Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Walter B***** und 2. Eleonore B*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Heiter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Björn Erik W*****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 50.000, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2006, GZ 16 R 260/05f-21, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers besteht eine gesicherte Rechtsprechung über die Folgen einer Vertragsübernahme. Der Vertragsübernehmer tritt an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei und muss das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet. Auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers kommt es nicht an (vgl RIS-Justiz RS0032623; RS0032653; RS0033492; ausdrücklich 1 Ob 152/02p = SZ 2003/49).Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers besteht eine gesicherte Rechtsprechung über die Folgen einer Vertragsübernahme. Der Vertragsübernehmer tritt an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei und muss das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet. Auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers kommt es nicht an vergleiche RIS-Justiz RS0032623; RS0032653; RS0033492; ausdrücklich 1 Ob 152/02p = SZ 2003/49).
Anmerkung
E80814 2Ob96.06sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00096.06S.0518.000Dokumentnummer
JJT_20060518_OGH0002_0020OB00096_06S0000_000