Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Madjid M*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen 107.683,73 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. Juni 2005, GZ 3 R 59/05a-49, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht Übereinstimmung darin, dass Insichgeschäfte insoweit zulässig sind, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Danach sind Insichgeschäfte zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt (4 Ob 71/00w = SZ 73/68 mwN). Keine Gefahr einer Interessenkollision besteht, wenn der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss - sei es durch vorherige Einwilligung, sei es durch nachträgliche Genehmigung - zugestimmt hat (9 ObA 136/99m; 3 Ob 2106/96v = SZ 71/27; 4 Ob 7/92 = WBl 1992, 406 = RdW 1992, 371 mwN). Dabei kann diese Zustimmung oder Genehmigung nicht wieder vom Vertreter erteilt werden; geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen vielmehr - ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen; ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen, oder die Gesellschafter selbst müssen die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist (4 Ob 7/92; 6 Ob 56/05m; 9 ObA 136/99m; 9 ObA 273/00p).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei der Bejahung der Wirksamkeit des vom Kläger im eigenen Namen als Vermieter und im Namen der von ihm als Alleingeschäftsführer vertretenen Beklagten als Mieterin abgeschlossenen Mietvertrags nicht abgewichen, haben doch nach den Feststellungen alle Gesellschafter der Beklagten dem Abschluss des ausformulierten Mietvertrags zugestimmt. Da das Insichgeschäft (Mietvertrag) schriftlich geschlossen wurde, ist der Abschlusswille dergestalt geäußert worden, dass das Geschäft nicht ohne weiteres unbemerkt zurückgenommen werden konnte.
Anmerkung
E80727 6Ob298.05zSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/695 S 761 - RdW 2006,761 = ecolex 2007/56 S 116 - ecolex 2007,116 = AnwBl 2008,303 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00298.05Z.0524.000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008