TE OGH 2006/5/22 10ObS13/06v

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Veröffentlicht am 22.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2005, GZ 10 Rs 105/05t-111, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung von der stRsp des Obersten Gerichtshofes ausgegangen, wonach ein Versicherter die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat und er daher verpflichtet ist, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist (SSV-NF 10/26 mwN ua). Ob eine Behandlung oder ein operativer Eingriff zumutbar ist oder die Grenze des Zumutbaren überschreitet, kann dabei jeweils nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden, wobei insbesondere auf die mit der Maßnahme verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten einer Behandlung oder Operation, die Schwere des Eingriffes und seine Folgen unter Berücksichtigung auch einer erforderlichen Nachbehandlung sowie die damit verbundenen Schmerzen Bedacht zu nehmen ist (SSV-NF 4/23, 4/68 ua).

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Versicherten im Sinne dieser Ausführungen eine bestimmte Operation zumutbar ist, kommt es somit wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dem Kläger sei eine Schieloperation zumutbar, weil es sich bei dieser mit hohen Erfolgsaussichten verbundenen Operation nur um einen geringfügigen augenärztlichen Eingriff handle, der mit keinen besonderen Risiken und nur mit geringen Schmerzen verbunden sei, entspricht der vom Obersten Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall (SSV-NF 6/14) vorgenommenen Beurteilung und hält sich daher im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird in den Revisionsausführungen nicht aufgezeigt.

Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E81055 10ObS13.06v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00013.06V.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20060522_OGH0002_010OBS00013_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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