TE OGH 2006/5/23 4Ob68/06p

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg R*****, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialhilfeverband *****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen restlich 4.364,62 EUR sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Dezember 2005, GZ 7 R 138/05y-31, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 10. August 2005, GZ 3 C 278/04y-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Urteile werden aufgehoben, und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger betreibt ein privates Heim, in dem seit 1996 eine pflegebedürftige Frau betreut wird. Da sie sich die Kosten dafür von Anfang an nicht leisten konnte, wurde ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 12. 11. 1996 Sozialhilfe „in Form der Unterbringung" in diesem Pflegeheim gewährt. Die Kosten sollten nach diesem Bescheid vom beklagten Sozialhilfeverband „übernommen" werden. Der Bescheid war an die Frau gerichtet, erging aber auch an den Rechtsvorgänger des Klägers. Die Kosten wurden unmittelbar zwischen dem Heim und dem Sozialhilfeverband abgerechnet. Jedenfalls ab dem Jahr 2001 verrechnete der Kläger Kosten, deren Höhe sich mittelbar aus § 13 Abs 2 des zu diesem Zeitpunkt geltenden Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (in der Folge: StmkSHG 1998) ergab. Diese Bestimmung sah Höchstsätze für die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger vor, die mit VO der Landesregierung festzulegen waren und demnach ua von der jeweiligen Pflegegeldstufe abhingen. Der Kläger nahm an, dass die Frau Pflegegeld der Stufe 1 beziehe, und verrechnete die für diesen Fall zulässigen Sätze. Der beklagte Verband zahlte die in Rechnung gestellten Beträge (weiterhin) unmittelbar an den Kläger.Der Kläger betreibt ein privates Heim, in dem seit 1996 eine pflegebedürftige Frau betreut wird. Da sie sich die Kosten dafür von Anfang an nicht leisten konnte, wurde ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 12. 11. 1996 Sozialhilfe „in Form der Unterbringung" in diesem Pflegeheim gewährt. Die Kosten sollten nach diesem Bescheid vom beklagten Sozialhilfeverband „übernommen" werden. Der Bescheid war an die Frau gerichtet, erging aber auch an den Rechtsvorgänger des Klägers. Die Kosten wurden unmittelbar zwischen dem Heim und dem Sozialhilfeverband abgerechnet. Jedenfalls ab dem Jahr 2001 verrechnete der Kläger Kosten, deren Höhe sich mittelbar aus Paragraph 13, Absatz 2, des zu diesem Zeitpunkt geltenden Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (in der Folge: StmkSHG 1998) ergab. Diese Bestimmung sah Höchstsätze für die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger vor, die mit VO der Landesregierung festzulegen waren und demnach ua von der jeweiligen Pflegegeldstufe abhingen. Der Kläger nahm an, dass die Frau Pflegegeld der Stufe 1 beziehe, und verrechnete die für diesen Fall zulässigen Sätze. Der beklagte Verband zahlte die in Rechnung gestellten Beträge (weiterhin) unmittelbar an den Kläger.

Schon im Jahr 1997 hatte der zuständige Sozialversicherungsträger der Frau allerdings Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt. Diese Einstufung entsprach dem tatsächlich erforderlichen Pflegeaufwand. Der Bescheid war nur dem Sachwalter der Frau zugestellt worden. Er war weder dem beklagten Verband noch dem Kläger zugekommen.

Der beklagte Verband erhielt nach den Legalzessionsvorschriften des § 324 Abs 2 ASVG und des § 13 Abs 1 BPGG Teile der Pension und des Pflegegelds. In den Überweisungsbelegen war das Pflegegeld gesondert ausgewiesen. Aufgrund der gesetzlichen Pflegegeldsätze konnte daraus auf Pflegegeld der Stufe 2 geschlossen werden.Der beklagte Verband erhielt nach den Legalzessionsvorschriften des Paragraph 324, Absatz 2, ASVG und des Paragraph 13, Absatz eins, BPGG Teile der Pension und des Pflegegelds. In den Überweisungsbelegen war das Pflegegeld gesondert ausgewiesen. Aufgrund der gesetzlichen Pflegegeldsätze konnte daraus auf Pflegegeld der Stufe 2 geschlossen werden.

Hätte der Kläger die richtige Pflegegeldstufe gekannt, hätte er von April 2001 bis März 2003 aufgrund der jeweils heranzuziehenden Höchstsatzverordnungen um 4.367,40 EUR mehr verrechnet. Der beklagte Verband hätte in diesem Fall den Pflegegeldbescheid beigeschafft und dann die geforderte Summe gezahlt.

Der Irrtum wurde im Herbst 2003 aufgeklärt. Der beklagte Verband zahlte daraufhin die Differenz für sechs Monate (April bis September 2003) nach.

Der Kläger begehrt die Differenz auch für die Zeit von April 2001 bis März 2003 samt gestaffelten Zinsen. Er sei in den Pflegevertrag zwischen der Frau und dem Voreigentümer des Heims eingetreten. Dem beklagten Sozialhilfeverband sei seit 1997 bekannt gewesen, dass die Frau Pflegegeld der Stufe 2 beziehe. Er habe den Kläger aber nicht darüber aufgeklärt, dass damit eine Änderung bei den Voraussetzungen für die Kostenverrechnung eingetreten sei. Die Differenz zwischen den Pflegegeldstufen 1 und 2 sei daher weder zur Abdeckung des tatsächlich höheren Pflegebedarfs verwendet worden, noch sei sie dem jeweiligen Träger des Pflegeheims überwiesen worden. Durch die „gesetzliche Kostentragungsverpflichtung der beklagten Partei gem §§ 22 ff SozHG" sei eine „gesetzliche Schuldübernahme, allenfalls ein Schuldbeitritt" durch den beklagten Sozialhilfeverband erfolgt. Aus diesem Grund sei er dem Kläger (unmittelbar) zur Zahlung verpflichtet.Der Kläger begehrt die Differenz auch für die Zeit von April 2001 bis März 2003 samt gestaffelten Zinsen. Er sei in den Pflegevertrag zwischen der Frau und dem Voreigentümer des Heims eingetreten. Dem beklagten Sozialhilfeverband sei seit 1997 bekannt gewesen, dass die Frau Pflegegeld der Stufe 2 beziehe. Er habe den Kläger aber nicht darüber aufgeklärt, dass damit eine Änderung bei den Voraussetzungen für die Kostenverrechnung eingetreten sei. Die Differenz zwischen den Pflegegeldstufen 1 und 2 sei daher weder zur Abdeckung des tatsächlich höheren Pflegebedarfs verwendet worden, noch sei sie dem jeweiligen Träger des Pflegeheims überwiesen worden. Durch die „gesetzliche Kostentragungsverpflichtung der beklagten Partei gem Paragraphen 22, ff SozHG" sei eine „gesetzliche Schuldübernahme, allenfalls ein Schuldbeitritt" durch den beklagten Sozialhilfeverband erfolgt. Aus diesem Grund sei er dem Kläger (unmittelbar) zur Zahlung verpflichtet.

Der beklagte Verband hafte auch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen. Wegen der bestehenden Rechtsbeziehung wäre er verpflichtet gewesen, den Kläger über die Höherstufung zu informieren. Da jeder Pflegegeldstufe ein konkreter Geldbetrag zugeordnet sei, hätten die Mitarbeiter des beklagten Verbands aus den Zahlungsbelegen unschwer erkennen können, welche Pflegestufe zuerkannt war. Der beklagte Verband hafte daher für den Schaden, der dem Kläger aus dem irrtümlichen Unterbleiben der Mehrverrechnung erwachsen sei.

Hilfsweise sei der Anspruch auch nach § 1042 ABGB begründet. Durch Betreuung und Pflege (zumindest) im Ausmaß der Pflegestufe 2 habe der Kläger einen Aufwand getätigt, den an sich der beklagte Sozialhilfeverband zu tragen gehabt hätte.Hilfsweise sei der Anspruch auch nach Paragraph 1042, ABGB begründet. Durch Betreuung und Pflege (zumindest) im Ausmaß der Pflegestufe 2 habe der Kläger einen Aufwand getätigt, den an sich der beklagte Sozialhilfeverband zu tragen gehabt hätte.

Der beklagte Sozialhilfeverband wandte ein, dass nach § 13 Abs 1 StmkSHG 1998 grundsätzlich nur die untergebrachte Person einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger habe. Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers könne sich nur aus § 31 StmkSHG 1998 ergeben. Soweit dieser Anspruch noch nicht verfristet gewesen sei, habe ihn der beklagte Verband ohnehin erfüllt. Seine Mitarbeiter hätten erst im November 2003 vom höheren Pflegegeld erfahren.Der beklagte Sozialhilfeverband wandte ein, dass nach Paragraph 13, Absatz eins, StmkSHG 1998 grundsätzlich nur die untergebrachte Person einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger habe. Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers könne sich nur aus Paragraph 31, StmkSHG 1998 ergeben. Soweit dieser Anspruch noch nicht verfristet gewesen sei, habe ihn der beklagte Verband ohnehin erfüllt. Seine Mitarbeiter hätten erst im November 2003 vom höheren Pflegegeld erfahren.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung. Es traf - teilweise durch Verweis auf Urkunden - die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Auf dieser Grundlage verneinte es eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien. Der beklagte Sozialhilfeverband habe aber anhand der Überweisungsbelege erkennen müssen, dass Pflegegeld der Stufe 2 bezogen worden sei. Er wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Kläger davon zu benachrichtigen. Da er das nicht getan habe, hafte er für den dadurch verursachten Schaden. Die Abweisung eines geringfügigen Mehrbegehrens (2,78 EUR) wurde rechtskräftig.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. § 13 Abs 1 StmkSHG 1998 begründe nur einen Anspruch des Hilfebedürftigen. Der Heimbetreiber könne daraus keine Rechte ableiten. Insbesondere könne daraus weder eine Schuldübernahme noch ein Schuldbeitritt abgeleitet werden. Ein Schadenersatzanspruch scheitere daran, dass niemand ohne besonderes Gebot zu einem Tun verpflichtet sei. Der beklagte Sozialhilfeverband habe den Kläger daher nicht von der höheren Pflegegeldeinstufung verständigen müssen. Aus dem Unterbleiben dieser Verständigung könne somit kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Für einen allfälligen Anspruch nach § 1042 ABGB sei der Rechtsweg unzulässig.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Paragraph 13, Absatz eins, StmkSHG 1998 begründe nur einen Anspruch des Hilfebedürftigen. Der Heimbetreiber könne daraus keine Rechte ableiten. Insbesondere könne daraus weder eine Schuldübernahme noch ein Schuldbeitritt abgeleitet werden. Ein Schadenersatzanspruch scheitere daran, dass niemand ohne besonderes Gebot zu einem Tun verpflichtet sei. Der beklagte Sozialhilfeverband habe den Kläger daher nicht von der höheren Pflegegeldeinstufung verständigen müssen. Aus dem Unterbleiben dieser Verständigung könne somit kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Für einen allfälligen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB sei der Rechtsweg unzulässig.

Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil es keine Rechtsprechung zu einem allfälligen Direktanspruch eines Heimbetreibers gegen einen Sozialhilfeträger gebe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Die Unterbringung von Sozialhilfeempfängern in Pflegeheimen ist nach den Sozialhilfegesetzen der meisten Bundesländer als Sachleistung konzipiert. Es wird also die Heimunterbringung als solche gewährt, nicht das dafür notwendige Geld. Dabei sind zwei Vorgangsweisen möglich. Der Sozialhilfeträger kann selbst Pflegeheime betreiben, er kann aber auch mit privaten Heimträgern zusammenarbeiten. In diesem Fall wird das Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Heimbetreiber idR durch privatrechtliche Vereinbarungen geregelt (Ganner, Heimvertrag - Rechtsgeschäfte im Heim [2001] 34; Schober, Soziale Dienste. Soziale Bereitstellungsverantwortung und Ansprüche pflegebedürftiger Personen, JRP 2005, 63 ff). Aus solchen Vereinbarungen können sich nach Maßgabe ihres konkreten Inhalts zivilrechtliche Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche ergeben. Dazu gehört jedenfalls ein wie immer gearteter Anspruch des Heimbetreibers auf Abgeltung seiner Kosten.

2. In der Steiermark hat sich die Rechtslage mehrfach geändert.

2.1. Zunächst war die Unterbringung in Pflegeheimen ebenfalls als Sachleistung konzipiert. § 13 Abs 1 StmkSHG 1977 (LGBl 1977/1) lautete: „Der ausreichende Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in Anstalten oder Heimen werden dadurch nicht berührt." § 31 StmkSHG 1977 definierte „Anstalten und Heime der Sozialhilfe" als solche, „die von Sozialhilfeträgern errichtet und betrieben werden." Nach § 32 Abs 1 StmkSHG 1977 durfte „die Unterbringung von Hilfeempfängern zur Sicherung ihres Lebensbedarfs in Anstalten oder Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, [..] nur aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Rechtsträger der Anstalt (des Heimes) erfolgen." Auch das steirische Sozialhilferecht setzte daher einen Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimbetreiber voraus. Aus der zu § 32 StmkSHG 1977 ergangenen VO LGBl 1986/30 ergibt sich, dass damit in erster Linie ein Rahmenvertrag gemeint war, der ua die Höhe des „Tagsatzentgelts" zu regeln hatte und auf dessen Grundlage dann die konkreten Unterbringungen erfolgten. Einzelvereinbarungen waren dadurch aber nicht ausgeschlossen. Jedenfalls gab es nach der alten Rechtslage auch in der Steiermark unmittelbare vertragliche Ansprüche des Heimbetreibers gegen den jeweils zuständigen Sozialhilfeträger.2.1. Zunächst war die Unterbringung in Pflegeheimen ebenfalls als Sachleistung konzipiert. Paragraph 13, Absatz eins, StmkSHG 1977 (LGBl 1977/1) lautete: „Der ausreichende Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in Anstalten oder Heimen werden dadurch nicht berührt." Paragraph 31, StmkSHG 1977 definierte „Anstalten und Heime der Sozialhilfe" als solche, „die von Sozialhilfeträgern errichtet und betrieben werden." Nach Paragraph 32, Absatz eins, StmkSHG 1977 durfte „die Unterbringung von Hilfeempfängern zur Sicherung ihres Lebensbedarfs in Anstalten oder Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, [..] nur aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Rechtsträger der Anstalt (des Heimes) erfolgen." Auch das steirische Sozialhilferecht setzte daher einen Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimbetreiber voraus. Aus der zu Paragraph 32, StmkSHG 1977 ergangenen VO LGBl 1986/30 ergibt sich, dass damit in erster Linie ein Rahmenvertrag gemeint war, der ua die Höhe des „Tagsatzentgelts" zu regeln hatte und auf dessen Grundlage dann die konkreten Unterbringungen erfolgten. Einzelvereinbarungen waren dadurch aber nicht ausgeschlossen. Jedenfalls gab es nach der alten Rechtslage auch in der Steiermark unmittelbare vertragliche Ansprüche des Heimbetreibers gegen den jeweils zuständigen Sozialhilfeträger.

2.2. Mit 1. 5. 1998 wurde das StmkSHG 1977 durch das StmkSHG 1998 ersetzt (LGBl 1998/29). Nach dessen § 13 Abs 1 hatten Hilfebedürftige nun „Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung". In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes war eine freie Heimwahl vorgesehen. Die Höchstsätze für die Kostenübernahme waren nach § 13 Abs 2 StmkSHG 1998 idF LGBl 1998/29 von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.2.2. Mit 1. 5. 1998 wurde das StmkSHG 1977 durch das StmkSHG 1998 ersetzt (LGBl 1998/29). Nach dessen Paragraph 13, Absatz eins, hatten Hilfebedürftige nun „Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung". In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes war eine freie Heimwahl vorgesehen. Die Höchstsätze für die Kostenübernahme waren nach Paragraph 13, Absatz 2, StmkSHG 1998 in der Fassung LGBl 1998/29 von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

Damit war die Unterbringung in Pflegeheimen nicht mehr als Sachleistung konzipiert. Der Hilfebedürftige konnte das Heim frei wählen; nur er schloss mit dessen Betreiber einen Vertrag, und nur er war zur Zahlung des darin vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Sozialhilfeträger erbrachte (zumindest formal) nur eine Geldleistung an den Hilfebedürftigen; mit dem Heimbetreiber war keine vertragliche Beziehung erforderlich (Ganner aaO 35, Schober aaO bei FN 252). Diese Neuregelung erfasste aber nicht bereits gewährte Leistungen. Nach § 44 StmkSHG 1998 waren nämlich „Sozialhilfeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, [...] nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterzugewähren." Daraus ist abzuleiten, dass eine nach altem Recht erfolgte Unterbringung in einem Pflegeheim als Sachleistung weiter gelten sollte. Das liegt auch nahe, wäre doch sonst in jedem einzelnen Fall (auch) eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen den Heimbetreibern und den möglicherweise nicht (mehr) geschäftsfähigen Bewohnern erforderlich gewesen.Damit war die Unterbringung in Pflegeheimen nicht mehr als Sachleistung konzipiert. Der Hilfebedürftige konnte das Heim frei wählen; nur er schloss mit dessen Betreiber einen Vertrag, und nur er war zur Zahlung des darin vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Sozialhilfeträger erbrachte (zumindest formal) nur eine Geldleistung an den Hilfebedürftigen; mit dem Heimbetreiber war keine vertragliche Beziehung erforderlich (Ganner aaO 35, Schober aaO bei FN 252). Diese Neuregelung erfasste aber nicht bereits gewährte Leistungen. Nach Paragraph 44, StmkSHG 1998 waren nämlich „Sozialhilfeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, [...] nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterzugewähren." Daraus ist abzuleiten, dass eine nach altem Recht erfolgte Unterbringung in einem Pflegeheim als Sachleistung weiter gelten sollte. Das liegt auch nahe, wäre doch sonst in jedem einzelnen Fall (auch) eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen den Heimbetreibern und den möglicherweise nicht (mehr) geschäftsfähigen Bewohnern erforderlich gewesen.

2.3. Mit Wirkung vom 8. 11. 2005 wurde § 13 StmkSHG 1998 neuerlich geändert (LGBl 2004/70). Nun ist die Heimwahl wieder eingeschränkt. Der Hilfebedürftige kann nur mehr zwischen Heimen wählen, deren Betreiber einen Vertrag mit dem Land abgeschlossen hat. In diesem Vertrag ist insbesondere auch das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen zu regeln. Die gesetzliche Grundlage für Höchstsatzverordnungen ist weggefallen.2.3. Mit Wirkung vom 8. 11. 2005 wurde Paragraph 13, StmkSHG 1998 neuerlich geändert (LGBl 2004/70). Nun ist die Heimwahl wieder eingeschränkt. Der Hilfebedürftige kann nur mehr zwischen Heimen wählen, deren Betreiber einen Vertrag mit dem Land abgeschlossen hat. In diesem Vertrag ist insbesondere auch das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen zu regeln. Die gesetzliche Grundlage für Höchstsatzverordnungen ist weggefallen.

3. Den Parteien und den Vorinstanzen waren diese mehrfachen Änderungen der Rechtslage offenbar nicht bewusst. Zwar ist die letzte Novellierung für den bereits abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr relevant. Es kann daher offen bleiben, ob sie als Rückkehr zum Sachleistungsprinzip anzusehen ist. Von Bedeutung ist allerdings, dass die Sozialhilfe im konkreten Fall schon im Jahr 1996, also noch nach altem Recht, gewährt worden war. Damit war die Unterbringung eine Sachleistung, die nach § 32 Abs 1 StmkSHG 1977 zwingend einen Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimbetreiber voraussetzte.3. Den Parteien und den Vorinstanzen waren diese mehrfachen Änderungen der Rechtslage offenbar nicht bewusst. Zwar ist die letzte Novellierung für den bereits abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr relevant. Es kann daher offen bleiben, ob sie als Rückkehr zum Sachleistungsprinzip anzusehen ist. Von Bedeutung ist allerdings, dass die Sozialhilfe im konkreten Fall schon im Jahr 1996, also noch nach altem Recht, gewährt worden war. Damit war die Unterbringung eine Sachleistung, die nach Paragraph 32, Absatz eins, StmkSHG 1977 zwingend einen Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimbetreiber voraussetzte.

Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss ist zwar nicht festgestellt. Selbst wenn es ihn nicht gegeben haben sollte (auch nicht als Rahmenvertrag), wäre aber aus Zuweisung, Verrechnung und Zahlung zumindest eine konkludente Vereinbarung abzuleiten. Konkludente Vertragsabschlüsse sind nämlich auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich möglich (RIS-Justiz RS0014110). Auf der Grundlage des damals geltenden Sozialhilferechts konnte der Heimbetreiber das Verhalten des Sozialhilfeträgers nur als eine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung deuten. Mangels weiterer Präzisierung folgt aus einer solchen Vereinbarung nach § 1152 ABGB die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts. Aus der Übergangsvorschrift des § 44 StmkSHG 1998 ergibt sich, dass sich daran auch durch das Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes nichts geändert hat. Die Unterbringung ist rechtlich eine Sachleistung geblieben. Auch faktisch gab es keine Änderung. Der Kläger verrechnete weiterhin an den Sozialhilfeträger, und dieser zahlte den gesamten geforderten Betrag. Der einzige Unterschied lag darin, dass die Verrechnung nun nach den „neuen" Höchstsätzen erfolgte. Damit ist anzunehmen, dass zwischen den Parteien weiterhin ein Vertragsverhältnis besteht. Die Höhe des nach § 1152 ABGB geschuldeten angemessenen Entgelts war nun aus den Höchstsatzverordnungen des Landes abzuleiten. Diese Höchstsätze bestimmten nämlich nicht nur de facto das Entgelt für typische Heimverträge; die Vertragspartner hatten sie auch im konkreten Fall grundsätzlich der weiteren Abrechnung zugrunde gelegt. Dass die im Heim erbrachten Pflegeleistungen der Pflegegeldstufe 2 entsprachen, ist nicht strittig. Ebenso wenig ist strittig, dass sich aus den jeweils geltenden Höchstsatzverordnungen bei Pflegegeldstufe 2 ein Mehranspruch in Höhe des Klagsbetrags ergeben hätte. Daher hätte der Kläger, ausgehend vom bisher festgestellten Sachverhalt, einen primären vertraglichen Anspruch gegen den beklagten Sozialhilfeverband (auch) auf diesen Teil seines Entgelts. Dass er ihn vorerst nicht verrechnet hatte, schadet nicht. Eine Rechnung hat nämlich als Beweisurkunde idR nur deklarative Bedeutung; eine Korrektur ist daher möglich (RIS-Justiz RS0016134; vgl Rebhahn in Schwimann3, ABGB, § 1170 Rz 10; Krejci in Rummel3, ABGB, § 1170 Rz 12a). § 31 StmkSHG 1998 ist auf diesen vertraglichen Anspruch nicht anwendbar, die Verjährung wäre vielmehr nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen (§ 1486 Z 3 ABGB).Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss ist zwar nicht festgestellt. Selbst wenn es ihn nicht gegeben haben sollte (auch nicht als Rahmenvertrag), wäre aber aus Zuweisung, Verrechnung und Zahlung zumindest eine konkludente Vereinbarung abzuleiten. Konkludente Vertragsabschlüsse sind nämlich auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich möglich (RIS-Justiz RS0014110). Auf der Grundlage des damals geltenden Sozialhilferechts konnte der Heimbetreiber das Verhalten des Sozialhilfeträgers nur als eine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung deuten. Mangels weiterer Präzisierung folgt aus einer solchen Vereinbarung nach Paragraph 1152, ABGB die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts. Aus der Übergangsvorschrift des Paragraph 44, StmkSHG 1998 ergibt sich, dass sich daran auch durch das Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes nichts geändert hat. Die Unterbringung ist rechtlich eine Sachleistung geblieben. Auch faktisch gab es keine Änderung. Der Kläger verrechnete weiterhin an den Sozialhilfeträger, und dieser zahlte den gesamten geforderten Betrag. Der einzige Unterschied lag darin, dass die Verrechnung nun nach den „neuen" Höchstsätzen erfolgte. Damit ist anzunehmen, dass zwischen den Parteien weiterhin ein Vertragsverhältnis besteht. Die Höhe des nach Paragraph 1152, ABGB geschuldeten angemessenen Entgelts war nun aus den Höchstsatzverordnungen des Landes abzuleiten. Diese Höchstsätze bestimmten nämlich nicht nur de facto das Entgelt für typische Heimverträge; die Vertragspartner hatten sie auch im konkreten Fall grundsätzlich der weiteren Abrechnung zugrunde gelegt. Dass die im Heim erbrachten Pflegeleistungen der Pflegegeldstufe 2 entsprachen, ist nicht strittig. Ebenso wenig ist strittig, dass sich aus den jeweils geltenden Höchstsatzverordnungen bei Pflegegeldstufe 2 ein Mehranspruch in Höhe des Klagsbetrags ergeben hätte. Daher hätte der Kläger, ausgehend vom bisher festgestellten Sachverhalt, einen primären vertraglichen Anspruch gegen den beklagten Sozialhilfeverband (auch) auf diesen Teil seines Entgelts. Dass er ihn vorerst nicht verrechnet hatte, schadet nicht. Eine Rechnung hat nämlich als Beweisurkunde idR nur deklarative Bedeutung; eine Korrektur ist daher möglich (RIS-Justiz RS0016134; vergleiche Rebhahn in Schwimann3, ABGB, Paragraph 1170, Rz 10; Krejci in Rummel3, ABGB, Paragraph 1170, Rz 12a). Paragraph 31, StmkSHG 1998 ist auf diesen vertraglichen Anspruch nicht anwendbar, die Verjährung wäre vielmehr nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen (Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB).

In Bezug auf die gestaffelt geltend gemachten Zinsen ist allerdings zu beachten, dass der Anspruch erst mit der (ergänzenden) Rechnungslegung fällig werden konnte. Eine von der Rechnungslegung unabhängige Fälligkeit am Ende der jeweiligen Pflegeperiode hätte nämlich die Vereinbarung eines fixen Entgelts vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0021821).

4. Für die Entscheidung des konkreten Falls bedeutet das Folgendes:

Der Kläger hat sich im Kern auf einen vertraglichen Anspruch gestützt. Sein Vorbringen war zwar unvollständig, da er weder zum Abschluss noch zum Inhalt des Vertrages Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist aber jedenfalls ein konkludent geschlossener Vertrag anzunehmen, der das Klagebegehren in der Hauptsache trägt. Die Feststellungen halten sich im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs und sind daher grundsätzlich beachtlich (RIS-Justiz RS0040318).

Allerdings darf das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht auch nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Daher ist ihnen Gelegenheit zu geben, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Zu diesem Zweck sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Soweit sich aus der dadurch ermöglichten Erörterung keine neuen Gesichtspunkte ergeben, wird das Erstgericht die Entscheidung unter Bedachtnahme auf die oben dargestellten Erwägungen zu treffen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E80752 4Ob68.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in FamZ 2007/11 S 19 - FamZ 2007,19 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00068.06P.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20060523_OGH0002_0040OB00068_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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