TE OGH 2006/5/18 2Ob96/06s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Walter B***** und 2. Eleonore B*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Heiter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Björn Erik W*****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 50.000, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2006, GZ 16 R 260/05f-21, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers besteht eine gesicherte Rechtsprechung über die Folgen einer Vertragsübernahme. Der Vertragsübernehmer tritt an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei und muss das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet. Auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers kommt es nicht an (vgl RIS-Justiz RS0032623; RS0032653; RS0033492; ausdrücklich 1 Ob 152/02p = SZ 2003/49).Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers besteht eine gesicherte Rechtsprechung über die Folgen einer Vertragsübernahme. Der Vertragsübernehmer tritt an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei und muss das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet. Auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers kommt es nicht an vergleiche RIS-Justiz RS0032623; RS0032653; RS0033492; ausdrücklich 1 Ob 152/02p = SZ 2003/49).

Anmerkung

E80814 2Ob96.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00096.06S.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20060518_OGH0002_0020OB00096_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten