Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Robert I*****, wider die beklagte Partei Derek D*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.556,90 EUR s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2004, GZ 36 R 272/04y-37, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. April 2005, AZ 36 R 272/04y, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2004, GZ 36 C 475/02z-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 29. März 2006, 3 Ob 168/05k-41, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung im Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 333,12 EUR (darin 55,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Irrtümlich wurde dem Kläger der von ihm verzeichnete dreifache Einheitssatz von 180 v.H. zugesprochen. Tatsächlich gebührt dieser erhöhte Einheitssatz gemäß § 23 Abs 9 RATG nur im Berufungsverfahren, nicht jedoch im Revisionsverfahren, wo der Einheitssatz gemäß § 23 Abs 3 RATG beim vorliegenden Streitwert nur 60 v.H. beträgt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß §§ 430, 513 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurde dem Kläger der von ihm verzeichnete dreifache Einheitssatz von 180 v.H. zugesprochen. Tatsächlich gebührt dieser erhöhte Einheitssatz gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur im Berufungsverfahren, nicht jedoch im Revisionsverfahren, wo der Einheitssatz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, RATG beim vorliegenden Streitwert nur 60 v.H. beträgt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraphen 430,, 513 ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E81075 3Ob168.05k-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00168.05K.0530.000Zuletzt aktualisiert am
04.09.2008