TE OGH 2006/5/30 3Ob126/06k

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwaltspartnerschaft in Voitsberg, wider die verpflichtete Partei E*****GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, wegen 1.957,31 EUR sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 16. März 2006, GZ 13 R 42/06h-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 30. Jänner 2006, GZ 4 E 6730/05z-8, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte über Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 6.521,69 EUR sA. Infolge Teilzahlung schränkte die betreibende Partei die Exekution auf 1.957,31 EUR sA ein (Einschränkungsbeschluss des Erstgerichts vom 13. Jänner 2006).

Am 30. Jänner 2006 stellte das Erstgericht gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO die Exekution unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte über Einspruch der verpflichteten Partei ein, weil der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimme (unrichtiges Datum der Vollstreckbarkeit), und sprach aus, dass der betreibenden Partei gemäß § 75 EO die im Exekutionsbewilligungsbeschluss bestimmten Kosten aberkannt werden und die betreibende Partei verpflichtet sei, der verpflichteten Partei die näher bestimmten Einspruchskosten (bei Abweisung eines Kostenmehrbegehrens) zu ersetzen.Am 30. Jänner 2006 stellte das Erstgericht gemäß Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO die Exekution unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte über Einspruch der verpflichteten Partei ein, weil der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimme (unrichtiges Datum der Vollstreckbarkeit), und sprach aus, dass der betreibenden Partei gemäß Paragraph 75, EO die im Exekutionsbewilligungsbeschluss bestimmten Kosten aberkannt werden und die betreibende Partei verpflichtet sei, der verpflichteten Partei die näher bestimmten Einspruchskosten (bei Abweisung eines Kostenmehrbegehrens) zu ersetzen.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der betreibenden Partei zwar die Abweisung eines Kostenmehrbegehrens, hob aber den Einstellungsbeschluss, die Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte, die Aberkennung der zugunsten der betreibenden Partei bestimmten Exekutionskosten und den Kostenzuspruch an die verpflichtete Partei „ersatzlos" auf, weil bei einem gerichtlichen Vergleich als Titel das Datum der nicht erforderlichen „Vollstreckbarkeitsbestätigung" entbehrlich sei, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 (gemeint Abs 2) Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der betreibenden Partei zwar die Abweisung eines Kostenmehrbegehrens, hob aber den Einstellungsbeschluss, die Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte, die Aberkennung der zugunsten der betreibenden Partei bestimmten Exekutionskosten und den Kostenzuspruch an die verpflichtete Partei „ersatzlos" auf, weil bei einem gerichtlichen Vergleich als Titel das Datum der nicht erforderlichen „Vollstreckbarkeitsbestätigung" entbehrlich sei, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, (gemeint Absatz 2,) Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig sei.

Der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, mit der sie die Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung als nichtig, hilfsweise die Zurückweisung des Rekurses der betreibenden Partei, dessen Abweisung oder die Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung anstrebt, ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Bestimmung des § 528 ZPO eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses ist und daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt (RIS-Justiz RS0002321, RS0002511). Es ist daher auch die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO anzuwenden, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier im Hinblick auf die (nunmehr) betriebene Forderung von 1.957,31 EUR sA der Fall.Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses ist und daher gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren gilt (RIS-Justiz RS0002321, RS0002511). Es ist daher auch die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO anzuwenden, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier im Hinblick auf die (nunmehr) betriebene Forderung von 1.957,31 EUR sA der Fall.

Der dennoch von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Angemerkt wird, dass die Entscheidung des Rekursgerichts entgegen der von der verpflichteten Partei vertretenen Auffassung - wie sich aus ihrer Begründung ergibt - unzweifelhaft dahin zu verstehen ist, dass sich die „ersatzlose Behebung" nur auf die erstgerichtliche Aufhebung der schon vollzogenen Exekutionsakte, die Aberkennung der der betreibenden Partei bestimmten Exekutionskosten und die der betreibenden Partei auferlegte Kostenersatzpflicht an die verpflichtete Partei bezieht, die Entscheidung über die Exekutionseinstellung selbst aber dahin zu verstehen ist, dass der erstgerichtliche Einstellungsbeschluss aufgehoben und der diesem zugrundeliegende Einspruch der verpflichteten Partei abgewiesen wird. In diesem Sinn war wohl auch schon der Rekurs der betreibenden Partei (Antrag, „den angefochtenen Beschluss zur Gänze zu beheben") zu verstehen.

Anmerkung

E80951 3Ob126.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00126.06K.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20060530_OGH0002_0030OB00126_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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