.2006.
Am 20.1.2006 gaben die beiden Beklagten beim Bezirksgericht ihres Aufenthaltsortes, dem Bezirksgericht Gänserndorf, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang samt Vermögensbekenntnis ab (ON 3, 4). Ein Protokoll wurde nicht errichtet. Am 24.1.2006 verfügte das Bezirksgericht Gänserndorf die Übersendung der Anträge an das Prozessgericht (ON 5), dort langten sie am 31.1.2006 ein.
Mit dem Beschluss ON 6 wies das Erstgericht die Verfahrenshilfeanträge mit der Begründung ab, sie seien beim unzuständigen Gericht eingebracht worden. Zwar hätten die Beklagten beim Bezirksgericht ihres Aufenthaltsortes den Antrag auf Verfahrenshilfe zu Protokoll geben können, das sei aber nicht erfolgt. Daher komme es gemäß § 89 Abs 1 GOG auf das Einlangen der Anträge beim zuständigen Gericht, dem Landesgericht Korneuburg, an. Da die Anträge erst nach Ablauf der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung eingelangt seien, müsse eine durch einen zu bestellenden Verfahrenshelfer erstattete Klagebeantwortung erfolglos sein, weshalb die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen seien.Mit dem Beschluss ON 6 wies das Erstgericht die Verfahrenshilfeanträge mit der Begründung ab, sie seien beim unzuständigen Gericht eingebracht worden. Zwar hätten die Beklagten beim Bezirksgericht ihres Aufenthaltsortes den Antrag auf Verfahrenshilfe zu Protokoll geben können, das sei aber nicht erfolgt. Daher komme es gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG auf das Einlangen der Anträge beim zuständigen Gericht, dem Landesgericht Korneuburg, an. Da die Anträge erst nach Ablauf der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung eingelangt seien, müsse eine durch einen zu bestellenden Verfahrenshelfer erstattete Klagebeantwortung erfolglos sein, weshalb die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen seien.
Innerhalb der Rekursfrist stellten die Beklagten zunächst einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist den Antrag auf Verfahrenshilfe zu Protokoll zu geben und weiters den Antrag, auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (ON 7). Sie begründeten diesen Antrag damit, dass sie die Rechtsbelehrung zwar gelesen, den Unterschied zwischen „zu Protokoll geben" und „die Formblätter dort abgeben" nicht verstanden hätten. Hilfsweise erhoben sie Rekurs gegen den Beschluss ON 6 mit dem Antrag ihn dahin abzuändern, dass ihnen die Verfahrenshilfe bewilligt wird. Als Rekursgrund machen sie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, weil sie „nach Bewilligung der Verfahrenshilfe die Klagebeantwortung erstatten (hätten) können". Gegen die Zurückweisung der Klagebeantwortung hätten sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen können.
Hilfsweise begehren sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „im Sinne des Antrags zu 1)" (?).
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 8 wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung ab, der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe selbst sei nicht befristet gewesen. Über den Antrag sei inhaltlich abgesprochen worden, weshalb § 146 ZPO nicht anwendbar sei.Mit dem angefochtenen Beschluss ON 8 wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung ab, der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe selbst sei nicht befristet gewesen. Über den Antrag sei inhaltlich abgesprochen worden, weshalb Paragraph 146, ZPO nicht anwendbar sei.
Auch gegen diesen Beschluss erhoben die Beklagten rechtzeitig Protokollarrekurs (ON 10) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit der Begründung, sie hätten sehr wohl eine prozessuale Frist versäumt. Hilfsweise ergänzten sie den Rekurs gegen den Beschluss ON 6 dahingehend, dass die Verfahrenshilfeanträge nicht aussichtslos gewesen seien, weil auch bei Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung ein beigegebener Verfahrenshelfer Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erheben hätte können. Die Verfahrenshilfeanträge seien inhaltlich nicht auf die Erstattung einer Klagebeantwortung beschränkt gewesen.
Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 8:
Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlussses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlussses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in Bezug auf eine Prozesshandlung, dass eine Frist versäumt wurde, gleichgültig ob es sich um eine gesetzliche oder richterliche Frist handelt, sofern es sich nur um eine prozessuale und keine materiell-rechtliche Frist handelt. Versäumt eine Partei eine Prozesshandlung, die sie jederzeit nachholen kann, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil die Prozesshandlung ohnehin jederzeit nachgeholt werden kann. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nur dann zulässig, wenn die Versäumung den Ausschluss von der vorzunehmenden Prozesshandlung bewirkt.
Wendet man diese Überlegungen im vorliegenden Fall an, so ist es demnach zutreffend, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nicht befristet war. Auch nach Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung kann ein nicht a priori aussichtsloser Verfahrenshilfeantrag gestellt werden, etwa zur Erhebung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil.
§ 73 Abs 2 ZPO normiert eine Unterbrechung der Klagebeantwortungsfrist wenn innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe gestellt wird. Mit Zustellung des bewilligenden Beschlusses bzw. Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt die Klagebeantwortungsfrist neu zu laufen.Paragraph 73, Absatz 2, ZPO normiert eine Unterbrechung der Klagebeantwortungsfrist wenn innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe gestellt wird. Mit Zustellung des bewilligenden Beschlusses bzw. Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt die Klagebeantwortungsfrist neu zu laufen.
Zutreffend hat das Erstgericht in seinem Beschluss ON 6 darauf verwiesen, dass der Verfahrenshilfeantrag beim Bezirksgericht Gänserndorf nicht zu Protokoll erklärt sondern nur abgegeben wurde. Damit kommt es nicht auf das Datum der Abgabe, sondern des Einlangens beim zuständigen Gericht an. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ON 7 Punkt 1) bezweckte die Herbeiführung dieser Unterbrechungswirkung der Verfahrenshilfeanträge. In Wahrheit hatten die Beklagten die Klagebeantwortungsfrist bereits versäumt. Einen direkten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Klagebeantwortungsfrist konnten die Beklagten aber nicht stellen, weil sie nicht anwaltlich vertreten sind und mit dem Wiedereinsetzungsantrag stets die versäumte Prozesshandlung, also die anwaltspflichtige Klagebeantwortung, nachzuholen ist. Sie hätten daher keine Klagebeantwortung erstatten können.Zutreffend hat das Erstgericht in seinem Beschluss ON 6 darauf verwiesen, dass der Verfahrenshilfeantrag beim Bezirksgericht Gänserndorf nicht zu Protokoll erklärt sondern nur abgegeben wurde. Damit kommt es nicht auf das Datum der Abgabe, sondern des Einlangens beim zuständigen Gericht an. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes kann gemäß Paragraph 500 a, ZPO verwiesen werden. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ON 7 Punkt 1) bezweckte die Herbeiführung dieser Unterbrechungswirkung der Verfahrenshilfeanträge. In Wahrheit hatten die Beklagten die Klagebeantwortungsfrist bereits versäumt. Einen direkten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Klagebeantwortungsfrist konnten die Beklagten aber nicht stellen, weil sie nicht anwaltlich vertreten sind und mit dem Wiedereinsetzungsantrag stets die versäumte Prozesshandlung, also die anwaltspflichtige Klagebeantwortung, nachzuholen ist. Sie hätten daher keine Klagebeantwortung erstatten können.
Das Erstgericht hat aus dieser für die Beklagten prekären Lage den Schluss gezogen, dass der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen sei, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung wegen Versäumung der Klagebeantwortungsfrist offenbar aussichtslos sei. Daher hat es die Verfahrenshilfeanträge aus materiellen Gründen abgewiesen. Den Wiedereinsetzungsantrag (ON 8) hat es mit der an sich richtigen Begründung abgewiesen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei zurückweisenden Entscheidungen stattfindet. Diese Beurteilung wird der hier vorliegenden Konstellation aber nicht gerecht und führt zu einem unbilligen Ergebnis: Jener, der die Klagebeantwortungsfrist versäumt und in der Lage ist, die Kosten eines Anwalts vorzustrecken, kann die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist begehren. Derjenige, der nicht in der Lage ist die Kosten eines Anwalts zu bestreiten, hat diese Möglichkeit nicht.
Dieses nicht zu billigende Ergebnis kann dadurch vermieden werden, dass in einem Fall wie dem hier Vorliegenden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, den Antrag auf Verfahrenshilfe zu Protokoll zu geben, bewilligt wird. Denn die materielle Abweisung der Verfahrenshilfeanträge beruht auf einer formellen Tatsache, nämlich der Versäumung der Klagebeantwortungsfrist. Insoweit waren die Verfahrenshilfeanträge der Beklagten fristgebunden. Spätere Verfahrenshilfeanträge, die zwar zulässig sind, haben aber nicht die Wirkung, dass eine Klagebeantwortung noch zulässig wäre. Zwar können die Beklagten Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erheben, der Widerspruch, der den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben hat, ist aber keine Klagebeantwortung. Die Möglichkeit der Erstattung einer Klagebeantwortung ist unwiederbringlich versäumt. Darüber hinaus kann der Kläger bei Erhebung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 EO führen. Deshalb sind nach Ansicht des Rekursgerichtes auf Beigebung eines Rechtsanwaltes gerichtete Verfahrenshilfeanträge mit dem Ziel der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist bzw. Einspruchs- oder Klagebeantwortungsfrist als befristete Prozesshandlungen anzusehen. Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher in einer solchen Fallkonstellation wohl zulässig.Dieses nicht zu billigende Ergebnis kann dadurch vermieden werden, dass in einem Fall wie dem hier Vorliegenden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, den Antrag auf Verfahrenshilfe zu Protokoll zu geben, bewilligt wird. Denn die materielle Abweisung der Verfahrenshilfeanträge beruht auf einer formellen Tatsache, nämlich der Versäumung der Klagebeantwortungsfrist. Insoweit waren die Verfahrenshilfeanträge der Beklagten fristgebunden. Spätere Verfahrenshilfeanträge, die zwar zulässig sind, haben aber nicht die Wirkung, dass eine Klagebeantwortung noch zulässig wäre. Zwar können die Beklagten Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erheben, der Widerspruch, der den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben hat, ist aber keine Klagebeantwortung. Die Möglichkeit der Erstattung einer Klagebeantwortung ist unwiederbringlich versäumt. Darüber hinaus kann der Kläger bei Erhebung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil Exekution zur Sicherstellung gemäß Paragraph 371, EO führen. Deshalb sind nach Ansicht des Rekursgerichtes auf Beigebung eines Rechtsanwaltes gerichtete Verfahrenshilfeanträge mit dem Ziel der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist bzw. Einspruchs- oder Klagebeantwortungsfrist als befristete Prozesshandlungen anzusehen. Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher in einer solchen Fallkonstellation wohl zulässig.
Die Beklagten haben die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist zwar verschuldet, ihr Verschulden ist aber gering. Immerhin haben sie innerhalb der Klagebeantwortungsfrist ihre Verfahrenshilfeanträge beim Bezirksgericht ihres Aufenthaltsortes abgegeben und es nur versäumt, sie zu Protokoll zu geben. Dieser geringe Rechtsirrtum rechtsunkundiger Personen muss als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden.
Daher war in Stattgebung des Rekurses gegen den Beschluss ON 8 den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, den Antrag auf Verfahrenshilfe zu Protokoll zu geben, zu bewilligen.
Daraus ergibt sich in Konsequenz, dass die Verfahrenshilfeanträge rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt sind, weshalb auf die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist gestützte Abweisung der Verfahrenshilfeanträge aufzuheben war (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² II/1 Rz 4 zu § 150 ZPO).Daraus ergibt sich in Konsequenz, dass die Verfahrenshilfeanträge rechtzeitig beim Erstgericht eingelangt sind, weshalb auf die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist gestützte Abweisung der Verfahrenshilfeanträge aufzuheben war (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² II/1 Rz 4 zu Paragraph 150, ZPO).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher über die Verfahrenshilfeanträge neuerlich meritorisch zu entscheiden haben, ohne sich auf eine Aussichtslosigkeit wegen Versäumung der Klagebeantwortungsfrist stützen zu können. Neben der Prüfung der Vermögensverhältnisse der Beklagten wird zu klären sein, weshalb die Beklagten beabsichtigen das Klagebegehren zu bestreiten. Mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss ON 6 werden die Beklagten auf diesen Beschluss verwiesen. Der Rekurs ist gemäß § 153 ZPO nicht zulässig.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher über die Verfahrenshilfeanträge neuerlich meritorisch zu entscheiden haben, ohne sich auf eine Aussichtslosigkeit wegen Versäumung der Klagebeantwortungsfrist stützen zu können. Neben der Prüfung der Vermögensverhältnisse der Beklagten wird zu klären sein, weshalb die Beklagten beabsichtigen das Klagebegehren zu bestreiten. Mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss ON 6 werden die Beklagten auf diesen Beschluss verwiesen. Der Rekurs ist gemäß Paragraph 153, ZPO nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00570 13R92.06d (13R93.06a)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:01300R00092.06D.0516.000Dokumentnummer
JJT_20060516_OLG0009_01300R00092_06D0000_000