Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Tatjana O*****, vertreten durch Dr. Christian Hoenig, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die verpflichtete Partei Astrid O*****, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2005, GZ 47 R 285/05t-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 17. Februar 2005, GZ 18 E 3163/04z-18, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen haben den Antrag der Betreibenden, ein Urteil eines polnischen Amtsgerichts für Österreich für vollstreckbar zu erklären und auf Grund dieses Titels zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 4.095,60 EUR und des ab 1. Juli 2004 laufenden Unterhalts von monatlich 170,65 EUR Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294a EO zu bewilligen, abgewiesen. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wurde dem Obersten Gerichtshof am 4. November 2005 vorgelegt.Die Vorinstanzen haben den Antrag der Betreibenden, ein Urteil eines polnischen Amtsgerichts für Österreich für vollstreckbar zu erklären und auf Grund dieses Titels zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 4.095,60 EUR und des ab 1. Juli 2004 laufenden Unterhalts von monatlich 170,65 EUR Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO zu bewilligen, abgewiesen. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wurde dem Obersten Gerichtshof am 4. November 2005 vorgelegt.
Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 21. November 2005 den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, die Gleichschrift des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei (mit Rechtsbelehrung) zuzustellen und den Akt nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Ablauf der Frist unverzüglich wieder vorzulegen.
Das Erstgericht fasste am 10. Februar 2006 ON 38 den Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO, weil in Ansehung der Verpflichteten ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig und ein einstweiliger Sachwalter bestellt sei. Weil die Verpflichtete nicht prozessfähig sei, sei das Verfahren bis zur Klärung, ob auch für dieses Verfahren die Bestellung eines Sachwalters angezeigt ist, zu unterbrechen.Das Erstgericht fasste am 10. Februar 2006 ON 38 den Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 6 a, ZPO, weil in Ansehung der Verpflichteten ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig und ein einstweiliger Sachwalter bestellt sei. Weil die Verpflichtete nicht prozessfähig sei, sei das Verfahren bis zur Klärung, ob auch für dieses Verfahren die Bestellung eines Sachwalters angezeigt ist, zu unterbrechen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, bindet auch den Obersten Gerichtshof. Auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Erstgerichts für diese Beschlussfassung während anhängigen Revisionsrekursverfahrens (vgl RIS-Justiz RS0035234) ist daher nicht einzugehen.Dieser Beschluss, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, bindet auch den Obersten Gerichtshof. Auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Erstgerichts für diese Beschlussfassung während anhängigen Revisionsrekursverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0035234) ist daher nicht einzugehen.
Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E80957 3Ob275.05wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00275.05W.0530.000Dokumentnummer
JJT_20060530_OGH0002_0030OB00275_05W0000_000