TE OGH 2006/5/22 6Nc11/06d

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Veröffentlicht am 22.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch die W***** GesmbH*****, diese vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Elisabeth K*****, wegen 817,01 EUR, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch die W***** GesmbH*****, diese vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Elisabeth K*****, wegen 817,01 EUR, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichts Steyr wird das Bezirksgericht Josefstadt zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten in dem zu GZ 4 C 182/06a des Bezirksgerichts Steyr anhängigen Verfahren Zahlung von 817,01 EUR an Bewirtschaftungs- (Betriebs-)kosten für deren Eigentumswohnung W 6. Die Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten.

Nunmehr beantragt die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Donaustadt. Sowohl ihre Hausverwaltung als auch der Klagevertreter hätten ihre Sitze in Wien, die Beklagte wohne im 9. Wiener Gemeindebezirk; als Zeugen in Betracht kämen allenfalls Mitarbeiter der Hausverwaltung. Durch eine Delegierung könnten somit Kosten gespart werden.

Die Beklagte äußerte sich trotz Aufforderung nicht zu diesem Antrag. Das Bezirksgericht Steyr legte den Delegierungsantrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die im § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier aus den von der Klägerin genannten Gründen vor. Die Delegierung ist geeignet, eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (6 Nc 31/03s mwN). Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.Die im Paragraph 31, Absatz eins, JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier aus den von der Klägerin genannten Gründen vor. Die Delegierung ist geeignet, eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (6 Nc 31/03s mwN). Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E81006 6Nc11.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060NC00011.06D.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20060522_OGH0002_0060NC00011_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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