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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung einer non-refoulement-Prüfung bei Abweisung eines Asylantrags infolge fälschlicher Anwendung einer ÜbergangsbestimmungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 1.962 € be stimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 7. Juli 1997 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl, weil er als Schiite in seiner Heimat verfolgt werde.
2. Dieser Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18. Juli 1997 gemäß §3 Asylgesetz 1991, BGBl. 8/1992, abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung mit in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2001 verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. 76 (im folgenden: AsylG 1997), im wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, daß es dem Beschwerdeführer trotz der alarmierenden Menschenrechtssituation im Irak nicht gelungen sei, durch sein individuelles Vorbringen eine ihn treffende Verfolgungssituation zu bescheinigen. Da der Asylwerber den Asylantrag vor dem 1. Jänner 1998 gestellt habe, sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen.
II. 1. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gerügt, die Prüfung des §44 Abs1 erster Satz AsylG 1997 auf dessen Verfassungswidrigkeit angeregt sowie die Aufhebung des Bescheides begehrt wird.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
III. Die Beschwerde, deren meritorischer Erledigung Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen, erweist sich als gerechtfertigt.
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der Beschwerdesache B872/01, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Beschwerdesache am heutigen Tag gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich sinngemäß auch für den vorliegenden Fall, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben ist.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 327 € auf die Umsatzsteuer.
VI. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
Schlagworte
Asylrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1597.2001Dokumentnummer
JFT_09978789_01B01597_2_00