TE OGH 2006/5/23 4Ob48/06x

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ferdinand R*****, 2. Mag. FH Alf N*****, beide vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. Jänner 2006, GZ 1 R 235/05t-12, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. Oktober 2005, GZ 5 Cg 220/05f-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

„Der Antrag der klagenden Partei, zur Sicherung ihres Anspruchs auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen den beklagten Parteien mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, beim Anbieten und beim Vertrieb von, sowie bei der Werbung für Schuhe und/oder warengleichartige(n) Produkte(n) die Bildzeichen der klagenden Partei, deren internationale Marken IR 439 162, 484 789, 426 712 und 484 788 und/oder gleiche oder ähnliche in Form eines Formstrip ('Puma-Streifen') laut der einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung darstellenden Abbildungen, und zwar

a) der Gerichtsbeilagen ./A bis ./D und/oder andere gleichartige oder verwechselbar ähnliche Zeichen auf nachgemachten Schuhmodellen der erstbeklagten Partei und/oder gleichartigen Produkten,

b) nämlich insbesondere wie in der Gerichtsbeilage ./M 1 und/oder ähnliche Ausgestaltungen des 'Puma-Formstrip' zu verwenden, solche Waren anzukündigen, anzubieten und/oder zu verkaufen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 4.603,07 EUR (darin 767,18 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Inhaberin nachstehender international registrierter

Bildmarken:

Marke IR 439 162, geschützt für Schuhwaren, insbesondere Sport- und Freizeitschuhe:

Marke IR 484 789, geschützt für Sport- und Freizeitschuhe:

Marke IR 426 712, geschützt für Schuhwaren, insbesondere Sport- und Freizeitschuhe:

Marke IR 484 788, geschützt für Sport- und Freizeitschuhe:

Die Erstbeklagte erzeugt und vertreibt Schuhe und Schuhartikel, insbesondere Kinderschuhe, darunter einen Kinderschnürschuh aus Nubuk- oder Nappaleder in insgesamt sechs verschiedenen Farbzusammenstellungen und in folgender Aufmachung:

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin, den Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreits mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, beim Anbieten und beim Vertrieb von, sowie bei der Werbung für Schuhe und/oder warengleichartige(n) Produkte(n) die Bildzeichen der klagenden Partei, deren internationale Marken IR 439 162, 484 789, 426 712 und 484 788 und/oder gleiche oder ähnliche in Form eines Formstrip („Puma-Streifen") laut der einen integrierenden Bestandteil der einstweiligen Verfügung darstellenden Abbildungen, und zwar

a) der Gerichtsbeilagen ./A bis ./D und/oder andere gleichartige oder verwechselbar ähnliche Zeichen auf nachgemachten Schuhmodellen der erstbeklagten Partei und/oder gleichartigen Produkten,

b) nämlich insbesondere wie in der Gerichtsbeilage ./M 1 und/oder ähnliche Ausgestaltungen des „Puma-Formstrip" zu verwenden, solche Waren anzukündigen, anzubieten und/oder zu verkaufen. Die Klägerin sei Inhaberin der unter anderem auch für Österreich geschützten Marken. Sie erzeuge und vertreibe unter dieser für Puma als einer der führenden Sportartikelmarken der Welt berühmten Unternehmenskennzeichnung seit Jahrzehnten Schuhe, vor allem Sport-, Hobby-, Lauf-, Freizeit- und Lifestyle-Schuhe aller Art. Ihre Marken hätten weltweit Verkehrsgeltung und Verkehrsdurchsetzung erlangt und seien notorisch berühmte Marken. Ausrüsterverträge unter anderem für Teams im Automobilrennsport sicherten der Klägerin weltweite Markenpräsenz in den Medien. Die Erstbeklagte erzeuge und vertreibe Schuhe mit einer Formstrip-Applikation, die mit der internationalen Bildmarke IR 439 162 identisch und den anderen internationalen Bildmarken verwechselbar ähnlich sei. Sie erwecke gezielt den Eindruck, ihr Produkt stamme aus der Produktion der Klägerin, eines mit ihr verbundenen Unternehmens oder eines Lizenznehmers. Damit verletze sie die Markenrechte der Klägerin und täusche die Verbraucher über die Herkunft ihrer Produkte. Ihr Verhalten sei wegen schmarotzerischer Ausbeutung und Imagetransfers der von der Klägerin mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität ihrer Formstrip-Applikation auch sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG. Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Marken der Klägerin seien teils löschungsreif, teils in Österreich nicht aufrecht geschützt. Die Marke IR 439 162 sei nicht unterscheidungskräftig, Verkehrsgeltung zum Zeitpunkt der Anmeldung sei nicht bescheinigt. Die Marke werde nicht kennzeichengemäß verwendet und sei nach § 33a MSchG zu löschen. Für die Marke IR 426 712 liege eine Schutzverweigerung in Österreich und eine Verzichtserklärung vor, der Schutzumfang der Marke sei unklar. Die Klägerin habe die Rechtsbeständigkeit ihrer Marke daher nicht bescheinigt. Der Marke IR 484 788 sei der Schutz in Österreich verweigert worden. In die Markenrechte der Klägerin werde mangels Verwechslungsgefahr nicht eingegriffen. Der in Anspruch genommene Schutz einer berühmten Marke komme wegen Warenidentität nicht in Betracht. Im Übrigen sei das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Es stellte noch fest, dass sich bei der Bildmarke IR 426 712 unter der Rubrik 860 - Schutzverweigerung - eine Verzichtserklärung aus dem Jahr 1976 befinde, die Österreich betreffe und deren Inhalt nicht genau bekannt sei. Die Registrierung der Marke IR 484 788 sei unter Berücksichtigung der Erläuterung erfolgt, dass „die Marke aus einer bildhaften Darstellung eines aufsteigenden Streifens im vorderen unteren Bereich des Schuhs, ausbogend und sich nach hinten bis zum oberen Bereich des harten Fersenendes fortschreitend, verjüngend, mit zwei punktierten (bzw gestrichelten) zentralen Linien, die in etwa gleich weit entfernt, sowohl voneinander als auch vom Rand der Marke sind, besteht. Der Rand der Marke besteht dabei aus zwei punktierten (bzw gestrichelten) Linien, deren Stärke größer ist als die der zentralen Linie. Die vier punktierten (bzw gestrichelten) Linien stellen Nähte dar". Mit diesen Bildmarken statte die Klägerin die von ihr erzeugten und weltweit vertriebenen Schuhe, insbesondere Sport-, Freizeit-, Lauf- sowie Lifestyle-Schuhe aller Art, aus. Die Verwendung dieser den Bildmarken entsprechenden Form-Applikationen („Puma-Formstrip") gehöre zu den weltweit bekanntesten Bildmarken und stelle einen unmittelbaren Bezug zu den Produkten der Klägerin dar, und zwar insbesondere zu den Schuhen. Die Klägerin sei seit 2002 offizieller und exklusiver Ausstatter diverser Profisportgruppen wie etwa Fußball- und Leichtathletikmannschaften und Motorsportteams, wobei bei diesen Ausstattungen unter anderem auch die Bildmarken der Klägerin in ihrer öffentlichen Wirksamkeit bzw Außenwirkung deutlich und unübersehbar hervorträten. Die Bildmarken seien durch zahlreiche Publikationen nicht nur für Schuhe im Sportbereich, sondern auch für solche im Freizeitbereich in der Öffentlichkeit präsent. Der von der Erstbeklagten erzeugte Kinderschuh sei mit einer Formstrip-Applikation in Form eines langgezogenen Bogens an der Schuhaußenseite versehen, welcher etwa in der Mitte der Sohle mit einem breiten Streifen beginne und nach einem deutlich scharfen Bogen nach rückwärts zum Fersenabschluss hin sich in der Breite sukzessive verringernd verlaufe. Ein Rechtsanwaltsanwärter des Klagevertreters habe ein Paar dieser Schuhe um 39,95 EUR erworben.b) nämlich insbesondere wie in der Gerichtsbeilage ./M 1 und/oder ähnliche Ausgestaltungen des „Puma-Formstrip" zu verwenden, solche Waren anzukündigen, anzubieten und/oder zu verkaufen. Die Klägerin sei Inhaberin der unter anderem auch für Österreich geschützten Marken. Sie erzeuge und vertreibe unter dieser für Puma als einer der führenden Sportartikelmarken der Welt berühmten Unternehmenskennzeichnung seit Jahrzehnten Schuhe, vor allem Sport-, Hobby-, Lauf-, Freizeit- und Lifestyle-Schuhe aller Art. Ihre Marken hätten weltweit Verkehrsgeltung und Verkehrsdurchsetzung erlangt und seien notorisch berühmte Marken. Ausrüsterverträge unter anderem für Teams im Automobilrennsport sicherten der Klägerin weltweite Markenpräsenz in den Medien. Die Erstbeklagte erzeuge und vertreibe Schuhe mit einer Formstrip-Applikation, die mit der internationalen Bildmarke IR 439 162 identisch und den anderen internationalen Bildmarken verwechselbar ähnlich sei. Sie erwecke gezielt den Eindruck, ihr Produkt stamme aus der Produktion der Klägerin, eines mit ihr verbundenen Unternehmens oder eines Lizenznehmers. Damit verletze sie die Markenrechte der Klägerin und täusche die Verbraucher über die Herkunft ihrer Produkte. Ihr Verhalten sei wegen schmarotzerischer Ausbeutung und Imagetransfers der von der Klägerin mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität ihrer Formstrip-Applikation auch sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG. Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Marken der Klägerin seien teils löschungsreif, teils in Österreich nicht aufrecht geschützt. Die Marke IR 439 162 sei nicht unterscheidungskräftig, Verkehrsgeltung zum Zeitpunkt der Anmeldung sei nicht bescheinigt. Die Marke werde nicht kennzeichengemäß verwendet und sei nach Paragraph 33 a, MSchG zu löschen. Für die Marke IR 426 712 liege eine Schutzverweigerung in Österreich und eine Verzichtserklärung vor, der Schutzumfang der Marke sei unklar. Die Klägerin habe die Rechtsbeständigkeit ihrer Marke daher nicht bescheinigt. Der Marke IR 484 788 sei der Schutz in Österreich verweigert worden. In die Markenrechte der Klägerin werde mangels Verwechslungsgefahr nicht eingegriffen. Der in Anspruch genommene Schutz einer berühmten Marke komme wegen Warenidentität nicht in Betracht. Im Übrigen sei das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Es stellte noch fest, dass sich bei der Bildmarke IR 426 712 unter der Rubrik 860 - Schutzverweigerung - eine Verzichtserklärung aus dem Jahr 1976 befinde, die Österreich betreffe und deren Inhalt nicht genau bekannt sei. Die Registrierung der Marke IR 484 788 sei unter Berücksichtigung der Erläuterung erfolgt, dass „die Marke aus einer bildhaften Darstellung eines aufsteigenden Streifens im vorderen unteren Bereich des Schuhs, ausbogend und sich nach hinten bis zum oberen Bereich des harten Fersenendes fortschreitend, verjüngend, mit zwei punktierten (bzw gestrichelten) zentralen Linien, die in etwa gleich weit entfernt, sowohl voneinander als auch vom Rand der Marke sind, besteht. Der Rand der Marke besteht dabei aus zwei punktierten (bzw gestrichelten) Linien, deren Stärke größer ist als die der zentralen Linie. Die vier punktierten (bzw gestrichelten) Linien stellen Nähte dar". Mit diesen Bildmarken statte die Klägerin die von ihr erzeugten und weltweit vertriebenen Schuhe, insbesondere Sport-, Freizeit-, Lauf- sowie Lifestyle-Schuhe aller Art, aus. Die Verwendung dieser den Bildmarken entsprechenden Form-Applikationen („Puma-Formstrip") gehöre zu den weltweit bekanntesten Bildmarken und stelle einen unmittelbaren Bezug zu den Produkten der Klägerin dar, und zwar insbesondere zu den Schuhen. Die Klägerin sei seit 2002 offizieller und exklusiver Ausstatter diverser Profisportgruppen wie etwa Fußball- und Leichtathletikmannschaften und Motorsportteams, wobei bei diesen Ausstattungen unter anderem auch die Bildmarken der Klägerin in ihrer öffentlichen Wirksamkeit bzw Außenwirkung deutlich und unübersehbar hervorträten. Die Bildmarken seien durch zahlreiche Publikationen nicht nur für Schuhe im Sportbereich, sondern auch für solche im Freizeitbereich in der Öffentlichkeit präsent. Der von der Erstbeklagten erzeugte Kinderschuh sei mit einer Formstrip-Applikation in Form eines langgezogenen Bogens an der Schuhaußenseite versehen, welcher etwa in der Mitte der Sohle mit einem breiten Streifen beginne und nach einem deutlich scharfen Bogen nach rückwärts zum Fersenabschluss hin sich in der Breite sukzessive verringernd verlaufe. Ein Rechtsanwaltsanwärter des Klagevertreters habe ein Paar dieser Schuhe um 39,95 EUR erworben.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, aus den Urkunden (Beilage ./3) ergebe sich, dass auch die Marke IR 484 788 mit der beschränkenden Erläuterung in Österreich Markenschutz genieße. Den Marken der Klägerin komme Unterscheidungskraft zu. Sie gehörten zu den weltweit bekanntesten Bildmarken und führten geradezu zwingend eine Assoziation zu Produkten, insbesondere Schuhen der Klägerin herbei; ihre Kennzeichnungskraft sei sehr hoch. Die Ausgestaltung des von der Erstbeklagten erzeugten und vertriebenen Schuhs stelle unter Berücksichtigung des Wahrnehmungsniveaus eines Durchschnittsverbrauchers unmittelbar eine Assoziation zu den Bildmarken der Klägerin her. Verwechslungsgefahr sei somit gegeben. Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, dass das Wort „nachgemachte" in lit a der einstweiligen Verfügung zu entfallen habe. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht ging - wie schon das Erstgericht - von der Annahme aus, dass alle vier Marken der Klägerin kennzeichengemäß verwendet werden und in Österreich Schutz genießen. Die Marken seien ungeachtet ihrer relativ einfachen Grafik geeignet, Herkunftsvorstellungen auszulösen; sie seien daher unterscheidungskräftig. Verwechslungsgefahr bestehe. Der Vergleich der geschützten Bildmarken mit dem von der Erstbeklagten erzeugten und vertriebenen Schuh zeige, dass das prägende Merkmal der Marken, nämlich die charakteristische „Formstrip"-Applikation in Form eines bogenförmigen Streifens an der Außenseite des Schuhs, auch beim Produkt der Beklagten verwirklicht sei. Beginn, Ausformung, Fläche und Verlauf der Applikation seien keineswegs so verschieden gestaltet, dass diese als eine Applikation eigener Ausgestaltung wahrgenommen würde. Ihre Übereinstimmung mit den Marken der Klägerin sei daher geeignet, zumindest den Anschein eines Zusammenhangs zwischen dem Kinderschuh der Beklagten und der Klägerin als Markeninhaberin hervorzurufen. Ob das Unterlassungsbegehren auch auf den Schutz der berühmten Marke nach § 10 Abs 2 MSchG gestützt werden könne, sei nicht mehr entscheidend. Das Unterlassungsbegehren sei auch nicht zu weit gefasst; es orientiere sich am konkreten Wettbewerbsverstoß. Aus der näheren Umschreibung im Spruch ergebe sich, dass mit „Bildzeichen" nur die klagsgegenständlichen Zeichen und nicht andere - völlig unterschiedliche - Bildzeichen gemeint seien. Die Erstbeklagte habe allerdings keine „nachgemachten" Schuhmodelle in Verkehr gesetzt; mit dieser Formulierung meine die Klägerin aber ohnehin nur die Nachahmung des Streifens an der Außenseite des Schuhmodells, sodass der Spruch im Sinne einer Maßgabebestätigung dahin klarzustellen sei, dass das Wort „nachgemacht" ersatzlos zu entfallen habe.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, aus den Urkunden (Beilage ./3) ergebe sich, dass auch die Marke IR 484 788 mit der beschränkenden Erläuterung in Österreich Markenschutz genieße. Den Marken der Klägerin komme Unterscheidungskraft zu. Sie gehörten zu den weltweit bekanntesten Bildmarken und führten geradezu zwingend eine Assoziation zu Produkten, insbesondere Schuhen der Klägerin herbei; ihre Kennzeichnungskraft sei sehr hoch. Die Ausgestaltung des von der Erstbeklagten erzeugten und vertriebenen Schuhs stelle unter Berücksichtigung des Wahrnehmungsniveaus eines Durchschnittsverbrauchers unmittelbar eine Assoziation zu den Bildmarken der Klägerin her. Verwechslungsgefahr sei somit gegeben. Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, dass das Wort „nachgemachte" in Litera a, der einstweiligen Verfügung zu entfallen habe. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht ging - wie schon das Erstgericht - von der Annahme aus, dass alle vier Marken der Klägerin kennzeichengemäß verwendet werden und in Österreich Schutz genießen. Die Marken seien ungeachtet ihrer relativ einfachen Grafik geeignet, Herkunftsvorstellungen auszulösen; sie seien daher unterscheidungskräftig. Verwechslungsgefahr bestehe. Der Vergleich der geschützten Bildmarken mit dem von der Erstbeklagten erzeugten und vertriebenen Schuh zeige, dass das prägende Merkmal der Marken, nämlich die charakteristische „Formstrip"-Applikation in Form eines bogenförmigen Streifens an der Außenseite des Schuhs, auch beim Produkt der Beklagten verwirklicht sei. Beginn, Ausformung, Fläche und Verlauf der Applikation seien keineswegs so verschieden gestaltet, dass diese als eine Applikation eigener Ausgestaltung wahrgenommen würde. Ihre Übereinstimmung mit den Marken der Klägerin sei daher geeignet, zumindest den Anschein eines Zusammenhangs zwischen dem Kinderschuh der Beklagten und der Klägerin als Markeninhaberin hervorzurufen. Ob das Unterlassungsbegehren auch auf den Schutz der berühmten Marke nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG gestützt werden könne, sei nicht mehr entscheidend. Das Unterlassungsbegehren sei auch nicht zu weit gefasst; es orientiere sich am konkreten Wettbewerbsverstoß. Aus der näheren Umschreibung im Spruch ergebe sich, dass mit „Bildzeichen" nur die klagsgegenständlichen Zeichen und nicht andere - völlig unterschiedliche - Bildzeichen gemeint seien. Die Erstbeklagte habe allerdings keine „nachgemachten" Schuhmodelle in Verkehr gesetzt; mit dieser Formulierung meine die Klägerin aber ohnehin nur die Nachahmung des Streifens an der Außenseite des Schuhmodells, sodass der Spruch im Sinne einer Maßgabebestätigung dahin klarzustellen sei, dass das Wort „nachgemacht" ersatzlos zu entfallen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf die Verletzung ihrer Markenrechte im Sinn des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; sie beruft sich überdies auf den Schutz der bekannten Marke nach § 10 Abs 2 MSchG, auf eine Irreführung der Verbraucher im Sinn des § 2 UWG und auf eine schmarotzerische Ausbeutung des mit Kosten und Mühen erworbenen Rufs ihrer Marken.Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf die Verletzung ihrer Markenrechte im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG; sie beruft sich überdies auf den Schutz der bekannten Marke nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG, auf eine Irreführung der Verbraucher im Sinn des Paragraph 2, UWG und auf eine schmarotzerische Ausbeutung des mit Kosten und Mühen erworbenen Rufs ihrer Marken.

Eine Beurteilung nach § 2 UWG scheidet von vornherein aus, weil der angestrebte Titel eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfasst. Die Vorinstanzen haben die Applikation auf dem Kinderschuh der Beklagten als den Marken der Klägerin verwechselbar ähnlich erachtet und eine Verletzung der Markenrechte im Sinn des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG bejaht.Eine Beurteilung nach Paragraph 2, UWG scheidet von vornherein aus, weil der angestrebte Titel eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfasst. Die Vorinstanzen haben die Applikation auf dem Kinderschuh der Beklagten als den Marken der Klägerin verwechselbar ähnlich erachtet und eine Verletzung der Markenrechte im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG bejaht.

Die Revisionsrekurswerber machen geltend, das Rekursgericht habe die Anforderungen an die verwechselbare Ähnlichkeit zu gering angesetzt. Seine Beurteilung sei mit dem Verbraucherleitbild nicht zu vereinbaren. Sie widerspreche der Entscheidung 4 Ob 122/05b - Red Bull/Red Dragon, wonach der angemessene Schutz bekannter Marken nicht durch „übergroßzügige" Beurteilung der Verwechslungsgefahr sicherzustellen sei. Sie machen ferner geltend, die Marken der Klägerin seien ursprünglich gar nicht unterscheidungskräftig oder nur sehr schwache Zeichen gewesen, zwei von ihnen seien überdies als Positionsmarken vom Schutzumfang her eingeschränkt. Im Übrigen sei das Unterlassungsgebot inhaltlich verfehlt.

1. Zum Schutz der Marken nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG:1. Zum Schutz der Marken nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG:

Nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab. Danach ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen ist. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt damit insbesondere vom Bekanntheitsgrad der älteren Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) ab. Maßgebend ist der Gesamteindruck, den ein durchschnittlich informierter aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher gewinnt (stRsp 4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab. Danach ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen ist. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt damit insbesondere vom Bekanntheitsgrad der älteren Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) ab. Maßgebend ist der Gesamteindruck, den ein durchschnittlich informierter aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher gewinnt (stRsp 4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159

Anmerkung

E809754Ob48.06x

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMR 2006,270 = RZ 2006,253 EÜ341 - RZ 2006 EÜ341 = ecolex 2007/87 S193 (Braunböck) - ecolex 2007,193 (Braunböck) = ÖBl 2008/15 S 79(Kuchar) - ÖBl 2008,79 (Kuchar) = HS 37.309XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00048.06X.0523.000

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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