Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 17. August 2003 verstorbenen Maria K***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbl. Tochter Maria S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 13. Jänner 2006, GZ 3 R 146/05k, 3 R 147/05g, 3 R 148/05d-67, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Die erbl. Tochter ist Noterbin. Sie macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht ihre Rekurslegitimation gegen mehrere das Verlassenschaftsverfahren finalisierende Beschlüsse verneint. Sie habe ausdrücklich ihren Pflichtteil geltend gemacht und nur „fürs erste" auf eine allfällige Inventur und Schätzung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsansprüche verzichtet gehabt. Am 17. 8. 2004 habe sie „neuerlich ihren gesetzlichen Pflichtteil dem Grunde und der Höhe nach geltend gemacht mit der Feststellung, dass als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung dieser ihrer Forderung unter Berücksichtigung allenfalls einrechenbarer Vorempfänge nicht der Übernahmspreis für den vom Sachverständigen festgestellten Erbhof, sondern richtig dessen Verkehrswert heranzuziehen sei". Die Frage der Erbhofeigenschaft sei daher strittig gewesen. Dass das Erstgericht trotzdem über die Erbhofeigenschaft nicht mittels gesonderten Beschlusses entschieden habe und die erbl. Tochter als Noterbin nunmehr an die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens gebunden sei, obwohl sie an diesem nicht mehr habe teilnehmen können, beeinträchtige sie in ihren materiellen Rechten.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG BGBl I Nr. 111/2003 war die erbl. Tochter als Noterbin mit Rücksicht auf ihre Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen (RIS-Justiz RS0006519, RS0006500). Diese Verfahrensbeteiligung - als volljährige Noterbin - geschah in ausreichender Weise durch ihre Verständigung von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnissen (3 Ob 560/92 = EFSlg 70.485). Sie hat sich zunächst auch tatsächlich am Verlassenschaftsverfahren beteiligt. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach betont, dass nach einer derartigen Verständigung die aktive Beteiligung des volljährigen Noterben am Verlassenschaftsverfahren dann aber von ihm selbst ausgehen müsse; er habe im Verlassenschaftsverfahren seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren (3 Ob 560/92; 6 Ob 161/99s = NZ 2000, 219 ua). Stelle der Noterbe keine Anträge (3 Ob 560/92), verzichte er etwa auf sein Recht, Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (6 Ob 105/03i = EFSlg 106.629) oder Nachlassseparation zu verlangen bzw ziehe er seine früheren diesbezüglichen Anträge zurück (6 Ob 73/03h = EFSlg 106.630), verliere er seine Parteistellung. Dies könne auch konkludent geschehen (RIS-Justiz RS0013005). Die erbl. Tochter hat im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren nicht nur keine Anträge gestellt, sondern am 28. 11. 2003 sogar ausdrücklich erklärt, sie „verzichte fürs Erste auf eine allfällige Inventur und Schätzung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Annahme, dass [sie] ... zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen werde" (AS 90). Am 17. 8. 2004 nahm sie beim Gerichtskommissär ausdrücklich „zur Kenntnis, dass die Verlassenschaftsabhandlung ohne weitere Bedachtnahme auf ihre Pflichtteilsansprüche weitergeführt und beendet werden wird" (AS 139). Dieses Verhalten konnte aber nur dahin verstanden werden, dass die erbl. Tochter sich am Verlassenschaftsverfahren nicht mehr weiter beteiligen werde (vgl 6 Ob 105/03i). Das Rekursgericht hat damit zutreffend ihre Rekurslegitimation verneint.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, war die erbl. Tochter als Noterbin mit Rücksicht auf ihre Rechte nach Paragraphen 784,, 804, 812 ABGB dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen (RIS-Justiz RS0006519, RS0006500). Diese Verfahrensbeteiligung - als volljährige Noterbin - geschah in ausreichender Weise durch ihre Verständigung von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnissen (3 Ob 560/92 = EFSlg 70.485). Sie hat sich zunächst auch tatsächlich am Verlassenschaftsverfahren beteiligt. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach betont, dass nach einer derartigen Verständigung die aktive Beteiligung des volljährigen Noterben am Verlassenschaftsverfahren dann aber von ihm selbst ausgehen müsse; er habe im Verlassenschaftsverfahren seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren (3 Ob 560/92; 6 Ob 161/99s = NZ 2000, 219 ua). Stelle der Noterbe keine Anträge (3 Ob 560/92), verzichte er etwa auf sein Recht, Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (6 Ob 105/03i = EFSlg 106.629) oder Nachlassseparation zu verlangen bzw ziehe er seine früheren diesbezüglichen Anträge zurück (6 Ob 73/03h = EFSlg 106.630), verliere er seine Parteistellung. Dies könne auch konkludent geschehen (RIS-Justiz RS0013005). Die erbl. Tochter hat im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren nicht nur keine Anträge gestellt, sondern am 28. 11. 2003 sogar ausdrücklich erklärt, sie „verzichte fürs Erste auf eine allfällige Inventur und Schätzung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Annahme, dass [sie] ... zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen werde" (AS 90). Am 17. 8. 2004 nahm sie beim Gerichtskommissär ausdrücklich „zur Kenntnis, dass die Verlassenschaftsabhandlung ohne weitere Bedachtnahme auf ihre Pflichtteilsansprüche weitergeführt und beendet werden wird" (AS 139). Dieses Verhalten konnte aber nur dahin verstanden werden, dass die erbl. Tochter sich am Verlassenschaftsverfahren nicht mehr weiter beteiligen werde vergleiche 6 Ob 105/03i). Das Rekursgericht hat damit zutreffend ihre Rekurslegitimation verneint.
An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass es zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich der Höhe der Pflichtteilsansprüche der erbl. Tochter in der Folge nicht gekommen ist; Willensmängel sind bei Parteiprozesshandlungen grundsätzlich unbeachtlich (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 [2003] Rz 454 mwN). Ebenso wenig vermag daran zu ändern, dass die erbl. Tochter infolge Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens an die Feststellung der Erbhofeigenschaft des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes der Erblasserin gebunden sein könnte (vgl RIS-Justiz RS0036902, RS0050436; vgl dazu auch Eccher in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1 AnerbenG Rz 18 mwN). Auch wenn die Frage der Erbhofeigenschaft (und damit des Wertes der Verlassenschaft als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsansprüche) anlässlich der Tagsatzung vom 17. 8. 2005 beim Gerichtskommissär strittig gewesen sein mag, hat es die, im Übrigen anwaltlich vertretene erbl. Tochter nicht nur unterlassen, konkrete Anträge zu stellen, sondern sodann sogar ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass das Verlassenschaftsverfahren ohne weitere Bedachtnahme auf ihre Pflichtteilsansprüche weitergeführt und beendet werden wird. Weshalb sie insoweit „vor die vollendete Tatsache gestellt" wurde, wie sie nunmehr im außerordentlichen Revisionsrekurs meint, ist nicht ersichtlich; sie hätte ja entsprechende Anträge an das Verlassenschaftsgericht stellen oder sich zumindest gegen die beabsichtigte Vorgangsweise des Gerichtskommissärs aussprechen können. Derartiges ist dem Akteninhalt aber nicht zu entnehmen.An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass es zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich der Höhe der Pflichtteilsansprüche der erbl. Tochter in der Folge nicht gekommen ist; Willensmängel sind bei Parteiprozesshandlungen grundsätzlich unbeachtlich (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 [2003] Rz 454 mwN). Ebenso wenig vermag daran zu ändern, dass die erbl. Tochter infolge Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens an die Feststellung der Erbhofeigenschaft des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes der Erblasserin gebunden sein könnte vergleiche RIS-Justiz RS0036902, RS0050436; vergleiche dazu auch Eccher in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph eins, AnerbenG Rz 18 mwN). Auch wenn die Frage der Erbhofeigenschaft (und damit des Wertes der Verlassenschaft als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsansprüche) anlässlich der Tagsatzung vom 17. 8. 2005 beim Gerichtskommissär strittig gewesen sein mag, hat es die, im Übrigen anwaltlich vertretene erbl. Tochter nicht nur unterlassen, konkrete Anträge zu stellen, sondern sodann sogar ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass das Verlassenschaftsverfahren ohne weitere Bedachtnahme auf ihre Pflichtteilsansprüche weitergeführt und beendet werden wird. Weshalb sie insoweit „vor die vollendete Tatsache gestellt" wurde, wie sie nunmehr im außerordentlichen Revisionsrekurs meint, ist nicht ersichtlich; sie hätte ja entsprechende Anträge an das Verlassenschaftsgericht stellen oder sich zumindest gegen die beabsichtigte Vorgangsweise des Gerichtskommissärs aussprechen können. Derartiges ist dem Akteninhalt aber nicht zu entnehmen.
Anmerkung
E80724 6Ob105.06vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00105.06V.0524.000Dokumentnummer
JJT_20060524_OGH0002_0060OB00105_06V0000_000