TE OGH 2006/5/24 6Ob103/06z

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilfried S*****, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien 1. Gerda S*****, 2. Gertraud S*****, 3. Karin S*****, alle vertreten durch Dr. Paul Herzog, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen 40.553,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Februar 2006, GZ 5 R 90/05g-160, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. August 2005, GZ 41 Cg 28/97d-155, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Unternehmenswert im Zeitpunkt des Erbanfalls (1. 6. 1996) steht unstrittig mit 10,629.179 S fest (ON 160 S 16 und 40).

2. Die Revisionswerber machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, in welcher Weise die Übernahme von Schulden des Übergebers und deren Zahlung durch den Übernehmer bei Berechnung des Schenkungspflichtteils im Fall einer gemischten Schenkung Berücksichtigung finden. Das Erstgericht habe bei Berechnung der Geschenkquote die übernommenen und bezahlten Passiven und den entsprechenden Betrag der Aktiven aus dem Gesamtvermögen ausgeschieden. Damit würden die bezahlten Passiven bei Berechnung des Pflichtteilsanspruchs im Zeitpunkt des Erbanfalls (zu Unrecht) unberücksichtigt bleiben.

Die Beklagten haben in ihrer Berufung selbst den Wert der übergebenen Aktiven mit 6,331.846 S und jenen der übernommenen Schulden mit 2,799.645,67 S angegeben. Vermindert man die sich daraus ergebende Differenz von 3,532.200,33 S um das (kapitalisierte) Fruchtgenussrecht im Betrag von 740.843 S, ergibt sich rechnerisch der von den Vorinstanzen ohnehin festgestellte Gesamtwert des übergebenen Vermögens zum Stichtag der Übergabe (1. 1. 1971) von 2,791.357,33 S. Diesen Gesamtwert (vor Abzug der Gegenleistungen) haben die Beklagten somit in ihrer Berufung gar nicht bestritten. Insoweit ist die Frage, wie diese Verbindlichkeiten bei Berechnung des Schenkungsanteils zu berücksichtigen sind, nicht mehr entscheidend.Die Beklagten haben in ihrer Berufung selbst den Wert der übergebenen Aktiven mit 6,331.846 S und jenen der übernommenen Schulden mit 2,799.645,67 S angegeben. Vermindert man die sich daraus ergebende Differenz von 3,532.200,33 S um das (kapitalisierte) Fruchtgenussrecht im Betrag von 740.843 S, ergibt sich rechnerisch der von den Vorinstanzen ohnehin festgestellte Gesamtwert des übergebenen Vermögens zum Stichtag der Übergabe (1. 1. 1971) von 2,791.357,33 Sitzung Diesen Gesamtwert (vor Abzug der Gegenleistungen) haben die Beklagten somit in ihrer Berufung gar nicht bestritten. Insoweit ist die Frage, wie diese Verbindlichkeiten bei Berechnung des Schenkungsanteils zu berücksichtigen sind, nicht mehr entscheidend.

Dass der Übernehmer zur Tragung der Kosten des Übergabsvertrags, der Todfallskosten seiner Mutter und zur Abdeckung privater Verbindlichkeiten des Übergebers verpflichtet gewesen wäre, haben die Vorinstanzen nicht feststellen können.

3. Soweit die Beklagten in ihrem Rechtsmittel (neuerlich) eine nachträgliche Aufwertung der vom Übernehmer (seinen Erben) tatsächlich erbrachten Gegenleistung auf den Stichtag des Erbanfalls (1. 6. 1996) anstreben, werden sie auf die im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung 6 Ob 185/04f verwiesen. Danach würde die Berechnung der Beklagten im Ergebnis zu einer (unzulässigen) doppelten Berücksichtigung der Gegenleistung führen und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bestimmende Geschenkquote nachträglich wieder herabsetzen; sie ist daher nicht vorzunehmen. An diese Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof gebunden (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0042178).

4. Nach der in der Revision zitierten Entscheidung SZ 59/6 sind für die Beurteilung der Schenkungsabsicht die beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüberzustellen. Die Pflichtteilskürzung errechnet sich in Höhe des Anteils der Geschenksquote am Wert der übergebenen (einschließlich der später veräußerten) Liegenschaften zum Zeitpunkt des Erbanfalls. Dass eine Wertänderung auch für den durch Gegenleistung abgegoltenen Teil zu berücksichtigen wäre, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht.

5. Weitere Rechtsfragen, die im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO als erheblich angesehen werden könnten, zeigt das Rechtsmittel der Beklagten nicht auf.5. Weitere Rechtsfragen, die im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als erheblich angesehen werden könnten, zeigt das Rechtsmittel der Beklagten nicht auf.

Anmerkung

E81009 6Ob103.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00103.06Z.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20060524_OGH0002_0060OB00103_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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