TE OGH 2006/5/22 10Ob31/06s

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Veröffentlicht am 22.05.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Bernadette W*****, geboren am 20. Jänner 1990, der mj Karin W*****, geboren am 26. Juni 1991, und des mj Hubert W*****, geboren am 20. Juni 1996, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Monika W*****, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 3. November 2005, GZ 25 R 171/05g-26a, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 176 Abs 2 ABGB beantragte Entziehung der Obsorge über die drei Minderjährigen und deren Übertragung auf den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 176 ABGB und nicht eine Antragstellung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 ABGB über eine vom Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr in Verzug mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst getroffene Maßnahme. Auf die Einhaltung der acht-tägigen Antragsfrist des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 ABGB kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 176, Absatz 2, ABGB beantragte Entziehung der Obsorge über die drei Minderjährigen und deren Übertragung auf den Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 176, ABGB und nicht eine Antragstellung des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, ABGB über eine vom Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr in Verzug mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst getroffene Maßnahme. Auf die Einhaltung der acht-tägigen Antragsfrist des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, ABGB kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.

Nach § 176 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Es trifft zu, dass die gerichtlichen Maßnahmen nach § 176 ABGB gemäß § 176b ABGB der Schranke der Familienautonomie unterliegen, weswegen der jeweils geringstmögliche, noch zielführende Eingriffe in die Elternrechte vorzunehmen ist. Entziehung (Übertragung) und Einschränkung der Obsorge dürfen daher nur als letztes Mittel oder „äußerste Notmaßnahme" verfügt werden, wenn es keine andere Möglichkeit zur Abwehr einer konkreten und ernsten Kindeswohlgefährdung gibt, deren Vorliegen nach strengem Maßstab zu prüfen ist (Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ § 176 Rz 30 mwN). Sowohl die Frage, ob eine derartige Gefährdung des Kindeswohls vorliegt als auch die Beurteilung, welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sind, hängt stets von den besonderen Umständen des konkreten Falles ab, sodass sich insoweit regelmäßig erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht stellen (vgl 9 Ob 12/04m mwN ua). Auch die ebenfalls nur aufgrund der Umstände des konkreten Falles vorzunehmende Beurteilung, ob den Eltern nach § 176 Abs 1 ABGB die Obsorge zu entziehen und gemäß § 213 ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen ist, wäre nur bei einer aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht revisibel (7 Ob 269/04s mwN ua). Ausgehend von den den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen kann von einer solchen Fehlbeurteilung aber keine Rede sein. Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung (insbesonders des im Vordergrund stehenden Kindeswohles - § 178a ABGB) wird auch in den Rechtsmittelausführungen nicht aufgezeigt.Nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Es trifft zu, dass die gerichtlichen Maßnahmen nach Paragraph 176, ABGB gemäß Paragraph 176 b, ABGB der Schranke der Familienautonomie unterliegen, weswegen der jeweils geringstmögliche, noch zielführende Eingriffe in die Elternrechte vorzunehmen ist. Entziehung (Übertragung) und Einschränkung der Obsorge dürfen daher nur als letztes Mittel oder „äußerste Notmaßnahme" verfügt werden, wenn es keine andere Möglichkeit zur Abwehr einer konkreten und ernsten Kindeswohlgefährdung gibt, deren Vorliegen nach strengem Maßstab zu prüfen ist (Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ Paragraph 176, Rz 30 mwN). Sowohl die Frage, ob eine derartige Gefährdung des Kindeswohls vorliegt als auch die Beurteilung, welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sind, hängt stets von den besonderen Umständen des konkreten Falles ab, sodass sich insoweit regelmäßig erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht stellen vergleiche 9 Ob 12/04m mwN ua). Auch die ebenfalls nur aufgrund der Umstände des konkreten Falles vorzunehmende Beurteilung, ob den Eltern nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB die Obsorge zu entziehen und gemäß Paragraph 213, ABGB dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen ist, wäre nur bei einer aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht revisibel (7 Ob 269/04s mwN ua). Ausgehend von den den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen kann von einer solchen Fehlbeurteilung aber keine Rede sein. Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung (insbesonders des im Vordergrund stehenden Kindeswohles - Paragraph 178 a, ABGB) wird auch in den Rechtsmittelausführungen nicht aufgezeigt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Anmerkung

E8105310Ob31.06s

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 113.811 = EFSlg 113.834 = EFSlg 113.837XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00031.06S.0522.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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