Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „T*****" ***** KEG, *****, 2. Dragan M*****, beide vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2006, GZ 1 R 275/05a-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach den Behauptungen der Klägerin erzielten die Beklagten dadurch einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil, dass sie bei der Vermittlung von Krediten nicht nur von den Kreditnehmern 5 % Provision erhielten, sondern entgegen Standesrecht (§ 7 Z 4 PKVV) eine darüber hinausgehende weitere Provision vom Kreditgeber begehrten und erhielten. Das Berufungsgericht bestätigte die abweisende Entscheidung, weil keine Wettbewerbshandlung vorliege; das Verhalten der Beklagten, sollte es potenziellen Kundenkreisen bekannt werden, sei eher geeignet, den Absatz der Mitbewerber dadurch zu fördern, dass sich Interessenten von den Beklagten abwendeten.1. Nach den Behauptungen der Klägerin erzielten die Beklagten dadurch einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil, dass sie bei der Vermittlung von Krediten nicht nur von den Kreditnehmern 5 % Provision erhielten, sondern entgegen Standesrecht (Paragraph 7, Ziffer 4, PKVV) eine darüber hinausgehende weitere Provision vom Kreditgeber begehrten und erhielten. Das Berufungsgericht bestätigte die abweisende Entscheidung, weil keine Wettbewerbshandlung vorliege; das Verhalten der Beklagten, sollte es potenziellen Kundenkreisen bekannt werden, sei eher geeignet, den Absatz der Mitbewerber dadurch zu fördern, dass sich Interessenten von den Beklagten abwendeten.
Die Zulassungsbeschwerde wirft dem Berufungsgericht vor, es lasse unberücksichtigt, dass die Beklagten durch ihren Gesetzesbruch einen höheren Ertrag erwirtschafteten als die gesetzestreuen Mitbewerber. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Wettbewerber nicht schlechthin gegen sittenwidriges Verhalten geschützt, das ihn in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt oder bedroht; er genießt Rechtsschutz nach § 1 UWG nur gegen unlautere Wettbewerbshandlungen Die Zulassungsbeschwerde wirft dem Berufungsgericht vor, es lasse unberücksichtigt, dass die Beklagten durch ihren Gesetzesbruch einen höheren Ertrag erwirtschafteten als die gesetzestreuen Mitbewerber. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Wettbewerber nicht schlechthin gegen sittenwidriges Verhalten geschützt, das ihn in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt oder bedroht; er genießt Rechtsschutz nach Paragraph eins, UWG nur gegen unlautere Wettbewerbshandlungen
seiner Mitbewerber (4 Ob 353/82 = ÖBl 1983, 127 -
Immobilienmakler-Abgabeprovision; 4 Ob 107/03v = ÖBl 2004, 71
[Gamerith] - Bauträgerverträge). Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt in jedem Verhalten, das objektiv geeignet ist, relative Wettbewerbspositionen zu beeinflussen, also den Absatz oder Bezug eines Unternehmens zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern, und darüber hinaus subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen wird (4 Ob 107/03v = ÖBl 2004, 71 [Gamerith] - Bauträgerverträge mwN). Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken (RIS-Justiz RS0117605; 4 Ob 99/03t = ÖBl 2004, 67 - Veranstaltungshinweise mwN).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine relevante Nachfrageverlagerung zu Gunsten der Beklagten sei nicht erkennbar, wenn diese ihren schon gewonnenen Kunden gesetzwidrig überhöhte Provisionen abverlangten, weicht von der angeführten Rechtsprechung nicht ab. Dass aber die Beklagten die auf diese Weise erzielten Mehreinnahmen dazu genützt hätten, ihre Position im Wettbewerb zu Lasten ihrer Mitbewerber zu stärken, hat die Klägerin nicht behauptet (so auch 4 Ob 107/03v = ÖBl 2004, 71 [Gamerith] - Bauträgerverträge).
2. Nach Auffassung der Zulassungsbeschwerde setze sich die angefochtene Entscheidung in Widerspruch zur Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (RL-UGP).
Die genannte Richtline ist am 12. 6. 2005 in Kraft getreten und von diesem Datum an innerhalb von 24 Monaten umzusetzen und innerhalb von 30 Monaten anzuwenden (Art 19 RL-UGP; vgl Gamerith, Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Krejci/Keßler/Augenhofer, Lauterkeitsrecht im Umbruch, 151ff, 152). Sie ist derzeit im Inland weder umgesetzt, noch anzuwendender Rechtsbestand.Die genannte Richtline ist am 12. 6. 2005 in Kraft getreten und von diesem Datum an innerhalb von 24 Monaten umzusetzen und innerhalb von 30 Monaten anzuwenden (Artikel 19, RL-UGP; vergleiche Gamerith, Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Krejci/Keßler/Augenhofer, Lauterkeitsrecht im Umbruch, 151ff, 152). Sie ist derzeit im Inland weder umgesetzt, noch anzuwendender Rechtsbestand.
Anmerkung
E80747 4Ob57.06wSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/124 = MR 2006,269 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00057.06W.0523.000Dokumentnummer
JJT_20060523_OGH0002_0040OB00057_06W0000_000