Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** KEG, *****, vertreten durch Schöpf Maurer & Bitschnau, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2006, GZ 6 R 174/05h-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, durch ein attraktiveres Angebot zielbewusst in den Kundenkreis von Konkurrenten einzudringen. Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist daher nicht schon an sich wettbewerbswidrig (RIS-Justiz RS0078521). Ein Verstoß gegen § 1 UWG kann aber vorliegen, wenn besondere wettbewerbsverfälschende Umstände dazutreten. Dabei kommen insbesondere irreführende Geschäftspraktiken in Betracht (stRsp, RIS-Justiz RS0078531, insb. T2; zuletzt etwa 4 Ob 240/02a mwN).Es gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, durch ein attraktiveres Angebot zielbewusst in den Kundenkreis von Konkurrenten einzudringen. Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist daher nicht schon an sich wettbewerbswidrig (RIS-Justiz RS0078521). Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG kann aber vorliegen, wenn besondere wettbewerbsverfälschende Umstände dazutreten. Dabei kommen insbesondere irreführende Geschäftspraktiken in Betracht (stRsp, RIS-Justiz RS0078531, insb. T2; zuletzt etwa 4 Ob 240/02a mwN).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wirft in der Regel keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung auf. Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
Die Klägerin hatte bei der Beklagten Ware bestellt, um sie aufgrund einer bereits geschlossenen Vereinbarung an einen Kunden weiterzuliefern. Die Beklagte nutzte diese Information, um dem Kunden im eigenen Namen eine Auftragsbestätigung zu übersenden. Das war zur Irreführung des Kunden geeignet, musste er doch annehmen, dass die Beklagte in den Vertrag eingetreten sei.
Wenn die Revision ausführt, die Beklagte habe dem Kunden aufgrund der von ihr redlich erworbenen Kenntnisse (nur) ein "Angebot" gemacht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Anmerkung
E80751 4Ob66.06vSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/129 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00066.06V.0523.000Dokumentnummer
JJT_20060523_OGH0002_0040OB00066_06V0000_000