TE OGH 2006/5/18 15Os21/06m

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sandor L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sandor L***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Gyula M***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. Dezember 2005, GZ 13 Hv 170/05w-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sandor L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sandor L***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Gyula M***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. Dezember 2005, GZ 13 Hv 170/05w-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Sandor L***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Gyula M***** enthält, wurde Sandor L***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Gyula M***** enthält, wurde Sandor L***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Mai 2005 in Tulln im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gyula M***** als Mittäter Berechtigten der Firma N***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Abdrehen des Zylinderschlosses der Eingangstür und Einschlagen einer Glasvitrine unter Verwendung mitgeführten Einbruchswerkzeugs acht Notebooks im Gesamtwert von zumindest 7.845,60 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zum objektiven Tathergang. Die Angeklagten hätten sich leugnend verantwortet und seien auch nicht durch Zeugenaussagen oder andere Beweisergebnisse belastet worden. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch die aktenkonformen Ausführungen der Tatrichter, wonach die Angeklagten rund 95 Minuten nach der in Tulln begangenen Tat mit der Diebsbeute in Nickelsdorf bei der versuchten Ausreise aus Österreich betreten wurden (US 5), sowie ihre - ohne Verstoß gegen die Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegende menschliche Erfahrungen gezogenen - Schlussfolgerungen, warum sie die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Notebooks nicht gestohlen, sondern in Wien von einem Unbekannten erworben, als widerlegt angesehen haben (US 6 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zum objektiven Tathergang. Die Angeklagten hätten sich leugnend verantwortet und seien auch nicht durch Zeugenaussagen oder andere Beweisergebnisse belastet worden. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch die aktenkonformen Ausführungen der Tatrichter, wonach die Angeklagten rund 95 Minuten nach der in Tulln begangenen Tat mit der Diebsbeute in Nickelsdorf bei der versuchten Ausreise aus Österreich betreten wurden (US 5), sowie ihre - ohne Verstoß gegen die Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegende menschliche Erfahrungen gezogenen - Schlussfolgerungen, warum sie die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Notebooks nicht gestohlen, sondern in Wien von einem Unbekannten erworben, als widerlegt angesehen haben (US 6 f).

Den weiteren Ausführungen zuwider hat das Schöffengericht seine Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht bloß auf das geringe Einkommen der Angeklagten in Ungarn, sondern auch auf den Umstand gestützt, dass die beiden wiederholt unter Mitführung von Einbruchswerkzeug im PKW nach Österreich gereist sind (US 7), sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung der zur qualifizierten Begehungsweise getroffenen Konstatierungen nicht die Rede sein kann. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge - somit erneut unter Vernachlässigung der eben genannten Umstände - keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, teilweise auch Z 10) behauptet pauschal das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, dies auch hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit, vernachlässigt dabei aber die Konstatierungen US 5 letzter Absatz und legt nicht dar, welcher weitergehenden Feststellungen ihrer Ansicht nach getroffen werden hätten müssen.Den weiteren Ausführungen zuwider hat das Schöffengericht seine Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht bloß auf das geringe Einkommen der Angeklagten in Ungarn, sondern auch auf den Umstand gestützt, dass die beiden wiederholt unter Mitführung von Einbruchswerkzeug im PKW nach Österreich gereist sind (US 7), sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung der zur qualifizierten Begehungsweise getroffenen Konstatierungen nicht die Rede sein kann. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge - somit erneut unter Vernachlässigung der eben genannten Umstände - keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, teilweise auch Ziffer 10,) behauptet pauschal das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, dies auch hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit, vernachlässigt dabei aber die Konstatierungen US 5 letzter Absatz und legt nicht dar, welcher weitergehenden Feststellungen ihrer Ansicht nach getroffen werden hätten müssen.

Die Sanktionsrüge (Z 11) zeigt mit dem Begehren nach Gewährung bedingter Strafnachsicht keinen Nichtigkeitsgrund auf (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728), wobei der „Unbescholtenheit in Österreich" des zweifach einschlägig in Ungarn vorbestraften Beschwerdeführers im Übrigen weder mildernde Wirkung noch präventive Bedeutung zukommen kann, weil ausländische Verurteilungen der vorliegenden Art (US 3 f iVm S 329 f) inländischen grundsätzlich gleichgestellt sind (§ 73 StGB).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zeigt mit dem Begehren nach Gewährung bedingter Strafnachsicht keinen Nichtigkeitsgrund auf (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728), wobei der „Unbescholtenheit in Österreich" des zweifach einschlägig in Ungarn vorbestraften Beschwerdeführers im Übrigen weder mildernde Wirkung noch präventive Bedeutung zukommen kann, weil ausländische Verurteilungen der vorliegenden Art (US 3 f in Verbindung mit S 329 f) inländischen grundsätzlich gleichgestellt sind (Paragraph 73, StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80931 15Os21.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00021.06M.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20060518_OGH0002_0150OS00021_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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