Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „F*****" P*****agentur GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Engelbert S*****, vertreten durch Dr. Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 36.000) infolge Antrags der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Text
Begründung:
Der in Salzburg wohnhafte Beklagte war früher bei der Klägerin, die in Wien ihren Sitz hat und ein Inseratevermittlungsunternehmen betreibt, angestellt. Diese begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Weitergabe und Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, insbesondere Kundendaten, der Kontaktierung von Kunden der Klägerin unter der Vorspiegelung, noch für diese tätig zu sein, sowie der Abwerbung solcher Kunden für Konkurrenzunternehmen. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sich die Klägerin auf § 4 Abs 1 Z 1 lit c ASGG.Der in Salzburg wohnhafte Beklagte war früher bei der Klägerin, die in Wien ihren Sitz hat und ein Inseratevermittlungsunternehmen betreibt, angestellt. Diese begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Weitergabe und Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, insbesondere Kundendaten, der Kontaktierung von Kunden der Klägerin unter der Vorspiegelung, noch für diese tätig zu sein, sowie der Abwerbung solcher Kunden für Konkurrenzunternehmen. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sich die Klägerin auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASGG.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 31 JN; für diese Delegierung spräche insbesondere der Umstand, dass die weitaus überwiegende Anzahl der zu vernehmenden Personen aufgrund ihrer Wohn- oder Arbeitsorte wesentlich leichter und rascher sowie kostensparender zum Landesgericht Salzburg als zum angerufenen Arbeits- und Sozialgericht in Wien anreisen könne.Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gemäß Paragraph 31, JN; für diese Delegierung spräche insbesondere der Umstand, dass die weitaus überwiegende Anzahl der zu vernehmenden Personen aufgrund ihrer Wohn- oder Arbeitsorte wesentlich leichter und rascher sowie kostensparender zum Landesgericht Salzburg als zum angerufenen Arbeits- und Sozialgericht in Wien anreisen könne.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus und bestritt deren Zweckmäßigkeit.
Rechtliche Beurteilung
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien befürwortete die beantragte Delegierung.
Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer Partei beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324). Im vorliegenden Fall ist die Zweckmäßigkeit einer Delegierung eindeutig zu bejahen: Während die zur Parteivernehmung beantragten Personen ihren Wohnsitz jeweils an den von ihnen gewünschten Gerichtsorten haben, gibt sich bei den Zeugen folgendes Bild: Die Klägerin bestreitet nicht den Salzburger Wohnsitz der Zeugin T*****, stützt sich aber auf deren Ladungsmöglichkeit am Sitz der Klägerin in Wien. Mangels eindeutig erkennbaren Vorteils einer Einvernahme an dem einen oder anderen Gerichtsort kann diese Zeugin für die Zweckmäßigkeitsbeurteilung außer Betracht bleiben. Von den übrigen Zeugen wohnen zwei in Wien, sechs haben ihren Wohn- bzw Arbeitsort in der Stadt Salzburg selbst bzw in deren unmittelbarer Nähe (Bad Reichenhall) oder in einer - gegenüber einer Fahrt nach Wien - immer noch günstigen Entfernung (Saalfelden). Da somit - neben dem Beklagten - ¾ der Zeugen wesentlich leichter und kostensparender zum Gericht in Salzburg gelangen können als nach Wien, ist hier die beantragte Delegierung eindeutig zweckmäßiger als eine Verhandlung vor dem angerufenen Gericht (vgl RIS-Justiz RS0046324[T9]).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer Partei beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324). Im vorliegenden Fall ist die Zweckmäßigkeit einer Delegierung eindeutig zu bejahen: Während die zur Parteivernehmung beantragten Personen ihren Wohnsitz jeweils an den von ihnen gewünschten Gerichtsorten haben, gibt sich bei den Zeugen folgendes Bild: Die Klägerin bestreitet nicht den Salzburger Wohnsitz der Zeugin T*****, stützt sich aber auf deren Ladungsmöglichkeit am Sitz der Klägerin in Wien. Mangels eindeutig erkennbaren Vorteils einer Einvernahme an dem einen oder anderen Gerichtsort kann diese Zeugin für die Zweckmäßigkeitsbeurteilung außer Betracht bleiben. Von den übrigen Zeugen wohnen zwei in Wien, sechs haben ihren Wohn- bzw Arbeitsort in der Stadt Salzburg selbst bzw in deren unmittelbarer Nähe (Bad Reichenhall) oder in einer - gegenüber einer Fahrt nach Wien - immer noch günstigen Entfernung (Saalfelden). Da somit - neben dem Beklagten - ¾ der Zeugen wesentlich leichter und kostensparender zum Gericht in Salzburg gelangen können als nach Wien, ist hier die beantragte Delegierung eindeutig zweckmäßiger als eine Verhandlung vor dem angerufenen Gericht vergleiche RIS-Justiz RS0046324[T9]).
Anmerkung
E80862 9Nc3.06z-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090NC00003.06Z.0519.000Dokumentnummer
JJT_20060519_OGH0002_0090NC00003_06Z0000_000