Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin D*****, vertreten durch Dr. Jürgen Amann und andere Rechtsanwälte in Rankweil, gegen die beklagte Partei Lisa L*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 47.850 EUR sA (Streitwert im Revisionsverfahren 3.484 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2006, GZ 2 R 277/05k-24, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 3. März 2006, ON 26, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin D*****, vertreten durch Dr. Jürgen Amann und andere Rechtsanwälte in Rankweil, gegen die beklagte Partei Lisa L*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 47.850 EUR sA (Streitwert im Revisionsverfahren 3.484 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2006, GZ 2 R 277/05k-24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. März 2006, ON 26, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, der Klägerin Kosten für eine Haushaltshilfe zuzusprechen, obwohl sie sich tatsächlich einer solchen gar nicht bediente, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof nicht abgewichen ist (vgl RIS-Justiz RS0030922). Sie meint allerdings, in den letzten Jahren gehe die Tendenz dahin, dass „Kostenzusprüche im Rahmen der fiktiven Haushaltshilfe enorm zunehmen und in vielen Fällen das bereits zugesprochene Schmerzengeld übersteigen". Da in Österreich das „case law"-System nicht gelte, müsse der Oberste Gerichtshof aber neuerlich gefragt werden können, „ob er an seiner ständigen Rechtsprechung festhält". Tatsächlich stellten die Kosten einer Haushaltshilfe eine „abstrakte Hausfrauenrente" dar, wenn die Haushaltshilfe gar nicht in Anspruch genommen wird.Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, der Klägerin Kosten für eine Haushaltshilfe zuzusprechen, obwohl sie sich tatsächlich einer solchen gar nicht bediente, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof nicht abgewichen ist vergleiche RIS-Justiz RS0030922). Sie meint allerdings, in den letzten Jahren gehe die Tendenz dahin, dass „Kostenzusprüche im Rahmen der fiktiven Haushaltshilfe enorm zunehmen und in vielen Fällen das bereits zugesprochene Schmerzengeld übersteigen". Da in Österreich das „case law"-System nicht gelte, müsse der Oberste Gerichtshof aber neuerlich gefragt werden können, „ob er an seiner ständigen Rechtsprechung festhält". Tatsächlich stellten die Kosten einer Haushaltshilfe eine „abstrakte Hausfrauenrente" dar, wenn die Haushaltshilfe gar nicht in Anspruch genommen wird.
Der Oberste Gerichtshof hat die in der Entscheidung 2 Ob 288/66 (= JBl 1968, 143 [Steininger]) begründete Rechtsprechung, wonach Verdienstentgang wegen Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt, in jüngerer Zeit etwa in der Entscheidung 2 Ob 26/02s ausdrücklich aufrecht erhalten. Ein derartiger Ersatzanspruch sei auch dann zu bejahen, wenn die Haushaltsarbeit vom Verletzten unter Mehraufwand von Zeit und Mühe selbst verrichtet wird; die Mehranstrengung erfolge ja nicht zu Gunsten des Schädigers. Diese Rechtsprechung wird auch in der Lehre gebilligt (vgl die Nachweise in der Entscheidung 2 Ob 26/02s; ausführlich Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] § 1325 Rz 39; jüngst Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 1325 Rz 24, 25). Soweit Harrer (in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1325 Rz 48) dagegen Bedenken anmeldet, wendet er sich lediglich gegen die Berechnung der Entschädigung nach Maßgabe fiktiver Bruttolöhne; er tritt vielmehr für eine im Einzelfall sachgerechte Lösung unter Anwendung des § 273 ZPO ein.Der Oberste Gerichtshof hat die in der Entscheidung 2 Ob 288/66 (= JBl 1968, 143 [Steininger]) begründete Rechtsprechung, wonach Verdienstentgang wegen Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt, in jüngerer Zeit etwa in der Entscheidung 2 Ob 26/02s ausdrücklich aufrecht erhalten. Ein derartiger Ersatzanspruch sei auch dann zu bejahen, wenn die Haushaltsarbeit vom Verletzten unter Mehraufwand von Zeit und Mühe selbst verrichtet wird; die Mehranstrengung erfolge ja nicht zu Gunsten des Schädigers. Diese Rechtsprechung wird auch in der Lehre gebilligt vergleiche die Nachweise in der Entscheidung 2 Ob 26/02s; ausführlich Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] Paragraph 1325, Rz 39; jüngst Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 1325, Rz 24, 25). Soweit Harrer (in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1325, Rz 48) dagegen Bedenken anmeldet, wendet er sich lediglich gegen die Berechnung der Entschädigung nach Maßgabe fiktiver Bruttolöhne; er tritt vielmehr für eine im Einzelfall sachgerechte Lösung unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ein.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei diesem Zuspruch auch nicht um eine abstrakte Rente, sondern um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang (RIS-Justiz RS0030606; ebenso Reischauer, aaO). Die Beklagte übergeht in der außerordentlichen Revision, dass die Vorinstanzen die von ihr geleistete Akontozahlung von 1.000 EUR für Kosten einer tatsächlich in Anspruch genommenen Haushaltshilfe bei der Ermittlung der Enschädigung für eingeschränkte Haushaltsführung (§ 273 ZPO) durch einen entsprechenden Abzug berücksichtig haben (Seite 11 des Ersturteils). Ihre weiterführenden Überlegungen, wonach „dem Schädiger [richtig: dem Verletzten] lediglich Ersatz im Ausmaß der Hälfte der prozentuellen Erwerbsminderung zugesprochen" werden könne, beruhen daher auf einem verfehlten Ansatz.Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei diesem Zuspruch auch nicht um eine abstrakte Rente, sondern um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang (RIS-Justiz RS0030606; ebenso Reischauer, aaO). Die Beklagte übergeht in der außerordentlichen Revision, dass die Vorinstanzen die von ihr geleistete Akontozahlung von 1.000 EUR für Kosten einer tatsächlich in Anspruch genommenen Haushaltshilfe bei der Ermittlung der Enschädigung für eingeschränkte Haushaltsführung (Paragraph 273, ZPO) durch einen entsprechenden Abzug berücksichtig haben (Seite 11 des Ersturteils). Ihre weiterführenden Überlegungen, wonach „dem Schädiger [richtig: dem Verletzten] lediglich Ersatz im Ausmaß der Hälfte der prozentuellen Erwerbsminderung zugesprochen" werden könne, beruhen daher auf einem verfehlten Ansatz.
Anmerkung
E80726 6Ob109.06gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00109.06G.0524.000Dokumentnummer
JJT_20060524_OGH0002_0060OB00109_06G0000_000