Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommanditpartnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei T*****club B*****, wegen 31.253,29 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. März 2006, GZ 47 R 142/06i-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Februar 2006, GZ 22 E 5548/05z-8, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 4.000 EUR bejahendenfalls auch 20.000 EUR übersteigt.
Text
Begründung:
Der Gerichtsvollzieher des Exekutionsgerichts nahm im Rahmen der bewilligten Fahrnisexekution beim Vollzug am 22. Dezember 2005 keine Pfändung vor, weil keine pfändbaren Gegenstände gefunden worden seien. Fünf näher bezeichnete Geräte wurden nach § 250 Abs 2 EO ausgeschieden.Der Gerichtsvollzieher des Exekutionsgerichts nahm im Rahmen der bewilligten Fahrnisexekution beim Vollzug am 22. Dezember 2005 keine Pfändung vor, weil keine pfändbaren Gegenstände gefunden worden seien. Fünf näher bezeichnete Geräte wurden nach Paragraph 250, Absatz 2, EO ausgeschieden.
Das Erstgericht wies die Vollzugbeschwerde der betreibenden Partei sowie deren Antrag auf neuerlichen Vollzug (ohne eine neue Adresse anzugeben) ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dagegen der Vollzugsbeschwerde Folge und ordnete die Pfändung der genannten Gegenstände an. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen" Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese kann jedoch vorerst nicht gefällt werden, weil eine Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels mangels eines Bewertungsausspruchs des Rekursgerichts nicht möglich ist.
Wie sich aus dessen Entscheidung ergibt, mit der dem Rekurs uneingeschränkt Folge gegeben wurde, beurteilte es den Antrag auf neuerlichen Vollzug als nur auf die im Einzelnen bezeichneten Fahrnisse gerichtet an. Damit war aber sein Entscheidungsgegenstand ausschließlich die Pfändung dieser beweglichen Sachen.
Rechtliche Beurteilung
Für die Anfechtbarkeit maßgebend ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand (3 Ob 256/03y; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 73; ähnlich Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25), nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jener Fahrnisse, deren Pfändung mit der Beschwerde nach § 68 EO erreicht werden soll. Der Fall liegt nicht anders als zu 3 Ob 42/06g, in dem sich die Vollzugsbeschwerde gegen die Pfändung eines bestimmten Objekts richtete (ebenso schon LGZ Graz RPflE 1992/82; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 65-67 Rz 47). Anders wäre es nur, wenn iSd § 57 JN der Wert der Gegenstände über dem der betriebenen Forderung läge, was im vorliegenden Fall von keiner Seite geltend gemacht wird (Gesamtwert nach Ansicht des Gerichtsvollziehers 520 EUR, nach jener der betreibenden Partei in der Beschwerde 3.500 EUR und im Rekurs 2.100 EUR).Für die Anfechtbarkeit maßgebend ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand (3 Ob 256/03y; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 73; ähnlich Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25), nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jener Fahrnisse, deren Pfändung mit der Beschwerde nach Paragraph 68, EO erreicht werden soll. Der Fall liegt nicht anders als zu 3 Ob 42/06g, in dem sich die Vollzugsbeschwerde gegen die Pfändung eines bestimmten Objekts richtete (ebenso schon LGZ Graz RPflE 1992/82; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 65 -, 67, Rz 47). Anders wäre es nur, wenn iSd Paragraph 57, JN der Wert der Gegenstände über dem der betriebenen Forderung läge, was im vorliegenden Fall von keiner Seite geltend gemacht wird (Gesamtwert nach Ansicht des Gerichtsvollziehers 520 EUR, nach jener der betreibenden Partei in der Beschwerde 3.500 EUR und im Rekurs 2.100 EUR).
Dieser Entscheidungsgegenstand besteht nun aber nicht in Geld oder Geldeswert iSd § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Daher hätte das Gericht zweiter Instanz aussprechen müssen, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstands (insgesamt) 4.000 EUR und, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Dies wird von ihm nunmehr nachzuholen sein (RIS-Justiz RS0041647); allenfalls wird sich auch die Notwendigkeit einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ergeben. Je nach dem Ausspruch der zweiten Instanz wird diese weiter vorzugehen und allenfalls den Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.Dieser Entscheidungsgegenstand besteht nun aber nicht in Geld oder Geldeswert iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. Daher hätte das Gericht zweiter Instanz aussprechen müssen, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstands (insgesamt) 4.000 EUR und, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Dies wird von ihm nunmehr nachzuholen sein (RIS-Justiz RS0041647); allenfalls wird sich auch die Notwendigkeit einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ergeben. Je nach dem Ausspruch der zweiten Instanz wird diese weiter vorzugehen und allenfalls den Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.
Anmerkung
E81073 3Ob123.06vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00123.06V.0530.000Dokumentnummer
JJT_20060530_OGH0002_0030OB00123_06V0000_000